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Einkommensteuergesetz

Urteil des BFH zu der steuerlichen Behandlung von Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige

Andrea Seemann, Steuerberaterin

  1. Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen S.d § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 in der Fassung des Unt- StFG.
  2. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, nicht nach, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Dies gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren

Problemstellung und praktische Bedeutung

Mit dem vorstehenden Urteil nimmt der BFH zu der in der Literatur umstrittenen Frage Stellung, ob Zuwendungen einer Stiftung an ihre Destinatäre nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder nach dem Auffangtatbestand des § 22 Nr. 1 EStG (sonstige Einkünfte) zu besteuern sind. Bedeutung hat dies u.a. für die Frage, ob die Stiftung auf die Leistungen Kapitalertragsteuer einbehalten muss. Von Bedeutung ist diese Frage aber auch für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Destinatären. Während Leistungen an im Inland ansässige Destinatäre unabhängig von deren Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Abgeltungsteuer oder nach § 22 Nr. 1 EStG dem Teileinkünfteverfahren unterlie- gen, darf Deutschland bei im Ausland ansässigen Destinatären nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen diese Leistungen nur dann besteuern, wenn diese unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen, also Dividenden gleichgestellt sind.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im Jahr 1895 errichtete Familienstiftung, deren Zweck es ist, das Vermögen den männlichen Abkömmlingen des Stifters zu erhalten und den Abkömmlingen durch Zuwendungen der Stiftung eine in wirtschaftlicher Beziehung gesicherte Lebensstellung zu verschaffen. Die Klägerin hat in den Streitjahren 2002–2005 Zahlungen an mehrere Destinatäre geleistet. Ein Kapitalertragsteuerabzug unterblieb trotz Aufforderung durch das Finanzamt. Das Finanzamt nahm die Klägerin daraufhin für Kapitalertragsteuer 2002–2005 nach § 44 Abs. 5 EStG 2002 n.F. als Haftende in Anspruch. Hiergegen klagte die Stiftung erfolgreich beim FG Berlin-Brandenburg. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Hinweise zur Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und entschieden, dass die Zahlungen an die Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen sind. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, z.B. einer Stiftung, die mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind und nicht bereits nach dieser Vorschrift besteuert werden. Nach Auffassung des BFH ist die Stellung der Destinatäre im vorliegenden Fall wirtschaftlich mit derjenigen eines Anteilseigners vergleichbar, da sie die ausschließlichen Nutznießer des Stiftungsvermögens sind und zudem mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit das für die Verwendung der Erträge zuständige Kuratorium der Stiftung abberufen können sowie gemäß Satzung zumindest ein Mitglied der Familie im Kuratorium vertreten sein soll. Damit sind die Zahlungen der Klägerin wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar. Der BFH ließ jedoch offen, ob alle auf Wiederholung angelegten Leistungen einer Familienstiftung, denen keine Gegenleistungen der Empfänger gegenüberstehen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören. Zudem urteilte der BFH, dass auch bei umstrittener Rechtslage eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer  besteht, anderenfalls handelt der Steuerpflichtige grob fahrlässig. Einen gegenteiligen rechtlichen Standpunkt muss der Steuerpflichtige ggf. durch Anfechtung der Kapitalertragsteuerfestsetzung geltend machen.

Ergänzende Hinweise

Offen bleibt nach der Entscheidung, ob alle auf Wiederholung angelegten Leistungen einer Stiftung an ihre Destinatäre zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören, da der Urteilssachverhalt einige Besonderheiten aufweist, die für den BFH entscheidungserheblich waren, z.B. die Möglichkeit der Einflussnahme der Destinatäre auf die Besetzung des Kuratoriums. Aufgrund der Aussage des BFH, dass auch bei umstrittener Rechtslage eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer besteht, ist der Familienstiftung im Zweifelsfall zu raten, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen sowie im Anschluss ggf. gegen den Bescheid im Einspruchsverfahren vorzugehen. Nur so kann die Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin vermieden werden.