FG München, Urteil vom 22.11.2010, 4 K 1790 / 10

Tatbestand

Streitig ist, ob auf die schenkweise Übertragung des
positiven Kapitalkontos an einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten, der
nicht selbst Gesellschafter ist, die Vorschriften über den für die Schenkung
von Betriebsvermögen vorgesehenen verminderten Wertansatz Anwendung finden.

Der im Jahr 2007 verstorbene X war im Jahr 2002 einer
von vier beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) der
Kommanditgesellschaft Fa. X GmbH & Co. mit Sitz in S. Die mit
Gesellschaftsvertrag vom 18. Juli 1996 errichtete KG war gemäß § 18 des Vertrags
auf unbestimmte Zeit geschlossen und das Gesellschaftsverhältnis eines jeden
Gesellschafters war unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
zum Ende eines Geschäftsjahrs, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010,
kündbar. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Fa. X Verwaltung
GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG waren allein die Kommanditisten am
Betriebsvermögen der KG beteiligt, wobei ihre Anteile jeweils in einem festen
Kapitalkonto (Kapitalkonto I) und einem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto
II) ausgewiesen wurden. Über die Kapitalkonten II sollten laut
Gesellschaftsvertrag die Gewinnanteile, die Entnahmen und die Einlagen der
Kommanditisten verbucht werden. Außerdem schrieb der Gesellschaftsvertrag den
Kommanditisten vor, in welchem Umfang sie zu Entnahmen aus ihrem jeweiligen
Kapitalkonto II berechtigt waren.

Mit einem als „Rahmenvereinbarung” bezeichneten und
auf den 25. Oktober 2002 datierten Vertrag schenkte X seinem Sohn Y und seiner
Tochter Z mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 u.a. seine Gesellschaftsanteile
sowohl an der KG als auch an der GmbH. Unter demselben Datum schloss X zwei
weitere – von den Zuwendungsempfängern abgesehen inhaltlich gleichlautende –
Schenkungsverträge. Hierin war u.a. ausgeführt, dass das Kapitalkonto II von X
an der KG zum 31. Dezember 2001 zu dessen Gunsten ein Guthaben von ca. 3,0 Mio.
EUR auswies. Dieses Guthaben übertrug X durch die vorgenannten beiden Verträge
ebenfalls mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 jeweils zur Hälfte auf zwei jeweils
auch am 25. Oktober 2002 gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
namentlich auf die „Y Vermögensverwaltung GbR” (GbR I) und auf die „Z
Vermögensverwaltung GbR” (GbR II). Gesellschafter der GbR I waren neben Y
dessen vier Kinder, die Kläger zu 1) bis 4), zu jeweils 15. Gesellschafter der
GbR II waren neben Z deren vier Kinder, die Kläger zu 5) bis 8), gleichfalls zu
je 15. Der Gegenstand, d.h. der Zweck der GbR I sowie der GbR II ist in
derselben Weise beschrieben. Laut § 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge
besteht deren Gegenstand im „Halten und Verwalten von Vermögensgegenständen”.
Tatsächlich bestand und besteht der Zweck der GbR I und der GbR II allein in
der Inhaberschaft des zugewendeten Kapitalkonto-Guthabens. Darüber hinaus haben
die GbR I und die GbR II kein weiteres Gesellschaftsvermögen. Den Klägern
wurden in der Folge auch keine anteiligen (gewerblichen) Einkünfte aus der KG
zugerechnet. Nach dem Sachvortrag der Kläger sollten ihnen durch die
Zuwendungen weder Gesellschaftsanteile an der KG noch Unterbeteiligungen an
Gesellschaftsanteilen anderer Kommanditisten eingeräumt werden. Für die
schenkweisen Zuwendungen gaben die Kläger keine Schenkungsteuererklärungen ab.

