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Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Gewerbliche Prägung einer vermögensverwaltenden Einheits-GmbH & Co. KG

Leonhard Storr, Steuerberater/Rechtsanwalt

Eine vermögensverwaltend tätige Einheits-GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche Prägung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsvertrag der KG Sonderrechte zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte an der Komplementär- GmbH durch die Kommanditisten enthalten sind.

I. Hintergrund

Die Besonderheit einer Einheits- GmbH & Co. KG besteht darin, dass sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär- GmbH von der KG gehalten werden. Die KG ist damit Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin.

Die Einheits-GmbH & Co. KG verbindet rechtsformspezifische Vorteile der GmbH – insbesondere die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – mit der Flexibilität des weniger intensiv regulierten Personengesellschaftsrechts. Im Bereich des Steuerrechts bietet die Einheitsgesellschaft die Möglichkeit, Privatvermögen in steuerliches Betriebsvermögen umzuwidmen, sodass die daraus erzielten Einkünfte gewerblichen Charakter haben. Für die Übertragung des hierdurch geschaffenen Betriebsvermögens können auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden.

Da sich die Einheitsgesellschaften als Vermögensträger in aller Regel aber auf die Verwaltung von eigenem Vermögen beschränken, liegen keine (originären) gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Gewerbliche Einkünfte einer vermögensverwaltenden Einheitsgesellschaft kommen nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Betracht (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft). Hiernach ist (u.a.) eine Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der lediglich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haften, als Gewerbebetrieb einzustufen, wenn ausschließlich diese, oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugt sind.

Im Rahmen der Entscheidung des FG Münster wurde die Voraussetzung der Befugnis zur Geschäftsführung thematisiert. Insbesondere in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht stellt sich bei der Einheitsgesellschaft die Frage nach der Regelung des Willensbildungsprozesses. Da die KG sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hält, Erstere aber durch Letztere vertreten wird, übt die Komplementär-GmbH die Rechte an ihren Anteilen quasi selbst aus. In der Praxis wird dieses Dilemma in aller Regel durch eine gesonderte Klausel im Gesellschaftsvertrag der KG gelöst. Im Gesellschaftsvertrag des vorliegenden Falles (der insoweit mit einer Vielzahl von Verträgen von Einheitsgesellschaften identisch oder vergleichbar sein dürfte) wurde die Komplementärin von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, soweit es um die Wahrung der Rechte an den Gesellschaftsanteilen der Komplementärin geht. Stattdessen sind die Kommanditisten insoweit zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafterrechte an der Komplementärin  berufen.

Das FG Münster hat sich nun zu der Frage geäußert, ob die gewerbliche Prägung der Einheits-GmbH & Co. KG entfällt, wenn die Ausschließlichkeit der Befugnis zur Geschäftsführung der Komplementär-GmbH zugunsten der Kommanditisten eingeschränkt wird.

II. Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Verwaltung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten ist. Die drei Kommanditisten der KG, die zugleich Anteilseigner der Komplementär- GmbH waren, brachten sämtliche GmbH-Anteile in die Klägerin ein, sodass eine Einheits-GmbH & Co. KG entstand. Im zeitgleich neu gefassten Gesellschaftsvertrag wurde u.a. geregelt, dass zwar die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die Wahrnehmung der Rechte aus und an den Gesellschaftsanteilen an der GmbH selbst geht, sollte abweichend hiervon die Geschäftsführung und Vertretung bei den  Kommanditisten liegen.

Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG davon aus, dass die Einheitsgesellschaft aufgrund dieser im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung ihre gewerbliche Prägung verloren habe. Dies hätte im vorliegenden Fall zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven geführt.

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.

III. Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht hat klargestellt, dass es sich bei der vorliegenden Einheits- GmbH & Co. KG (die mit einer Vielzahl von Einheitsgesellschaften vergleichbar sein dürfte) um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt, sodass die Einheitsgesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. An der bestehenden ausschließlichen Befugnis zur Geschäftsführung der Komplementärin ändert auch die eingeschränkte Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf die Kommanditisten nichts. Die maßgebliche Klausel gilt ausschließlich für Beschlüsse, die die gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten der Komplementärin betreffen. Diese Regelung soll lediglich den bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischerweise auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin befugt sein soll, lösen. Eine solche Regelung dient ausschließlich dazu, eine mögliche Handlungsunfähigkeit der Einheitsgesellschaft zu verhindern, sie führt folglich nicht zu einer für die gewerbliche Prägung schädlichen Geschäftsführung der Kommanditisten in der KG. Die Ersatzzuständigkeit der Kommanditisten verhindert damit in erster Linie für die Einheitsgesellschaft nicht hinnehmbare  Komplikationen.

Das FG Münster konkretisiert die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Einheitsgesellschaft. Der BFH hat bereits im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Einheitsgesellschaft klargestellt hat, dass sich der Begriff der Geschäftsführungsbefugnis nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften bestimmt. Danach können im Innenverhältnis die Kommanditisten aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen

Vereinbarung mit der organschaftlichen Befugnis zur Geschäftsführung betraut werden, ohne dass dies zu einer Entprägung der Einheitsgesellschaft führt. Das FG Münster hat nun erfreulicherweise diese Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen fortgeführt und die (teilweise) Übertragung der Befugnis zur Geschäftsführung auf die Kommanditisten als regelkonform anerkannt.

IV. Ergänzende Hinweise

Da die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision (Az. IV R 42/14) eingelegt hat, obliegt es letztlich dem BFH für endgültige Rechtssicherheit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sollte bei ausschließlich vermögensverwaltenden Einheitsgesellschaften so lange auf derartige Regelungen verzichtet werden, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist.