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Einkommenssteuer

Anerkennung nach Tod des Stifters

Zuwendung in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung ist keine Sonderausgabe des Erblassers

Andrea Seemann, Steuerberaterin

  1. Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind keine Sonderausgaben des Erblassers, da sie erst mit dem Tod abfließen
  2. § 84 BGB berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht

 

Problemstellung und praktische Bedeutung

Im Rahmen der Vermögensnachfolge wird häufig zumindest ein Teil des Vermögens auf eine gemeinnützige Organisation – sei es durch Zuwendung in den Vermögensstock oder als laufende Spende – übertragen. Diese freiwillige Hingabe von Vermögen für gemeinnützige Zwecke kann steuerlich im Rahmen des § 10b EStG berücksichtigt und die Zuwendung in bestimmten Grenzen als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Die steuerliche Geltendmachung kann im besten Fall dazu führen, dass durch den Sonderausgabenabzug und die damit einhergehende Steuerentlastung der Spender nur in Höhe von ca. 50 % der Zuwendung auch tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Begünstigung nur diejenigen Spender erhalten können, die zu Lebzeiten spenden. Erfolgt eine Zuwendung hingegen von Todes wegen durch testamentarische Verfügung, ist der Spendenabzug  ausgeschlossen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts, die im Jahr 2006 Alleinerbin der Verstorbenen R wurde. R hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Testament errichtet, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten. Zudem hatten sie bestimmt, dass nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten Alleinerbin eine dann zu errichtende gemeinnützige Stiftung sein sollte. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr 2006 der Erblasserin machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 500.000 €  als Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung nach § 10b Abs. 1a EStG geltend. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen hingegen unberücksichtigt. Das Finanzgericht teilte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Gericht verweist auf § 10b EStG, wonach eine begünstigte Zuwendung voraussetzt, dass beim Spender eine endgültige wirtschaftliche Belastung eintritt. Da die Erblasserin durch die Verfügung von Todes wegen zu Lebzeiten nicht belastet war und die Zuwendung erst mit ihrem Tode gemäß § 11 EStG abgeflossen ist, könne, so der BFH, ein Spendenabzug bei R nicht erfolgen. Auch die Bindung durch ein gemeinschaftliches Testament stellt nach Auffassung des Gerichts keine wirtschaftliche Belastung bei R dar, die eine Zuwendung zu Lebzeiten und folglich einen Spendenabzug begründen würde.

Bei Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Organisation gilt es folglich abzuwägen, ob eine Übertragung zu Lebzeiten erfolgt und damit der Sonderausgabenabzug für die Spende steuerlich geltend gemacht werden kann oder aber ob das Vermögen erst von Todes wegen übertragen wird. In der Praxis wird meist die gemeinnützige Organisation – häufig in der Rechtsform einer Stiftung oder GmbH – zu Lebzeiten gegründet und zu Lebzeiten zumindest einen Teil des Vermögens auf diese übertragen. Dies bietet nicht nur den Vorteil der steuerlichen Berücksichtigung dieser (ersten) Zuwendung, sondern ermöglicht dem Spender auch eine aktive Mitwirkung bei diesem gemeinnützigen Engagement. Möchte der Steuerpflichtige sein Vermögen hingegen zu Lebzeiten noch nicht aus der Hand geben, bezahlt er dies mit dem steuerlichen Nachteil des fehlenden Sonderausgabenabzugs.