Einsetzung eines Nacherben

Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister

Prof. Dr. Rainer Lorz, LL.M, Rechtsanwalt

Problemstellung und praktische Bedeutung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gehört regelmäßig zu den tragenden Bestandteilen des Unternehmertestaments. Während beim gesetzlichen Regelfall der Abwicklungstestamentsvollstreckung die streitfreie Bewirkung der Auseinandersetzung unter den Erben im Vordergrund der Überlegungen steht, rückt die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses in den Vordergrund, wenn die eingesetzten Erben – etwa aufgrund noch geringen Alters oder noch fehlender beruflicher Erfahrung –zumindest für einen Übergangszeitraum von dessen Verwaltung ausgeschlossen werden sollen. Dieser Gesichtspunkt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn für den Fall des vorzeitigen, unerwarteten Unternehmertodes mit Hilfe der Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung eine sachgerechte und effiziente Fremdverwaltung des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum sichergestellt werden soll. Hier war lange umstritten, inwieweit sich die erbrechtlich bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 30 Jahren (vgl. § 2210 BGB) zulässige dauerhafte Fremdverwaltung von unternehmerischen Beteiligungen mit dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsgefüge verträgt. Insbesondere die dauerhafte Fremdverwaltung der Beteiligung eines persönlich haftenden Personengesellschafters sieht sich haftungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, die weiterhin den Rückgriff auf kautelarjuristische Ersatzkonstruktionen erforderlich machen (vgl. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rdnr. 66 ff.). In Bezug auf die Beteiligung eines Kommanditisten hat der BGH mit seinem grundlegenden Beschluss vom 03.07.1989 (BGHZ 108, 187, 191 ff.) hingegen Klarheit geschaffen: Eine Dauertestamentsvollstreckung wird hier als zulässig angesehen, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaftsvertrag diese Fremdverwaltung erlaubt. Bei den kraft Gesetzes vererblichen Kapitalgesellschaftsanteilen ist eine Testamentsvollstreckung ohnehin per se zulässig, sofern die Satzung keinen expliziten Ausschluss enthält. Die weitergehende Frage, ob die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung durch die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister verlautbart werden kann, um dritte Parteien auf diese Weise von der Fremdverwaltung in Kenntnis zu setzen, hatte der BGH bislang offengelassen und nunmehr beantwortet.

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

In dem zu entscheidenden Fall war eine Dauertestamentsvollstreckung über die Anteile an einer GmbH & Co. KG angeordnet worden. Nachdem der Antrag des eingesetzten Testamentsvollstreckers auf Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Handelsregister vom Registergericht abgelehnt worden war, verfolgte der Testamentsvollstrecker diese Eintragung im Wege der nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde weiter. Somit hatte der BGH die Rechtsfrage zu beantworten, ob bei einer Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein entsprechender Vermerk („Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“) in das Handelsregister eingetragen werden kann. Diese Frage bejahte das Gericht in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum, jedoch in Abweichung von einer in 1995 ergangenen Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG vom 04.07.1995, ZEV 1996, 760 m. abl. Anm. Schaub). Die jetzt ergangene Entscheidung liegt auf der Linie des BGH zum Umfang eintragungsfähiger Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Demnach werden auch über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehende Eintragungen zugelassen, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Infor- mation besteht. Ein solches Bedürfnis bejahte das Gericht im vorliegenden Fall, vor allem mit Blick auf das Recht des Testamentsvollstreckers, über den Anteil zu verfügen (§§ 2205, 2211 BGB) sowie im Hinblick auf die durch die Testamentsvollstreckung geschaffenen Haftungsverhältnisse. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bewirkt nämlich, dass die Eigengläubiger des Gesellschaftererben nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff nehmen können (vgl. § 2214 BGB). Haftungsrechtliche Auswirkungen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch insoweit, als der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, die Haftsumme des als Kommanditisten in die Gesellschaft nachgerückten Erben ohne dessen Zustimmung zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen bejahte der BGH das berechtigte Interesse des Rechtsverkehrs daran, über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden. Für die Praxis ist mit dieser Entschei- dung die Notwendigkeit verbunden, mit dem durch den Erbfall eingetretenen Gesellschafterwechsel auch eine etwaige Testamentsvollstreckung zum Handelsregister anzumelden. Dies gilt zumindest für den Fall einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung, bei der die Verwaltung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum zum Selbstzweck erhoben wird. In Bezug auf die Rechtslage bei einer Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der BGH keine Aussage getroffen. Vor voreiligen „Erstrecht“-Schlüssen ist hier allerdings zumindest dann zu warnen, wenn der Kommanditanteil gemäß dem gesetzlichen Regelfall (vgl. § 177 HGB) auf den oder die Erben übergeht. Da die Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote auf die Erben übergeht, also insoweit keine Erbengemeinschaft entsteht, bleibt eine solche Abwicklungstestamentsvollstreckung zumindest in Bezug auf den Anteil selbst ohne Bedeutung, da hier nichts auseinandergesetzt werden muss. Gleiches gilt auch für den Fall der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel, bei der nur einzelne Erben nachrücken dürfen. Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks sollte hier also regelmäßig nicht gegeben sein.