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Schenkungssteuergesetz

Kann für die (isolierte) Schenkung eines variablen Kapitalkontos eines Kommanditisten der schenkungsteuerliche  Verschonungsabschlag  gewährt werden?

Prof. Rainer Kirchdörfer, Rechtsanwalt

Eigenkapital einer Kommanditgesellschaft i.S.d. Handels- und Gesellschaftsrechts liegt nur dann vor, wenn der Posten für Verluste der Gesellschaft voll haftet, im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden darf und bei der Liquidation der Gesellschaft erst nach der Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen ist.

Die Schenkung eines danach (LS 1) als Forderung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft zu qualifizierenden variablen Kapitalkontos an nicht an der Gesellschaft beteiligte Dritte ist keine Schenkung von Betriebsvermögen, für die der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren wäre.

Problemstellung und praktische Bedeutung

Das dem FG München zugrunde liegende Urteil ist für sich betrachtet kaum einer ausführlichen Besprechung Wert, es ermöglicht aber die Korrektur eines in der Praxis im Familienunternehmen immer wieder auftretenden Fehlverständnisses im Rahmen der Schenkung von Betriebsvermögen. In dem dem Urteil des FG München zugrunde liegenden Sachverhalt war der Schenker einer von vier Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag der X-GmbH & Co. KG wurde für die Kommanditisten je ein festes Kapitalkonto I und je ein variables Kapitalkonto II geführt. Über die Kapitalkonten II wurden laut Gesellschaftsvertrag – wie in der Praxis häufig – die Gewinnanteile, die Entnahmen und die Einlagen der Kommanditisten verbucht. Außerdem war im Gesellschaftsvertrag geregelt, in welchem Umfang die Kommanditisten zu Entnahmen aus Ihren jeweiligen Kapitalkonten II berechtigt waren. Der Schenker schloss nun Schenkungsverträge mit zwei Beschenkten und übertrug diesen jeweils zur Hälfte schenkweise sein Kapitalkonto II. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne den damals geltenden 40%igen Betriebsvermögensabschlag zu gewähren.

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

Nach dem heute geltenden Erbschaftsteuergesetz würde sich die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Frage stellen, ob der 85 %ige Verschonungsabschlag auf die Übertragung der Kapitalkonten II Anwendung findet. Die Kläger gingen offensichtlich davon aus, dass es sich bei den schenkweise zugewendeten Kapitalkonten II um gewerbliches Betriebsvermögen handelt und schon deshalb die Voraussetzungen für den damaligen Bewertungsabschlag in Höhe von 40 % gegeben waren. Sowohl nach der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 13a ErbStG als auch nach der heutigen Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG reichte die Qualifikation eines Vermögensgegenstandes als Betriebsvermögen jedoch nicht aus, um den damaligen Bewertungsabschlag und den heutigen Verschonungsabschlag zu erhalten.

Zu dem begünstigten Vermögen gehört inländisches Betriebsvermögen nämlich nur beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Nicht begünstigt war – und ist auch heute noch – die schenkweise Übertragung nur einzelner Wirtschaftsgü- ter aus dem Betriebsvermögen. Um den Bewertungsabschlag zu erhalten, hätte demnach ein Mitunternehmeranteil geschenkt werden müssen. Bei dem tatsächlich geschenkten Kapitalkonto II handelte es sich jedoch ganz offensichtlich nicht um das Kapitalkonto, welches die Stimmrechte, die Gewinnrechte, das gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsguthaben und anderweitige gesellschaftsrechtliche Sozialansprüche, kurz gesagt, welches den Mitunternehmeranteil vermittelt. Vielmehr handelt es sich zivilrechtlich betrachtet um die Schenkung von Fremdkapital. Als solches unterliegt es jedoch allenfalls dann dem Verschonungsabschlag, wenn es als Sonderbetriebsvermögen zusammen mit einem Mitunternehmeranteil geschenkt wird. Nach alledem hätte das Kapitalkonto II zusammen mit dem Kapitalkonto I geschenkt werden müssen, um den schenkungsteuerlichen Bewertungsabschlag zu erhalten.