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Rechtsprechung

GmbH-Gesellschafterliste – Zur Wirksamkeit von Beurkundungen in der Schweiz

Dr. Olaf Gerber, Rechtsanwalt und Notar, Dr. Alexander Haines, Rechtsanwalt und Notar

Problemstellung und praktische Bedeutung

Die Entscheidung des BGH betrifft zuvorderst die handelsregisterrechtliche Frage, inwieweit das Handelsregister eingereichte Gesellschafterlisten einer GmbH prüfen und ggf. zurückweisen darf. Bei jeder Veränderung der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung an der GmbH (zum Beispiel bei Gesellschafterwechseln aufgrund von Abtretungen oder Erbfolge) ist eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer zuständig und verpflichtet, die neue Gesellschafterliste einzureichen (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Hat ein Notar an solchen Veränderungen mitgewirkt, so ist er für die Listeneinreichung zuständig (§ 40 Abs. 2 GmbHG).  Bisher höchstrichterlichungeklärt war die Frage, inwieweit das Handelsregister neu eingereichte Gesellschafterlisten überprüfen darf. Der BGH hat mit diesem Beschluss die Prüfungskompetenz der Handelsregister  deutlich eingegrenzt.

Inzident war vom BGH auch darüber zu entscheiden, ob ausländische Notare wirksam GmbH-Anteilsabtretungsverträge beurkunden können. Die Frage, ob solche Verträge im Ausland beurkundet werden können und wer in einem solchen Fall für die Einreichung der neuen Gesellschafterliste zuständig ist, ist nach Inkrafttreten des sog. MoMiG 2008 streitig. Mit dem MoMiG wurde die Gesellschafterliste zum wichtigsten Nachweisdokument bei der GmbH, da sie sämtliche Veränderungen im Bestand der Gesellschafter abbilden soll und nur Gesellschafter, die in der Liste aufgenommen sind, gegenüber der GmbH legitimiert sind, die Rechte der Gesellschafter wahrzunehmen (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde eine GmbH-Anteilsabtretung von einem Notar in Basel-Stadt, Schweiz, beurkundet. Dieser Notar reichte eine von ihm erstellte und mit einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG versehene Gesellschafterliste ein, die den Erwerber als Inhaber der Geschäftsanteile auswies. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Liste in das elektronische Handelsregister ab, da sie nicht von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet sei. Die Unterzeichnung durch den Schweizer Notar genüge deshalb nicht, weil dieser nicht zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 GmbHG werde nach Ansicht des Registergerichts nur dann verdrängt, wenn der die Abtretung beurkundende Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG auch zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet sei. Der ausländische Notar könne aber nicht durch den deutschen Gesetzgeber zur Erstellung und Einreichung der Gesell- schafterliste verpflichtet werden. Das OLG München als Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Registergerichts bestätigt.

Der BGH hielt dagegen die gegen die Entscheidung des OLG München eingelegte Rechtsbeschwerde für begründet. Das Handelsregister hat nach Ansicht des BGH nur zu prüfen, ob die eingereichte Liste von den Geschäftsführern oder einem Notar stammt, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (Prüfung der sog. formalen Einreichungszuständigkeit). Das Handelsregister sei nicht dafür zuständig, die Berechtigung des Geschäftsführers oder Notars zur Einreichung der Liste im konkreten Einzelfall zu überprüfen, da sonst die angestrebte schnelle Veröffentlichung der Liste im Handelsregister nicht erreicht wird. Die von einem ausländischen Notar eingereichte Gesellschafterliste könne vom Registergericht im Rahmen seines formellen Prüfungsrechts nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser unter keinerlei Umständen zur Einreichung einer Gesellschafterliste berechtigt sei. Nach Ansicht des BGH ist dies aber nicht Fall, da auch ein im Ausland ansässiger Notar grundsätzlich zur Einreichung der Gesellschafterliste berechtigt sei, wenn die von ihm vorgenommene Beurkundung einer Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig und deshalb auch im Inland wirksam sei. Die Einreichungskompetenz ergebe sich als Annex zur Beurkundungskompetenz. Ob das Registergericht neben diesem formellen Prüfungsrecht ein beschränktes materielles Prüfungsrecht hat und die Aufnahme einer Gesellschafterliste zumindest dann verweigern kann, wenn die Gesellschafterliste offensichtlich inhaltlich unrichtig ist, lässt der BGH ausdrücklich offen. Denn offensichtliche Unrichtigkeit im Zusammenhang mit einer Auslandsbeurkundung sei nur dann anzunehmen, wenn für das Registergericht ohne Weiteres feststeht, dass die Beurkundung im Ausland nicht gleichwertig sei. Dies sei bei einer Beurkundung bei einem Basler Notar, dessen Gleichwertigkeit zumindest vor dem MoMiG und der Reform des Schweizer Obligationenrechts von 2008 anerkannt war, nicht der Fall. Der BGH bejaht damit entgegen gewichtigen Stimmen im Schrifttum, dass auch nach Änderung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG die Beurkundung einer Anteilsabtretung im Ausland im Grundsatz zulässig sei, wenn die Beurkundung durch den ausländischen Notar gleichwertig ist. Der BGH wiederholt dann zwar in seinem Urteil die bisher von ihm aufgestellten Voraussetzungen zur Gleichwertigkeit. Danach ist Gleichwertigkeit gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deut- schen Notars entsprechende Funk- tion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkun- dungsrechts entspricht.

Die Frage, ob eine Beurkundung durch einen Baseler oder sonstigen Schweizer Notar tatsächlich diesen Anforderungen genügt, hat der BGH allerdings offengelassen, da dies hier nicht entscheidungserheblich war. Leider hat es der BGH damit versäumt, umfassend zu der Frage, wann ein ausländisches Beurkundungsverfahren mit dem deutschen Beurkundungsverfahren vergleichbar ist, Stellung zu nehmen. So ist weiterhin umstritten, ob Gleichwertigkeit erfordert, dass das ausländische Beurkundungsverfahren als gesetzliche Mindestanforderung zwingend das Verlesen der Niederschrift vorsieht oder ob die bloß freiwillige Einhaltung des deutschen Beurkundungsverfahrens ausreichend ist. In dem in der hier besprochenen Entscheidung mehrmals zitierten BGH-Beschluss vom 16. Februar 1981 ist der BGH wohl von einer zwingenden Verlesung bei Beurkundungen ausgegangen. Tatsächlich ist dagegen in vielen Kantonen der Schweiz das Selbstleseverfahren als gleichwertig zugelassen (z.B. § 33 NotariatsG Basel-Stadt). Wenn die Urkunde aber nicht zwingend zu verlesen ist, so handelt es sich aus deutscher Sicht eher um ein Beglaubigungs als um ein Beurkundungsverfahren. Das Selbstleseverfahren ist dem deutschen Beurkundungsverfahren, das zwingend die Verlesung vorsieht, nicht vergleichbar.

Schweizer Notare wie in Basel halten das Beurkundungsverfahren, das dem deutschen vergleichbar ist, dementsprechend nicht wie die deutschen Notare aufgrund ihrer Amtspflicht ein, sondern lediglich aufgrund des Wunsches der Parteien (z.B. § 33 NotariatsG, Basel-Stadt). Ob ein solches Verfahren, dass mithin der Dispositionsfreiheit der Parteien und des Notars unterliegt, dem deutschen Beurkundungsverfahren vergleichbar ist, erscheint zumindest zweifelhaft.

Unerheblich soll es dagegen für die Gleichwertigkeit sein, ob der ausländische Notar genaue Kenntnis vom materiellen deutschen (Gesellschafts-) Recht hat. Der BGH geht vielmehr davon aus, dass die Urkunds- beteiligten dies von einem ausländischen Notar gerade nicht erwarten und hierauf verzichten. Dies erscheint insofern bedenklich, als sich auch der Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit stets aus dem materiellen Recht ergibt und der ausländische Notar somit für Fehler in diesem Zusammenhang, die regelmäßig zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, den Parteien gegenüber nicht verantwortlich ist. So ist im Schrifttum von Schweizer Berufsträgern bereits darauf hingewiesen worden, dass der Schweizer Notar nicht für die Wirksamkeit der Beurkundung haftet, sondern sich die Parteien insoweit an ihre deutschen Rechtsanwälte halten müssen.