Der Beklagte setzte gegen jeden einzelnen der Kläger
mit Bescheiden vom 16. Dezember 2009 eine Schenkungsteuer in jeweils derselben
Höhe von 27.368 EUR fest. Die Schenkungsteuer beruhte dabei auf dem Ansatz
eines Werts des Erwerbs von jeweils 300.000 EUR, der nach Abzug eines
Freibetrags von 51.200 EUR einem Tarif von 11% unterworfen wurde. Mit
inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen jeweils vom 18. Dezember 2009 legten
die Kläger gegen ihre Steuerbescheide Einspruch ein. Die Einsprüche der Kläger
blieben erfolglos und wurden mit jeweils getrennten Einspruchsentscheidungen
vom 12. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Kläger
jeweils mit am 1. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen vom 31. Mai
2010 getrennt Klagen (Az.: 4 K 1790 – 1797/10). Mit Beschluss des Senats vom 7.
Juni 2010 wurden sämtliche Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens verbunden.

Ihre nunmehr gemeinschaftliche Klage begründen die
Kläger wie folgt:

Die klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheide
seien rechtswidrig, weil den Klägern der für geschenktes Betriebsvermögen
geltende verminderte Wertansatz zustünde. Entgegen der Rechtsansicht des
Beklagten habe es sich bei dem jeweils schenkweise zugewendeten
Kapitalkontoguthaben um gewerbliches Betriebsvermögen und nicht etwa um eine
Barschenkung gehandelt. Das Kapitalkonto II sei ausweislich der Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags der KG keine bloße Geldforderung. Vielmehr habe es
der Verbuchung von Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter gedient, sei
unverzinslich und nicht gesondert kündbar gewesen. Hieraus werde der Charakter
als Bestandteil des Betriebsvermögens der KG ersichtlich. Das gemäß § 16 des
Gesellschaftsvertrags der KG neben dem Kapital I und II eventuell zu führende
Verlustkonto sei auch ein Unterkonto des Kapitalkontos, was dazu führe, dass
der Verlust mit dem Kapitalkonto zu verrechnen sei. Demnach seien sämtliche
Konten insgesamt als Eigenkapital anzusehen. Beim Schenker sei der
Kapitalanteil insgesamt als gewerbliches Betriebsvermögen anzusetzen. Dies
würde selbst dann gelten, wenn das Kapitalkonto schon in der Person des
Schenkers Forderungscharakter hätte. Mit dieser steuerrechtlichen Qualität als
Betriebsvermögen komme das Kapitalkonto auch bei den Klägern als Beschenkte an.
Unabhängig davon handle es sich bei den geschenkten Kapitalkonten der Kläger
auch deshalb um Betriebsvermögen, weil dies bei den gleichfalls beschenkten
Mitgesellschaftern der Kläger innerhalb der GbR I und der GbR II, Y bzw. Z
wegen deren mitunternehmerschaftlichen Rechtsstellung in Bezug auf die KG in
jedem Fall anzunehmen sei. Hierdurch würden auch die Einkünfte der Kläger aus
der jeweiligen GbR und somit auch die von diesen erworbenen Kapitalkonten II
gewerblich „infiziert”. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den
Bewertungsabschlag in Höhe von 40% des jeweils zugewendeten Vermögens gegeben.
Darüber hinaus sei nicht vom Nominalwert des zugewendeten Vermögens auszugehen.
Es handle sich bei den abgetretenen Guthaben auf dem Kapitalkonto II um Ansprüche
nach § 717 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 105
Abs. 3, § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Forderungen auf ein
anteiliges Auseinandersetzungsguthaben seien wegen ihrer
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Unverzinslichkeit und der frühesten
Kündbarkeit des Gesellschaftsvertrags der KG zum 31. Dezember 2010 schenkungssteuerrechtlich
nicht mit dem Nennwert anzusetzen, sondern auf die Laufzeit von acht Jahren mit
dem Faktor 0,652 abzuzinsen. Letzteres gelte im Übrigen selbst dann, wenn die
Voraussetzungen für die Gewährung des verminderten Wertansatzes für Betriebsvermögen
nicht vorlägen. Demnach sei die Schenkungsteuer der Kläger jeweils auf der
Grundlage von 300.000 EUR zu ermitteln. Nach Abzug eines Bewertungsabschlags
hiervon von 40% und Multiplikation mit dem Abzinsungsfaktor 0,652 ergebe sich
jeweils ein Vermögenswert von 117.360 EUR, der gekürzt um den persönlichen
Freibetrag von 51.200 EUR bei Anwendung eines Steuersatzes von 7% jeweils eine
festzusetzende Schenkungsteuer von 4.631 EUR ergebe.

