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Erbrecht

Kein Abzug von Notarkosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Kommanditanteilen im Zuge einer Unternehmensnachfolge

Dr. Bertram Layer, Steuerberater

Problemstellung und praktische Bedeutung

Die Regelung der Unternehmensnachfolge kann erhebliche Kosten verursachen, wozu insbesondere die sich aus dem Gegenstandswert abzuleitenden Kosten der notariellen Beurkundung zu treffender Vereinbarungen gehören. Der dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zu Grunde liegende Fall betrifft Notarkosten, die im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen entstanden sind, und setzt sich mit der praktisch bedeutsamen Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten auseinander. Der Entscheidung kommt aber auch Bedeutung für andere, im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung einer Unternehmensnachfolge anfallenden Kosten zu. Um eine solche Übertragung auch aus einkommensteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht optimal zu gestalten, bedarf es vielfach erheblicher und kostenträchtiger Beratungstätigkeiten. Beispielsweise kann eine Unternehmensbewertung erforderlich werden, um die mit der Übertragung verbundenen schenkungsteuerlichen Folgen einzuschätzen. Ferner können steuerliche Detailanalysen erforderlich sein, um zu beurteilen, in welchem Umfang überhaupt erbschaftsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Unentgeltliche Anteilsübertragungen können auch mit ertragsteuerlichen Folgewirkungen (z.B. Behaltensfristen, schädliche Entnahmevorgänge) verbunden sein, deren Analyse oder Vermeidung mit Kosten verbunden ist.

Zum Sachverhalt

Der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, war der Vater alleiniger Kommanditist. Im Jahr 2002 hat der Vater seinen Kommanditanteil teilweise an seine Ehefrau und teilweise an seinen Sohn schenkweise übertragen. Die Anteilsabtretung an den Sohn erfolgte aufgrund einer damit verbundenen Grundstücksübertragung im Rahmen einer notariellen Urkunde. Der beurkundende Notar stellte Ende 2002 Beurkundungskosten in Rechnung. Die Beurkundungskosten wurden von der Klägerin als Betriebsausgabe gebucht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Notarkosten als Entnahme behandelt. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, die Notarkosten bei dem Sohn als Übernehmer des Kommanditanteils als Sonderbetriebsausgaben anzusetzen. Ferner wurde beantragt, für den Fall des Unterliegens in dieser Klage die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Entscheidungsgründe und weitere Hinweise

Das Finanzgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen, da die Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Betriebsausgaben folge. Allerdings wurde gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Finanzgericht Nürnberg verneint zunächst eine betriebliche Veranlassung auf Ebene der Kommanditgesellschaft. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen in Folge einer Unternehmensnachfolge grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst, da der Betrieb kein eigenes Interesse daran habe, dass die Nachkommen des jetzigen Betriebsinhabers den Betrieb übernehmen. Die Aufnahme des Sohnes in die Gesellschaft sei kein betriebliches, sondern ein privates Interesse. Ein betriebliches Interesse soll nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg nur in den Fällen denkbar sein, in denen eine Person über besondere, singuläre Eigenschaften verfüge, die sie für den Betrieb quasi unersetzlich macht. Sodann führt das Finanzgericht Nürnberg aus, dass auch der Sohn die angefallenen Notarkosten nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend machen kann, da sie nicht betrieblich veranlasst seien. Der dem privaten Bereich zuzuordnende Aspekt der Vorwegnahme der Erbschaft würde andere evtl. vorhandene betriebliche Veranlassungszusammenhänge vollständig überlagern. Das Finanzgericht verweist in seiner Begründung noch auf die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung. Aus der steuerlichen Wertung als unentgeltlicher Erwerb folgt nach Auffassung des Finanzgerichts die ertragsteuerliche Unbeachtlichkeit der Erwerbsnebenkosten. Auch ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Notarkosten einerseits und den späteren Einnahmen aus dem schenkweise übertragenen Kommanditanteil andererseits wird vom Finanzgericht Nürnberg abgelehnt. Die Aufwendungen, die ein Erbe auf dem Weg bzw. in Folge des Erbantritts tätigen muss, sind demnach privat veranlasst. Das Gleiche müsse auch für die Vorwegnahme der Erbschaft durch Schenkung gelten. Andere hierzu im Schrifttum geäußerte Auffassungen wurden vom Finanzgericht Nürnberg abgelehnt. Das Finanzgericht Nürnberg sieht sich mit dieser Entscheidung in vollem Umfang auf der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Betriebsausgaben und hat deshalb die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Interessanterweise hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 25.10.2011, Az.: 13 K 1907/10, entschieden, dass Erwerbsnebenkosten auch bei einem unentgeltlichen Erwerb – hier im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über Privatvermögen – im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig sind. Zu dieser Frage wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie die von der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg eingelegte Beschwerde gegen die nicht zugelassene Revision ausgehen wird. Mit dem im Urteil des Finanzgerichts Nürnberg enthaltenen Hinweis, wonach ein betriebliches Interesse an der Person des Betriebsinhabers in Fällen denkbar sein könnte, in denen eine Person über besondere, singuläre Eigenschaften verfüge, die sie für den Betrieb quasi unersetzlich machen, ist zumindest für bestimmte Ausnahmefälle ein Ansatzpunkt vorhanden, um eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zuge der Regelung der vorweggenommenen Erbfolge zu begründen. Darüber hinaus wird es in der Beratungspraxis erforderlich sein, sehr strikt auf den Veranlassungszusammenhang für einzelne Beratungskosten zu achten. Insbesondere solche Beratungstätigkeiten, die eindeutig im betrieblichen Interesse erfolgen (z.B. Sicherung der Erfolgsneutralität eines Übertragungsvorgangs), können eine betriebliche Veranlassung begründen und sollten daher als Betriebsausgabe abgezogen werden können.