Konsequenzen

In der Praxis ist die Beurkundung durch Baseler oder sonstige Schweizer Notare also weiterhin mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten verbunden. Da nunmehr feststeht, dass das Registergericht nur eine ein- geschränkte Prüfungskompetenz im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Gesellschafterliste hat, werden sich in Zukunft die Fälle häufen, in denen der Listengesellschafter nicht mit dem wahren Gesellschafter übereinstimmt. Denn eine Gesellschafterliste muss bereits dann vom Handelsregister aufgenommen werden, wenn die ausländische Beurkundung nicht offensichtlich ungleichwertig ist, während es für die Wirksamkeit der Abtretung oder sonstigen Verfügung (z.B. Verpfändung) neben der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Notars auch auf die Gleichwertigkeit des Beurkundungsverfahrens im konkreten Fall ankommt. Bei den gerade im Zusammenhang mit Verpfändungsverträgen üblichen Legal Opinions werden insbesondere die Banken als Pfandgläubiger bei einer Beurkundung im Ausland darauf zu achten haben, dass diese im Hinblick auf die Wirksamkeit der Beurkundung ohne jegliche Einschränkung und unbedingt abgegeben werden. Auch Erwerber von GmbH-Anteilen sollten die Wirksamkeit von durch Auslandsbeurkundung entstandenen Veränderungen der Gesellschafterstruktur, die in der Gesellschafterliste wiedergegeben sind, genau prüfen.

Dauervollstreckung

Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister

Prof. Dr. Rainer Lorz, LL.M, Rechtsanwalt

Problemstellung und praktische Bedeutung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gehört regelmäßig zu den tragenden Bestandteilen des Unternehmertestaments. Während beim gesetzlichen Regelfall der Abwicklungstestamentsvollstreckung die streitfreie Bewirkung der Auseinandersetzung unter den Erben im Vordergrund der Überlegungen steht, rückt die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses in den Vordergrund, wenn die eingesetzten Erben – etwa aufgrund noch geringen Alters oder noch fehlender beruflicher Erfahrung zumindest für einen Übergangszeitraum von dessen Verwaltung ausgeschlossen werden sollen. Dieser Gesichtspunkt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn für den Fall des vorzeitigen, unerwarteten Unternehmertodes mit Hilfe der Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung eine sachgerechte und effiziente Fremdverwaltung des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum sichergestellt werden soll. Hier war lange umstritten, inwieweit sich die erbrechtlich bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 30 Jahren (vgl. § 2210 BGB) zulässige dauerhafte Fremdverwaltung von unternehmerischen Beteiligungen mit dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsgefüge verträgt. Insbesondere die dauerhafte Fremdverwaltung der Beteiligung eines persönlich haftenden Personengesellschafters sieht sich haftungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, die weiterhin den Rückgriff auf kautelarjuristische Ersatzkonstruktionen erforderlich machen (vgl. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rdnr. 66 ff.). In Bezug auf die Beteiligung eines Kommanditisten hat der BGH mit seinem grundlegenden Beschluss vom 03.07.1989 (BGHZ 108, 187, 191 ff.) hingegen Klarheit geschaffen: Eine Dauertestamentsvollstreckung wird hier als zulässig angesehen, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaftsvertrag diese Fremdverwaltung erlaubt. Bei den kraft Gesetzes vererblichen Kapitalgesellschaftsanteilen ist eine Testamentsvollstreckung ohnehin per se zulässig, sofern die Satzung keinen expliziten Ausschluss enthält.

Die weitergehende Frage, ob die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung durch die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister verlautbart werden kann, um dritte Parteien auf diese Weise von der Fremdverwaltung in Kenntnis zu setzen, hatte der BGH bislang offengelassen und nunmehr beantwortet.

