EuGH, Urteil vom 28.06.2012, C – 19 / 11

 

Gründe

1. Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nr. 1
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
(ABl. L 96, S. 16) und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der
Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung
von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation
(ABl. L 339, S. 70).

2. Dieses Ersuchen
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Geltl und der Daimler AG (im
Folgenden: Daimler) wegen des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll,
dass Daimler Informationen über das vorzeitige Ausscheiden ihres
Vorstandsvorsitzenden verspätet veröffentlicht habe.

Rechtlicher Rahmen: Unionsrecht,
Richtlinie 2003/6

3. In den Erwägungsgründen
2, 12, 16 und 24 der Richtlinie 2003/6 heißt es:

„(2) Ein integrierter
und effizienter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose
Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand.
Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das
Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate.

(12) Marktmissbrauch
beinhaltet Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Vorschriften zur Bekämpfung
von Insider-Geschäften haben dasselbe Ziel wie Vorschriften zur Bekämpfung von
Marktmanipulation, nämlich die Integrität der Finanzmärkte der Gemeinschaft
sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken. …

(16) Insider-Informationen
sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die einen oder mehrere
Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente
direkt oder indirekt betreffen. Informationen, die geeignet wären, die
Kursentwicklung und Kursbildung auf einem geregelten Markt als solche erheblich
zu beeinflussen, können als Informationen betrachtet werden, die einen oder
mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere sich darauf
beziehende derivative Finanzinstrumente indirekt betreffen.

(24) Durch unverzügliche
und angemessene öffentliche Bekanntgabe von Informationen wird die Integrität
des Marktes gefördert. Selektive Weitergabe von Informationen durch Emittenten
kann dazu führen, dass das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Finanzmärkte
schwindet. …“

4. In Art. 1 Nr. 1
Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 wird der Begriff „Insider-Information“
definiert als „eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt
oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein
oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde,
geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf
beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen“.

5. Art. 2 der
Richtlinie lautet:

„(1) Die
Mitgliedstaaten untersagen Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine
Insider-Information verfügen, unter Nutzung derselben für eigene oder fremde
Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information
bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen.

Unterabsatz 1 gilt für
Personen, die

a) als Mitglied eines
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten,

b) durch ihre
Beteiligung am Kapital des Emittenten oder

c) dadurch, dass sie
aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der
betreffenden Information haben, oder

d) aufgrund ihrer
kriminellen Aktivitäten

über diese Information
verfügen.

(2) Handelt es sich
bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt das
dort niedergelegte Verbot auch für die natürlichen Personen, die an dem
Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der betreffenden
juristischen Person zu tätigen.

(3) Dieser Artikel
findet keine Anwendung auf Geschäfte, die getätigt werden, um einer fällig
gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten
nachzukommen, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung beruht, die
geschlossen wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Information
erhalten hat.“

6. Art. 6 Abs. 1
und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten
Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit
bekannt geben.

(2) Ein Emittent darf
die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Absatz 1 auf eigene
Verantwortung aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten
Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit
irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der
Information zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der
Emittent die zuständige Behörde unverzüglich von der Entscheidung, die
Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten hat.“

Richtlinie 2003/124

7. Die Erwägungsgründe
1 und 3 der Richtlinie 2003/124 lauten:

„(1) Verständige
Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab
zur Verfügung stehen (verfügbare Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage,
ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes
Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte, sollte
folglich anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung
sollte auch die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der
Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das
entsprechende Finanzinstrument oder unter den gegebenen Umständen damit
verbundene derivative Finanzinstrument beeinflussen dürften.