Die Kläger beantragen,

die jeweils einzeln gegen sie ergangenen Schenkungsteuerbescheide
vom 16. Dezember 2009 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 12.
Mai 2010 mit der Maßgabe zu ändern, die jeweilige Schenkungsteuer auf 4.631 EUR
herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Seiner Ansicht nach seien die festgesetzten
Schenkungsteuern rechtmäßig. Zum einen könnten die Kläger die Vergünstigung für
Betriebsvermögen schon deshalb nicht geltend machen, weil sie bislang keine
Schenkungsteuererklärungen abgegeben hätten. Zum anderen finde der verminderte
Wertansatz keine Anwendung auf einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.
Dem Kapitalkonto II komme keine Teilbetriebsqualität zu. Außerdem setze die
Vergünstigung voraus, dass das geschenkte Wirtschaftsgut auch Betriebsvermögen
bleibe. Die Anteile der Kläger an den beiden GbR befänden sich jedoch in deren
Privatvermögen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung übergibt der
Beklagte mit Einverständnis des nach eigenen Angaben auch im Namen der am
Verfahren nicht beteiligten Kommanditisten der KG, Y und Z handelnden
Prozessbevollmächtigten der Kläger einen Auszug aus der Handelsbilanz der KG
zum 31. Dezember 2002 und zum 31. Dezember 2003. Danach war zum 1. Januar 2002
zugunsten des Schenkers und früheren Kommanditisten X ein Betrag von 3.924.537,39
EUR als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern” passiviert, der sich zum
31. Dezember 2002 auf 3.674.468,15 EUR vermindert hatte. In der Handelsbilanz
der KG zum 31.12.2003 ist dieser Betrag unter ausdrücklichem Hinweis auf die im
Streit stehenden Schenkungsvereinbarungen mit der GbR I und der GbR II als
„Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern” ausgebucht und in Höhe von
jeweils 1.649.734,07 EUR als „Sonstige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
von bis zu einem Jahr” zugunsten der beiden vorgenannten Gesellschaften
bürgerlichen Rechts bilanziert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs.
3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten,
insbesondere auf die dem Gericht vorgelegten Gesellschaftsverträge der KG, der
GbR I und der GbR II und die Auszüge aus der Handelsbilanz der KG zum 31.
Dezember 2002 und 2003, sowie auf die die Kläger betreffende Verwaltungsakte
und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. November 2010
Bezug genommen.

Gründe

1.) Die fristgerecht erhobene, und daher zulässige
Klage ist unbegründet.