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

In dem zu entscheidenden Fall war eine Dauertestamentsvollstreckung über die Anteile an einer GmbH & Co. KG angeordnet worden. Nachdem der Antrag des eingesetzten Testamentsvollstreckers auf Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Handelsregister vom Registergericht abgelehnt worden war, verfolgte der Testamentsvollstrecker diese Eintragung im Wege der nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde weiter. Somit hatte der BGH die Rechtsfrage zu beantworten, ob bei einer Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein entsprechender Vermerk („Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“) in das Handelsregister eingetragen werden kann. Diese Frage bejahte das Gericht in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum, jedoch in Abweichung von einer in 1995 ergangenen Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG vom 04.07.1995, ZEV 1996, 760 m. abl. Anm. Schaub).

Die jetzt ergangene Entscheidung liegt auf der Linie des BGH zum Umfang eintragungsfähiger Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Demnach werden auch über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehende Eintragungen zugelassen, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht. Ein solches Bedürfnis bejahte das Gericht im vorliegenden Fall, vor allem mit Blick auf das Recht des Testamentsvollstreckers, über den Anteil zu verfügen (§§ 2205, 2211 BGB) sowie im Hinblick auf die durch die Testamentsvollstreckung geschaffenen Haftungsverhältnisse. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bewirkt nämlich, dass die Eigengläubiger des Gesellschaftererben nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff nehmen können (vgl. § 2214 BGB). Haftungsrechtliche Auswirkungen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch insoweit, als der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, die Haftsumme des als Kommanditisten in die Gesellschaft nachgerückten Erben ohne dessen Zustimmung zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen bejahte der BGH das berechtigte Interesse des Rechtsverkehrs daran, über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden.

Für die Praxis ist mit dieser Entscheidung die Notwendigkeit verbunden, mit dem durch den Erbfall eingetretenen Gesellschafterwechsel auch eine etwaige Testamentsvollstreckung zum Handelsregister anzumelden. Dies gilt zumindest für den Fall einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung, bei der die Verwaltung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum zum Selbstzweck erhoben wird. In Bezug auf die Rechtslage bei einer Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der BGH keine Aussage getroffen. Vor voreiligen „Erstrecht“-Schlüssen ist hier allerdings zumindest dann zu warnen, wenn der Kommanditanteil gemäß dem gesetzlichen Regelfall (vgl. § 177 HGB) auf den oder die Erben übergeht. Da die Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote auf die Erben übergeht, also insoweit keine Erbengemeinschaft entsteht, bleibt eine solche Abwicklungstestamentsvollstreckung zumindest in Bezug auf den Anteil selbst ohne Bedeutung, da hier nichts auseinandergesetzt werden muss. Gleiches gilt auch für den Fall der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel, bei der nur einzelne Erben nachrücken dürfen. Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks sollte hier also regelmäßig nicht gegeben sein.