(3) Die
Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer soll durch eine genauere Bestimmung
von zwei wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Insider-Information erhöht
werden, nämlich die präzise Natur dieser Information und die Frage, ob diese
Information möglicherweise den Kurs der Finanzinstrumente oder den Kurs damit
verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich beeinflussen wird.“

8. Art. 1 („Insider-Informationen“)
der Richtlinie 2003/124 sieht vor:

„(1) Für die Anwendung
von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als
präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits
existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das
bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten
wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen
Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses
Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen
derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

(2) Für die Anwendung
von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer ‚Insider-Information,
die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser
Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente
spürbar zu beeinflussen‘ eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger
wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.“

9. Art. 3 Abs. 1
dieser Richtlinie enthält eine nicht erschöpfende Liste von Fallbeispielen, auf
die sich die berechtigten Interessen eines Emittenten im Sinne von Art. 6
Abs. 2 der Richtlinie 2003/6 beziehen können, nämlich laufende
Verhandlungen oder damit verbundene Umstände, wenn das Ergebnis oder der
normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich
beeinträchtigt werden würde, sowie vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten
getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung
durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden, sofern
die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen
vorsieht

Deutsches Recht

10. § 13 Abs. 1
des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in der Fassung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2708), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung
des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), bestimmt:

„Eine
Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte
Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder
auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen
Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu
beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger
die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände
im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten
werden. …“

11. Art. 6 Abs. 1
und 2 der Richtlinie 2003/6 wurde durch § 15 Abs. 1 und 3 WpHG in
deutsches Recht umgesetzt. Nach § 15 Abs. 6 WpHG ist ein Emittent,
der gegen seine Verpflichtungen aus § 15 Abs. 1 bis 4 verstößt, einem
anderen unter den Voraussetzungen u. a. von § 37b WpHG zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ausgangsverfahren und
Vorlagefragen

 

12. Wie aus der
Vorlageentscheidung hervorgeht, trug sich Herr Schrempp, der
Vorstandsvorsitzende von Daimler, nach der Hauptversammlung von Daimler vom 6.
April 2005 zunehmend mit dem Gedanken, sein bis 2008 laufendes Amt vorzeitig
niederzulegen. Am 17. Mai 2005 erörterte er seine Absicht mit dem
Aufsichtsratsvorsitzenden dieses Unternehmens, Herrn Kopper. Zwischen dem 1.
Juni und dem 27. Juli 2005 wurden weitere Mitglieder des Aufsichtsrats und des
Vorstands über die Pläne von Herrn Schrempp informiert, das Unternehmen zu
verlassen.

13. Ab dem 10. Juli
2005 wurde an einer Pressemitteilung, einem externen Statement und einem Brief
an die Mitarbeiter gearbeitet.

14. Am 13. Juli 2005
wurden der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats von Daimler (im Folgenden: Präsidialausschuss)
sowie der Aufsichtsrat für den 27. bzw. 28. Juli 2005 einberufen, ohne dass
dabei auf einen möglichen Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden
hingewiesen wurde.

15. Am 18. Juli 2005
verständigten sich Herr Schrempp und Herr Kopper darauf, in der
Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 das vorzeitige Ausscheiden von Herrn
Schrempp und die Nominierung von Herrn Zetsche zu seinem Nachfolger
vorzuschlagen.

16. In seiner Sitzung
vom 27. Juli 2005, die um 17 Uhr begann, beschloss der Präsidialausschuss, dem
Aufsichtsrat, der am folgenden Tag zusammenkommen sollte, vorzuschlagen, diesem
Ausscheiden und dieser Nominierung zuzustimmen.

17. Am 28. Juli 2005
beschloss der Aufsichtsrat von Daimler gegen 9.50 Uhr, dass Herr Schrempp zum
Jahresende aus dem Amt ausscheiden und durch Herrn Zetsche ersetzt werden
solle.

18. Dieser Beschluss
wurde an die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gesendet und in der Datenbank der Deutschen
Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität veröffentlicht.

19. Im Anschluss an
diese Veröffentlichung stieg der Kurs der Aktien von Daimler, der sich bereits
nach der am selben Morgen erfolgten Veröffentlichung der Ergebnisse des zweiten
Quartals 2005 erhöht hatte, deutlich an.

20. Herr Geltl und
mehrere andere Anleger hatten vor der Veröffentlichung des genannten
Beschlusses Aktien von Daimler verkauft. Sie erhoben beim Landgericht Stuttgart
Klage gegen Daimler und verlangten unter Berufung darauf, dass die Veröffentlichung
verspätet erfolgt sei, Schadensersatz. Das Landgericht bat das
Oberlandesgericht Stuttgart, über mehrere diesen Rechtsstreit betreffende
Fragen im Rahmen eines Musterverfahrens zu entscheiden.