a) Als der Schenkungsteuer unterliegende Schenkungen
unter Lebenden gelten insbesondere freigebige Zuwendungen unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 1
Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuerund
Schenkungsteuergesetzes in der auf den Zeitpunkt der im Streitfall vorliegenden
Zuwendung anzuwendenden Fassung – ErbStG –). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt
die nach Maßgabe des § 12 ErbStG zu bewertende Bereicherung des Erwerbers,
soweit sie nicht durch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Bezug genommenen
Vorschriften von der Besteuerung freigestellt ist. Für die schenkweise
Zuwendung von Betriebsvermögen sieht die Vorschrift des § 13 a ErbStG eine
steuerliche Vergünstigung in zweierlei Hinsicht vor. Zum einen gewährt § 13 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ErbStG auf Antrag den im Streitfall von den Klägern
jedoch nicht geltend gemachten Freibetrag. Zum anderen ist der nach Anwendung
des § 13 a Abs. 1 ErbStG verbleibende Wert des zugewendeten Betriebsvermögen
nur noch mit einer Quote von 60% schenkungsteuerrechtlich zu berücksichtigen (§
13 a Abs. 2 ErbStG). Die Anwendung dieser auch als Bewertungsabschlag
bezeichneten Vergünstigung von Betriebsvermögen ist dabei unabhängig von der
Inanspruchnahme des optionalen Freibetrags gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Halbsatz 1 ErbStG (vgl. Meincke ErbStG 12. Auflage 1999 § 13 a Rdnr. 13). Der
verminderte Wertansatz gilt jedoch – ebenso wie der hier nicht streitige
Freibetrag – nur für inländisches (gewerbliches) Betriebsvermögen im Sinn des §
12 Abs. 5 ErbStG beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs,
eines Anteils an einer mitunternehmerischen Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
bzw. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder eines Anteils daran (§ 13 a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Nicht begünstigt ist somit die schenkweise Übertragung
einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 14.
November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305 und Urteil vom 10. März 2005 II R
49/03, BFH/NV 2005, 1566).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
kann die Klage in der Sache keinen Erfolg haben.

aa) Der Gegenstand der zwischen X und den beiden
Gesellschaften bürgerlichen Rechts am 25. Oktober 2002 geschlossenen
Schenkungsverträge hat jeweils in einer Darlehensforderung gegenüber der KG
mindestens in der vom Beklagten angenommenen Höhe von jeweils 1,5 Mio. EUR
bestanden. Der Beklagte ist in den klagegegenständlichen
Schenkungsteuerbescheiden daher zu Recht von schenkweisen Zuwendungen an die
Kläger von jeweils 300.000 EUR ausgegangen.

Das in der Handelsbilanz einer Personengesellschaft –
wie im Streitfall der KG – nach Maßgabe der Vorschriften der § 242 Abs. 1 Satz
1, § 247 Abs. 1 HGB auszuweisende Eigenkapital ist kein eigener
handelsrechtlicher Vermögensgegenstand, sondern stellt den rechnerischen Saldo
aus einerseits dem Vermögen der Gesellschaft (Aktiva) und deren Schulden
(Passiva) dar. Um infolge der Verbuchung der Anteile der Gesellschafter am
laufenden Gesellschaftsgewinn oder – verlust, sowie von Vermögensmehrungen
infolge von Einlagen oder Vermögensminderungen durch Entnahmen eine ständige
Veränderung der gesellschaftsrechtlich – für z.B. die Gewinnverteilung oder die
Stimmrechte – maßgeblichen Beteiligungsquoten zu vermeiden, können die
Kapitalkonten der Gesellschafter einer Personengesellschaft in einen festen und
einen variablen Teil aufgespaltet sein. Hiervon haben die Gesellschafter der KG
zumindest im Zeitpunkt ihrer Gründung im Jahr 1996 ausweislich der Bestimmung
des § 17 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch machen wollen. Bei den variablen
Konten der Gesellschafter kann es sich handels- und gesellschaftsrechtlich je
nach Ausgestaltung um Posten des Eigen- oder des Fremdkapitals handeln.
Eigenkapital der Gesellschaft im Sinn des Handels- und Gesellschaftsrechts
liegt aber nur dann vor, wenn der Posten 1.) für Verluste der Gesellschaft voll
haftet, 2.) im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung
geltend gemacht werden darf und 3.) bei der Liquidation der Gesellschaft erst
nach der Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen ist
(Ballwieser in Münchener Kommentar – MK – zum HGB, 2001, Band 4, § 246 Rdn. 86;
Förschle/Hoffmann in Beck`scher Bilanzkommentar 7. Auflage 2010, § 247 Rdn.
160).