Einsetzung eines Nacherben

Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister

Prof. Dr. Rainer Lorz, LL.M, Rechtsanwalt

Problemstellung und praktische Bedeutung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gehört regelmäßig zu den tragenden Bestandteilen des Unternehmertestaments. Während beim gesetzlichen Regelfall der Abwicklungstestamentsvollstreckung die streitfreie Bewirkung der Auseinandersetzung unter den Erben im Vordergrund der Überlegungen steht, rückt die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses in den Vordergrund, wenn die eingesetzten Erben – etwa aufgrund noch geringen Alters oder noch fehlender beruflicher Erfahrung –zumindest für einen Übergangszeitraum von dessen Verwaltung ausgeschlossen werden sollen. Dieser Gesichtspunkt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn für den Fall des vorzeitigen, unerwarteten Unternehmertodes mit Hilfe der Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung eine sachgerechte und effiziente Fremdverwaltung des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum sichergestellt werden soll. Hier war lange umstritten, inwieweit sich die erbrechtlich bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 30 Jahren (vgl. § 2210 BGB) zulässige dauerhafte Fremdverwaltung von unternehmerischen Beteiligungen mit dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsgefüge verträgt. Insbesondere die dauerhafte Fremdverwaltung der Beteiligung eines persönlich haftenden Personengesellschafters sieht sich haftungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, die weiterhin den Rückgriff auf kautelarjuristische Ersatzkonstruktionen erforderlich machen (vgl. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rdnr. 66 ff.). In Bezug auf die Beteiligung eines Kommanditisten hat der BGH mit seinem grundlegenden Beschluss vom 03.07.1989 (BGHZ 108, 187, 191 ff.) hingegen Klarheit geschaffen: Eine Dauertestamentsvollstreckung wird hier als zulässig angesehen, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaftsvertrag diese Fremdverwaltung erlaubt. Bei den kraft Gesetzes vererblichen Kapitalgesellschaftsanteilen ist eine Testamentsvollstreckung ohnehin per se zulässig, sofern die Satzung keinen expliziten Ausschluss enthält. Die weitergehende Frage, ob die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung durch die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister verlautbart werden kann, um dritte Parteien auf diese Weise von der Fremdverwaltung in Kenntnis zu setzen, hatte der BGH bislang offengelassen und nunmehr beantwortet.

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

In dem zu entscheidenden Fall war eine Dauertestamentsvollstreckung über die Anteile an einer GmbH & Co. KG angeordnet worden. Nachdem der Antrag des eingesetzten Testamentsvollstreckers auf Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Handelsregister vom Registergericht abgelehnt worden war, verfolgte der Testamentsvollstrecker diese Eintragung im Wege der nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde weiter. Somit hatte der BGH die Rechtsfrage zu beantworten, ob bei einer Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein entsprechender Vermerk („Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“) in das Handelsregister eingetragen werden kann. Diese Frage bejahte das Gericht in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum, jedoch in Abweichung von einer in 1995 ergangenen Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG vom 04.07.1995, ZEV 1996, 760 m. abl. Anm. Schaub). Die jetzt ergangene Entscheidung liegt auf der Linie des BGH zum Umfang eintragungsfähiger Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Demnach werden auch über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehende Eintragungen zugelassen, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Infor- mation besteht. Ein solches Bedürfnis bejahte das Gericht im vorliegenden Fall, vor allem mit Blick auf das Recht des Testamentsvollstreckers, über den Anteil zu verfügen (§§ 2205, 2211 BGB) sowie im Hinblick auf die durch die Testamentsvollstreckung geschaffenen Haftungsverhältnisse. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bewirkt nämlich, dass die Eigengläubiger des Gesellschaftererben nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff nehmen können (vgl. § 2214 BGB). Haftungsrechtliche Auswirkungen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch insoweit, als der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, die Haftsumme des als Kommanditisten in die Gesellschaft nachgerückten Erben ohne dessen Zustimmung zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen bejahte der BGH das berechtigte Interesse des Rechtsverkehrs daran, über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden. Für die Praxis ist mit dieser Entschei- dung die Notwendigkeit verbunden, mit dem durch den Erbfall eingetretenen Gesellschafterwechsel auch eine etwaige Testamentsvollstreckung zum Handelsregister anzumelden. Dies gilt zumindest für den Fall einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung, bei der die Verwaltung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum zum Selbstzweck erhoben wird. In Bezug auf die Rechtslage bei einer Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der BGH keine Aussage getroffen. Vor voreiligen „Erstrecht“-Schlüssen ist hier allerdings zumindest dann zu warnen, wenn der Kommanditanteil gemäß dem gesetzlichen Regelfall (vgl. § 177 HGB) auf den oder die Erben übergeht. Da die Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote auf die Erben übergeht, also insoweit keine Erbengemeinschaft entsteht, bleibt eine solche Abwicklungstestamentsvollstreckung zumindest in Bezug auf den Anteil selbst ohne Bedeutung, da hier nichts auseinandergesetzt werden muss. Gleiches gilt auch für den Fall der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel, bei der nur einzelne Erben nachrücken dürfen. Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks sollte hier also regelmäßig nicht gegeben sein.