21. In seinem
Musterentscheid vom 22. April 2009 kam das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem
Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass am 17. Mai 2005 oder später
eine Insider-Information entstanden sei, wonach Herr Schrempp sein Amt
einseitig, unabhängig von der Zustimmung des Aufsichtsrats von Daimler,
niederlegen werde. Der maßgebende, für den Aktienkurs dieses Unternehmens
relevante Umstand sei der Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005. Er sei
hinreichend wahrscheinlich geworden, nachdem der Präsidialausschuss am 27. Juli
2005 nach 17 Uhr entschieden habe, dem Aufsichtsrat diesen Beschluss
vorzuschlagen. Somit sei erst zu diesem Zeitpunkt eine Insider-Information
entstanden. Zwar seien die in § 15 Abs. 3 WpHG vorgesehenen
Voraussetzungen für den Aufschub der Veröffentlichung dieser Information nicht
vollständig erfüllt gewesen, doch wäre der von den Klägern geltend gemachte
Schaden auch dann eingetreten, wenn die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.

22. Das mit der
dagegen eingelegten Beschwerde befasste vorlegende Gericht führt aus, das Oberlandesgericht
Stuttgart habe nicht geprüft, ob die einzelnen Zwischenschritte, die zu dem
Beschluss vom 28. Juli 2005 geführt hätten, geeignet gewesen seien, den Kurs
der Aktien von Daimler zu beeinflussen. Dagegen habe das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, in dem es um denselben
Sachverhalt gegangen sei wie im Ausgangsverfahren, die Auffassung vertreten,
dass die Verknüpfung mehrerer eigenständiger Umstände zu einer einheitlichen
Gesamtentscheidung dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 WpHG sowie den
Richtlinien 2003/6 und 2003/124 widerspreche, so dass die Pflicht zur Veröffentlichung
bereits entstanden sei, als sich die interne Willensbildung zu einem konkreten
Beschluss verdichtet habe und dieser gegenüber einem Entscheidungsträger des
betreffenden Unternehmens offengelegt worden sei.

23. Der
Bundesgerichtshof hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:

1. Ist bei einem
zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem über mehrere Zwischenschritte ein
bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt
werden soll, für die Anwendung von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6
und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 nur darauf abzustellen, ob
dieser künftige Umstand oder das künftige Ereignis als präzise Information nach
diesen Richtlinienbestimmungen anzusehen ist, und demgemäß zu prüfen, ob man
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass dieser künftige
Umstand oder das künftige Ereignis eintreten wird, oder können bei einem
solchen zeitlich gestreckten Vorgang auch Zwischenschritte, die bereits
existieren oder eingetreten sind und die mit der Verwirklichung des künftigen
Umstands oder Ereignisses verknüpft sind, präzise Informationen im Sinne der
genannten Richtlinienbestimmungen sein?

2. Verlangt
hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/124 eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung mit überwiegender oder
hoher Wahrscheinlichkeit, oder ist unter Umständen, bei denen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit von ihrer zukünftigen Existenz [ausgegangen werden kann],
oder Ereignissen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten
werden, zu verstehen, dass das Maß der Wahrscheinlichkeit vom Ausmaß der
Auswirkungen auf den Emittenten abhängt und es bei hoher Eignung zur
Kursbeeinflussung genügt, wenn der Eintritt des künftigen Umstands oder
Ereignisses offen, aber nicht unwahrscheinlich ist

Zu den Vorlagefragen

24. Vorab ist darauf
hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/6, um die Integrität der Finanzmärkte der
Europäischen Union sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte
zu stärken, Insider-Geschäfte unter den in ihrem Art. 2 aufgestellten
Voraussetzungen verbietet und in ihrem Art. 6 Abs. 1 Emittenten von
Finanzinstrumenten verpflichtet, Insider-Informationen, die sie unmittelbar
betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Nach Art. 6
Abs. 2 darf die Bekanntgabe einer solchen Information unter bestimmten
Voraussetzungen aufgeschoben werden, wenn sie den berechtigten Interessen des
Emittenten schaden könnte.

