OFD Rheinland, Mitteilung vom 14.12.2011, Kurzinformation Körperschaftsteuer 56 / 2011

Tatbestand

In jüngster Zeit ist vermehrt die Frage gestellt worden, ob es möglich ist, in der Krise befindliche Kapitalgesellschaften unter Einsatz von Genussrechten steuerneutral zu entschulden. Dazu werden nicht werthaltige Gesellschafterdarlehen in Genussrechte umgewandelt (sog. „Dept-Mezzanine-Swap”). Die Genussrechte werden dabei gezielt so ausgestaltet, dass sie handelsbilanziell als Eigenkapital zu werten sind (siehe dazu die Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW, HFA 1/1994, Wpg 1994, WPG Jahr 1994 Seite 419), aber zugleich die Voraussetzungen des § KSTG § 8 Abs. KSTG § 8 Absatz 3 Satz 2, Halbsatz 2 KStG nicht erfüllen. Es fehlt in der Regel an einer Beteiligung am Liquidationserlös. Hier wird die Auffassung vertreten, dass die Genussrechte handelsrechtlich Eigenkapital, steuerlich aber Fremdkapital darstellten und deshalb in der Steuerbilanz ein erfolgsneutraler Passivtausch zu erfolgen habe.

Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen.

Die Vorschrift des § KSTG § 8 Abs. KSTG § 8 Absatz 3 Satz 2, Halbsatz 2 KStG beinhaltet nur Regelungen zur Einkommensermittlung und trifft keine Aussage zur steuerbilanziellen Behandlung der Genussrechte. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift besteht also nur in einer außerbilanziellen Hinzurechnung der Genussrechtsvergütungen (BFH v. 29. 6. 1994, BFH 29.06.1994 Aktenzeichen I R 137/93, BStBl II 2002, BSTBL Jahr 2002 II Seite 366, DStR 1994, DSTR Jahr 1994 Seite 1802 und BMF v. 28. 5. 2002, IV A 2 – 5 2742 – 32/02, BStBl I 2002, BSTBL Jahr 2002 I Seite 603, DStR 2002, DSTR Jahr 2002 Seite 910).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine handelsbilanzielle Umqualifizierung der Verbindlichkeit in Eigenkapital infolge des Maßgeblichkeitsprinzips auch eine steuerbilanzielle Umqualifizierung in Eigenkapital nach sich zieht. Infolge einer solchen Umqualifizierung kommt es zu einem handels- und steuerbilanziellen Ertrag, der im Falle fehlender Werthaltigkeit der Forderung nicht durch den Abzug einer verdeckten Einlage außerbilanziell kompensiert wird.
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