Im Streitfall ist aus den auszugsweise vorgelegten
Handelsbilanzen der KG zum 31. Dezember 2002 und 2003 zweifelsfrei ersichtlich,
dass das den beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschenkte Guthaben des
X in der bilanzierten Höhe von abgerundet 3,6 Mio. EUR handels- und
gesellschaftsrechtlich bereits vor Abschluss der Schenkungsverträge vom 25.
Oktober 2002 als Fremdkapital der Gesellschaft behandelt worden ist. Angesichts
der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung des X als Kommanditist hat
der Senat auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser bilanzrechtlichen Qualifizierung.
Mithin hat das – hier in Rede stehende – Guthaben des X zivilrechtlich bereits
vor dem Vollzug der Schenkung eine gegenüber der KG bestehende
Darlehensforderung im Sinn des § 488 BGB (bzw. § 607 BGB alter Fassung)
dargestellt und nicht – wie die Kläger meinen – einen Anspruch auf ein
(künftiges) gesellschaftsvertragliches Auseinandersetzungsguthaben oder
anderweitige Sozialansprüche im Sinn der § 717 Satz 2 BGB, § 105 Abs. 3, § 161
Abs. 2 HGB. Unabhängig davon hätte den Klägern ein Auseinandersetzungsguthaben
mangels eigener Gesellschafterstellung in der KG überhaupt nicht zustehen
können. Insoweit folgerichtig hat die KG den Vollzug der Schenkungsverträge vom
25. Oktober 2002 zum Jahreswechsel 2002/2003 wegen der fehlenden
Gesellschafterstellung der Kläger in der KG in ihrer handelsrechtlichen
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 als Umqualifizierung einer (zivilrechtlichen)
Verbindlichkeit der KG gegenüber ihrem Gesellschafter in eine „sonstige”
Verbindlichkeit gegenüber Dritten behandelt. Dem Umstand, dass die bis zum
Jahreswechsel 2002/2003 dem Schenker gegenüber der KG zustehenden
Darlehensansprüche bilanzsteuerrechtlich möglicherweise zutreffend zu dessen
Anteil am ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen der KG zu zählen gewesen
sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), ist im Zusammenhang mit
der Bestimmung des Gegenstands der freigebigen Zuwendung im Sinn des § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG keine Bedeutung beizumessen.

bb) Der Senat folgt schließlich auch nicht der
Rechtsansicht der Kläger, der Nominalbetrag des Guthabens sei in der
behaupteten Weise abzuzinsen gewesen.

Die Guthabensanteile als Darlehensansprüche sind
Kapitalforderungen gewesen, die für die Ermittlung der Schenkungsteuer
grundsätzlich mit ihrem Nennwert zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 1 ErbstG, §
12 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –), der je Kläger unstreitig
300.000 EUR betragen hat. Eine Abzinsung der Forderungen entsprechend der
Rechtsansicht der Kläger scheidet aus, weil im Streitfall hierfür die
tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 BewG nicht vorliegen. Gemäß §
12 Abs. 3 Satz 1 BewG ist der Wert unverzinslicher Forderungen, deren Lauf mehr
als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, der Betrag,
der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von
Zinsenzinsen verbleibt. Auszugehen ist dabei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG von
einem Zinssatz von 5,5 %. Voraussetzung für die Abzinsung einer
Kapitalforderung ist somit zwingend deren Unverzinslichkeit sowie deren
Befristung, d.h. die Bestimmung eines genauen Fälligkeitszeitpunkts sowie eine
Laufzeit von mehr als einem Jahr (BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, BStBl
II 2009, 606). Diese Anforderungen sind im Streitfall in keiner Weise erfüllt.
Da Ansprüche im Fall ihrer Abtretung grundsätzlich ihren rechtlichen Gehalt und
Umfang allein durch den Wechsel der Person des Gläubigers nicht ändern (vgl. §§
401, 404 BGB), haben die Kläger die Ansprüche nur so erworben, wie sie auch dem
Schenker zugestanden hatten. Es ist schon fraglich, ob der Guthabensanspruch
von X als unverzinsliche Forderung vereinbart worden ist. Der
Gesellschaftsvertrag der KG enthält hierzu jedenfalls keine Aussage und eine
anderweitige Vereinbarung liegt dem Senat nicht vor. Darüber hinaus sieht der
Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass für den Guthabensanspruch ein bestimmter
Fälligkeitstermin vereinbart worden wäre. Vielmehr spricht dessen Passivierung
in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 2003 als „Sonstige Verbindlichkeit mit
einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr” dafür, dass für den Rückzahlungsanspruch
allenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 Satz
2 BGB bzw. § 609 Abs. 2 BGB alter Fassung) gelten sollte. Bei
Kapitalforderungen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr kommt eine Abzinsung
– wie ausgeführt – nicht in Betracht. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang
nicht der Rechtsansicht der Kläger die Laufzeit des Guthabensanspruchs von X
habe sich an den nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der KG vereinbarten
Fristen für die Kündigung der Gesellschaftsverhältnisse zu orientieren. Hierfür
ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dies
aber nicht für X als ursprünglichem Inhaber der Forderungen gegolten hat, hat
dies auch nicht für die Kläger als Abtretungsempfänger gelten können.