25. Die Definition des
Begriffs „Insider-Information“ in Art. 1 Nr. 1 Unterabs. 1 der
Richtlinie 2003/6 besteht aus vier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Erstens
handelt es sich um eine präzise Information. Zweitens ist diese Information
nicht öffentlich bekannt. Drittens betrifft sie direkt oder indirekt ein oder
mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten. Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich
bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich
darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Das
erste und das vierte Tatbestandsmerkmal werden in den Abs. 1 und 2 von
Art. 1 der Richtlinie 2003/124 genauer definiert.

26. Die vom
vorlegenden Gericht gestellten Fragen zielen auf Erläuterungen zum ersten
dieser Tatbestandsmerkmale, dem Vorliegen einer präzisen Information, ab.

Zur ersten Frage

27. Mit seiner ersten Frage
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie
2003/6 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 dahin auszulegen
sind, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter
Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll,
nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne
der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die bereits existierenden
oder eingetretenen Zwischenschritte dieses Vorgangs, die mit der Verwirklichung
des Umstands oder Ereignisses verknüpft sind.

28. Nach ihrem dritten
Erwägungsgrund soll die Richtlinie 2003/124 eine genauere Bestimmung des in der
Richtlinie 2003/6 verwendeten Begriffs „präzise Information“ geben, um die
Rechtssicherheit für die Teilnehmer des betreffenden Marktes zu erhöhen.

29. Nach Art. 1
Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist eine Information dann als präzise
anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss
mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits
existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das
bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft
eintreten wird. Zum anderen muss sie spezifisch genug sein, dass sie einen
Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses
Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen
derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

30. Da die Begriffe „Reihe
von Umständen“ und „Ereignis“ in dieser Richtlinie nicht definiert werden, ist
auf ihren allgemeinen Sinn abzustellen.

31. Ein
Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs kann selbst eine Reihe von
Umständen oder ein Ereignis in dem diesen Begriffen im Allgemeinen
zugeschriebenen Sinn darstellen.

32. Diese Feststellung
wird durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 bestätigt, der als
Beispiele für Insider-Informationen, deren Bekanntgabe gemäß Art. 6 Abs. 2
der Richtlinie 2003/6 aufgeschoben werden darf, typische Fälle von
Zwischenschritten gradueller Prozesse anführt, nämlich laufende Verhandlungen
sowie vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen
oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung durch ein anderes Organ dieses
Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden.

33. Im Übrigen soll
die Richtlinie 2003/6, wie sich vor allem aus ihren Erwägungsgründen 2 und 12
ergibt, die Integrität der Finanzmärkte der Union sicherstellen und das
Vertrauen der Anleger in diese Märkte stärken. Dieses Vertrauen beruht
insbesondere darauf, dass die Anleger einander gleichgestellt und u. a.
vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insider-Informationen geschützt werden
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember
2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073,
Randnr. 47, und vom 7. Juli
2011, IMC Securities, C-445/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 27).

34. Hierzu heißt es im
ersten Satz des 24. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, dass durch unverzügliche
und angemessene öffentliche Bekanntgabe von Informationen die Integrität des
Marktes gefördert wird, während eine selektive Weitergabe von Informationen durch
Emittenten dazu führen kann, dass das Vertrauen der Anleger in die Integrität
der Finanzmärkte schwindet.

35. Würden die
Begriffe „Reihe von Umständen“ und „Ereignis“ dahin ausgelegt, dass
Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs außer Betracht blieben,
bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung der in den beiden vorhergehenden
Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Ziele. Wäre nämlich
ausgeschlossen, dass eine Information, die einen Schritt eines zeitlich
gestreckten Vorgangs betrifft, präziser Natur im Sinne von Art. 1 Nr. 1
der Richtlinie 2003/6 sein kann, würde die in ihrem Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 vorgesehene Verpflichtung, diese Information der Öffentlichkeit
bekannt zu geben, entfallen, auch wenn sie ganz spezifischen Charakter hätte
und die übrigen in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils aufgezählten
Tatbestandsmerkmale einer Insider-Information ebenfalls vorlägen.

36. In einer solchen
Situation könnten sich bestimmte Inhaber dieser Information in einer günstigeren
Position als die anderen Anleger befinden und daraus zum Nachteil derjenigen,
die die Information nicht kennen, Nutzen ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil
Spector Photo Group und Van Raemdonck, Randnr. 48).

37. Das Risiko, dass
eine solche Situation eintritt, wäre umso höher, als es unter bestimmten Umständen
möglich wäre, das Ergebnis eines konkreten Vorgangs als Zwischenschritt eines
anderen, umfassenderen Vorgangs zu qualifizieren.

38. Folglich kann eine
Information über einen Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs eine
präzise Information darstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung
nicht nur für Schritte gilt, die bereits existieren oder bereits eingetreten
sind, sondern nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 auch
Schritte betrifft, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden.

39. Wie aus Randnr. 29
des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die Einstufung einer Information als
präzise außerdem von der Erfüllung der zweiten in der genannten Bestimmung
aufgestellten Voraussetzung abhängig, die darin besteht, dass die Information
spezifisch genug sein muss, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung
der fraglichen Reihe von Umständen oder des fraglichen Ereignisses auf die
Kurse von Finanzinstrumenten zulässt.

40. Daher ist auf die
erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 und
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 dahin auszulegen sind, dass bei
einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht
oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser
Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten
Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands
oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.

Zur zweiten Frage

41. Mit seiner zweiten
Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/124 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „eine Reihe von Umständen
…, … bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann,
dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das … mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird“, nur auf Umstände
oder Ereignisse abzielt, die mit überwiegender oder hoher Wahrscheinlichkeit
eintreten werden, oder ob diese Wendung so zu verstehen ist, dass das Ausmaß
der Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf den Kurs
der betreffenden Finanzinstrumente zu berücksichtigen ist.

42. Zwischen den
verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung besteht eine gewisse Divergenz.
So verwenden einige dieser Fassungen, u. a. die französische, die
italienische und die niederländische Fassung, Worte wie „vernünftigerweise
angenommen werden kann“, während andere, u. a. die dänische, die
griechische, die englische und die schwedische Fassung, Worte wie „vernünftigerweise
erwartet werden kann“ enthalten. In der spanischen Fassung ist die Rede von „einer
Reihe von Umständen, die vernünftigerweise vorhanden sein können“, und in der
portugiesischen Fassung von „einer vernünftigerweise vorhersehbaren Reihe von
Umständen oder einem vernünftigerweise vorhersehbaren Ereignis“. Schließlich
finden sich in der deutschen Fassung die Worte „mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit“.

43. Nach ständiger
Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des
Unionsrechts verwendete Formulierung zum einen nicht als alleinige Grundlage für
die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den
anderen Sprachfassungen eingeräumt werden. Zum anderen müssen die verschiedenen
Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden;
falls sie voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der
allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie
gehört (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Pacific World und FDD International, C-215/10,
noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48 und die dort
angeführte Rechtsprechung).

44. Mit Ausnahme der
deutschen Fassung greifen alle anderen zum Zeitpunkt des Erlasses der
Richtlinie 2003/124 existierenden Sprachfassungen ihres Art. 1 Abs. 1
auf ein Adverb wie „vernünftigerweise“ zurück. Durch die Verwendung eines
derartigen Begriffs hat der Unionsgesetzgeber zur Klärung der Frage, ob künftige
Umstände und Ereignisse in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, ein
auf Regeln der allgemeinen Erfahrung beruhendes Kriterium eingeführt.

45. Um zu klären, ob
vernünftigerweise anzunehmen ist, dass in der Zukunft eine Reihe von Umständen
existieren oder ein Ereignis eintreten wird, ist im jeweiligen Einzelfall eine
umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte vorzunehmen.

46. Daher kann die
Verwendung der Worte „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ in Art. 1 Abs. 1
der Richtlinie 2003/124 nicht so verstanden werden, dass der Nachweis einer
hohen Wahrscheinlichkeit der in Rede stehenden Umstände oder Ereignisse
erforderlich wäre.