cc) Die Gewährung der – hier streitigen –
schenkungsteuerrechtlichen Vergünstigung des verminderten Wertansatzes nach § 13
a Abs. 2 ErbStG ist schon deshalb abzulehnen, weil X den Klägern in Gestalt der
Zuwendung seines Guthabens weder einen Teilbetrieb, noch einen Mitunternehmerschaftsanteil
im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 EStG oder auch nur einen Anteil
hieran übertragen hat, wie dies als tatbestandliche Voraussetzung der im Streit
stehenden Vergünstigung in § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zwingend vorgesehen ist.
Dem Sachvortrag der Kläger zufolge hat weder der Schenker den Klägern einen
unmittelbaren oder mittelbaren mitunternehmerschaftlichen Anteil an der KG
einräumen wollen, noch sind letztere in der Folgezeit an den (gewerblichen)
Einkünften der KG tatsächlich beteiligt worden. Wie bereits ausgeführt, hat der
Schenker den Klägern im Rahmen der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Kapitalforderungen zugewendet, die unabhängig von der weiteren Frage nach ihrer
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG lediglich als Erwerb eines einzelnen Wirtschaftsguts oder mehrerer
einzelner Wirtschaftsgüter anzusehen sind ( BFH-Beschluss vom 14. November 2005
a.a.O. und Urteil vom 10. März 2005 a.a.O.). Dies hat das Bundesgericht im
Übrigen auch schon in Bezug auf die Übertragung eines Kapitalkontos entschieden
(BFH-Urteil vom 15. März 2006 II R 74/04, BFH/NV 2006, 1663).

dd) Mit der weiteren, in der schriftsätzlichen
Korrespondenz der Beteiligten ausführlich erörterten Frage, ob den schenkweise
zugewendeten Vermögenswerten die steuerrechtliche Qualität als Betriebsvermögen
im Sinne des § 12 Abs. 5 ErbStG beizumessen wäre, braucht sich der Senat aus
den unter cc) dargestellten Gründen nicht mehr zu befassen. Insbesondere gilt
dies für die von den Klägern vorgetragene Rechtsansicht, zumindest die von Y
bzw. Z im Rahmen der jeweiligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den
Klägern zeitgleich erworbenen Anteile am Guthaben des Schenkers hätten ihre
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der KG durch die Schenkungsverträge vom 25.
Oktober 2002 nicht eingebüßt und würden diese Rechtsqualität auch den
Guthabensanteilen der Kläger vermitteln.

c) Aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung
auszugsweise vorgelegten Handelsbilanz der KG zum 31. Dezember 2003, aus der
sich die Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber den beiden Gesellschaften
bürgerlichen Rechts in Höhe von nahezu 3,3 Mio. EUR ergibt, könnten Zweifel an
der zutreffenden schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage angezeigt sein.
Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung, weil dem Senat eine
Verschlechterung der prozessrechtlichen Lage der Kläger wegen der
Rechtsschutzfunktion des finanzgerichtlichen Verfahrens verwehrt ist
(Gräber/Stapperfeld FGO 7. Auflage 2010, § 96 Rz. 7).

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135

 
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