47. Eine Beschränkung
des Anwendungsbereichs von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 und
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 auf künftige Umstände und
Ereignisse mit einem solchen Wahrscheinlichkeitsgrad würde die in Randnr. 33
des vorliegenden Urteils genannten Ziele – die Integrität der Finanzmärkte der
Union sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken –
beeinträchtigen. In einem solchen Fall wären Insider nämlich in der Lage, in
unrechtmäßiger Weise Nutzen aus bestimmten Informationen zu ziehen, die
aufgrund einer solchen restriktiven Auslegung nicht als präzise Informationen
eingestuft wurden, und zwar zulasten Dritter, die von diesen Informationen
keine Kenntnis haben.

48. Damit die im
dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124 angesprochene Rechtssicherheit für
die Marktteilnehmer, zu denen auch die Emittenten zählen, gewährleistet ist, können
jedoch Informationen über Umstände und Ereignisse, deren Eintritt nicht
wahrscheinlich ist, nicht als präzise Informationen eingestuft werden.
Andernfalls könnten die Emittenten nämlich meinen, zur Bekanntgabe von
Informationen verpflichtet zu sein, denen es an Konkretheit mangelt oder die
nicht geeignet sind, den Kurs ihrer Finanzinstrumente zu beeinflussen.

49. Daraus folgt, dass
in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 durch den Gebrauch der Worte
„mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ auf künftige Umstände und Ereignisse
abgestellt wird, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren
Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in
Zukunft existieren oder eintreten werden.

50. Die Frage, ob die
erforderliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Reihe von Umständen oder
eines Ereignisses je nach dem Ausmaß der Auswirkung dieser Reihe von Umständen
oder dieses Ereignisses auf den Kurs von Finanzinstrumenten variieren kann, ist
zu verneinen.

51. Erstens ergibt
sich eine solche Auslegung des Sinns der Worte „mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit“ aus keiner der in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils angeführten
Sprachfassungen.

52. Zweitens würde
eine Auslegung, wonach mit zunehmendem Ausmaß der möglichen Auswirkung eines künftigen
Ereignisses auf den Kurs von Finanzinstrumenten der zur Einstufung einer
Information über dieses Ereignis als präzise Information erforderliche Grad der
Wahrscheinlichkeit seines Eintritts umso geringer würde, voraussetzen, dass
jedes der beiden in den Abs. 1 und 2 von Art. 1 der Richtlinie
2003/124 genannten Tatbestandsmerkmale einer Insider-Information, nämlich das
Vorliegen einer präzisen Information und deren Eignung, den Kurs von
Finanzinstrumenten spürbar zu beeinflussen, von dem anderen Merkmal abhängt.

53. Die in diesen
beiden Absätzen konkretisierten Kriterien stellen Mindestvoraussetzungen dar,
von denen jede erfüllt sein muss, damit eine Information als „Insider-Information“
im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 angesehen werden
kann.

54. Wie die Regierung
des Vereinigten Königreichs in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Information über
ein Ereignis, dessen Eintritt wenig wahrscheinlich ist, den Kurs der Titel des
betreffenden Emittenten spürbar beeinflusst, da die Folgen dieses Ereignisses für
ihn besonders weitreichend wären. Daraus kann aber vernünftigerweise nicht
abgeleitet werden, dass dieses Ereignis eintreten wird.

55. Wie dem ersten Erwägungsgrund
der Richtlinie 2003/124 zu entnehmen ist, stützen zwar verständige Investoren
ihre Anlageentscheidungen auf alle verfügbaren Ex- ante-Informationen. Sie müssen
somit nicht nur die „möglichen Auswirkungen“ eines Ereignisses auf den
Emittenten in Betracht ziehen, sondern auch den Grad der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts dieses Ereignisses. Anhand solcher Erwägungen lässt sich jedoch
ermitteln, ob eine Information geeignet ist, den Kurs der Finanzinstrumente des
Emittenten spürbar zu beeinflussen.

56. Nach alledem ist
auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
2003/124 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „eine Reihe von Umständen …, …
bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass
sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das … mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird“, auf künftige Umstände oder
Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren
Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in
Zukunft existieren oder eintreten werden. Dagegen ist diese Wendung nicht dahin
auszulegen, dass das Ausmaß der Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder
dieses Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt
werden muss.

Kosten

57. Für die Parteien
des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen
vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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