OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2012, 14 U 9 / 12

Tatbestand

1. Auf
die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im
Kostenpunkt

 

abgeändert:

 

Es wird festgestellt, dass die Anteile
an der Maschinenfabrik X KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe
gehalten werden:

 

 

L. P. X. DM 625.000 (52,6316%)
R. X DM 217.500 (18,3158%)
M. X DM 345.000 (29,0526%).

 

2. Die
Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, werden

 

zurückgewiesen.

 

3. Die
Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur
Hälfte.

4. Dieses
Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Streitwert:

 

Der Streitwert des
zweiten Rechtszugs beträgt 3 Mio. Euro.

 

Unter Abänderung der
Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert für den ersten
Rechtszug auf 3 Mio. Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

A.

 

Die Parteien streiten
über die Rechtsnachfolge in die Stellung des in der Nacht zum 22.06.2010 (Bl.
3, 42) verstorbenen H. X als persönlich haftender Gesellschafter der
Maschinenfabrik X KG (KG).

 

I.

 

1. Der
Gesellschaftsvertrag der KG wurde am 05.01.1960 neu gefasst (K20) und durch die
Gesellschafterbeschlüsse vom 20.12.1987 (K21) und 21.09.1992 (B1) ergänzt. Er
enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

 

㤠4 Gesellschaftseinlagen

 

Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter
betragen auf 1. Januar 1960 laut Firmenbilanz …

 

Die Kapitalkonten können nur gemäß
§ 5, letzter Absatz, nämlich mit Zustimmung aller komplementäre,
mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des
Gesellschaftskapitals vertreten, geändert werden. …

 

§ 5 Geschäftsführung

 

Jeder Komplementär vertritt die
Gesellschaft und führt deren Geschäfte allein und unbeschränkt. Die
Komplementäre sind verpflichtet …

 

Handlungen, die den Widerspruch des
anderen finden, haben zu unterbleiben. Auf Wunsch ist der Widerspruch
schriftlich zu begründen.

 

Zwischen den Komplementären sind
vorher abzusprechen: …

 

Der Zustimmung aller Komplementäre,
mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des
Gesellschaftskapitals vertreten, bedarf es bei: …

 

§ 8 Gewinnverteilung und
Entnahmen

 

Der sich nach … ergebende Reingewinn
wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander
verteilt, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig eine andere Verteilung
beschließen. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses werden die Kapitalkonten
der Kommanditisten nur zu 75% ihres Buchwerts berücksichtigt. Ein evtl. Verlust
wird ebenso aufgeteilt. Kommanditisten werden jedoch nur bis zur Höhe ihrer
Kapitaleinlage am Verlust beteiligt. Da die Kapitalkonten nur mit Zustimmung
aller Komplementäre bzw. der Personen mit mindestens 75% Kapitalanteilen
geändert werden können, werden die Gewinn- und Verlustanteile der
Gesellschafter nach Fertigstellung der Bilanz auf deren Privatkonto mit Wert
des Bilanz-Stichtags gutgeschrieben. …

 

§ 13 Tod eines Gesellschafters

 

Im Fall des Todes eines
Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Es gilt folgendes:

 

Beim Ableben eines der Komplementäre
gehen dessen Anteile auf seine Kinder zu gleichen Teilen über, sofern der
Gesellschafter letztwillig nichts Anderes bezüglich der Aufteilung zwischen den
Kindern verfügt hat. Er kann weiter letztwillig bestimmen, dass die Witwe bis
zu ihrer evtl. Wiederverheiratung, andernfalls bis zur Vollendung des 24.
Lebensjahres des Jüngsten der Kinder die Verwaltung, Vertretung und Nutzniesung
der Anteile der Nachkommen hat, oder deren Kommanditistenrechte bis dahin
treuhänderisch wahrnimmt.

 

Ist die Witwe verstorben oder
wiederverheiratet, solange eines der Kinder noch minderjährig ist, so übt die
Verwaltung und Vertretung der betreffenden Anteile eine entweder vom Erblasser,
von der verstorbenen Witwe oder vom Vormundschaftsgericht bestimmte geeignete
Person aus, während die Nutzniesung in diesem Fall sofort auf die Kinder
übergeht.

 

Die Witwe hat für die Zeit, in der ihr
die Verwaltung zusteht, das Recht, in der Firma die Tätigkeit auszuüben, die
sie vor dem Tode des Gesellschafters ausgeübt hat. Soweit sie tatsächlich ihre
Arbeit vollwertig leistet, kann sie auch weiterhin die Tätigkeitsvergütung
beanspruchen.

 

Mit dem Tode eines Komplementärs
werden die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten. Auch einem
Kommanditisten oder einer zu seiner Vertretung bestimmten Person steht das in
§ 5, letzter Absatz, dieses Vertrags vorgesehene Abstimmungsrecht zu. Grundsätzlich
können die an Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Personen
vereinbaren, dass nicht alle, bzw. wer von ihnen Gesellschafter wird. Sie
können also ihre Anteile untereinander übertragen. Die an die Stelle eines
Komplementärs tretenden Kommanditisten haben das Recht, zu verlangen, dass
einer von ihnen nach ihrer Wahl nach Vollendung des 24. Lebensjahres
vollhaftender Gesellschafter wird. Ein Komplementär kann jedoch auch
letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender
Gesellschafter werden soll.

 

Stirbt ein Kommanditist, so geht sein
Anteil zu gleichen Teilen an seine Geschwister, sofern keine vorhanden sind, an
seinen Vater über. Die Kommanditisten können jedoch auch letztwillig verfügen,
in welchem Verhältnis die Anteile auf die Geschwister übergehen sollen.
Weiterhin können sie ihre Anteile auch letztwillig auf ihre Kinder übertragen.

 

Ab ihrem 60. Lebensjahr sind die
derzeitigen Komplementäre berechtigt, ihre Geschäftsanteile ganz oder teilweise
auf ihre Kinder zu übertragen und zu bestimmen, dass eines ihrer Kinder an
ihrer Stelle als Komplementär eintritt und sie selbst aus der Gesellschaft
ausscheiden oder als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben.

 

Eine solche Umwandlung ist auf Ende
eines Geschäftsjahres möglich nach vorheriger einjähriger Ankündigung an die
anderen Gesellschafter.

 

§ 14 Gesellschafterbeschlüsse

 

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt, bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden
Beschlüsse der Zustimmung aller Komplementäre mindestens aber der Personen, die
zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten.“

 

2. Durch Beschluss
der seinerzeitigen Gesellschafter der KG vom 21.09.1992 (B1) wurde der Beklagte
Ziffer 1), welcher der KG bislang als Kommanditist angehört hatte, als
Nachfolger seines am 19.07.1992 verstorbenen Vaters L. X neben seinem Onkel H.
X zum Komplementär bestellt. Zugleich wurde der Stand der Kapitalkonten der
Gesellschafter wie folgt festgelegt:

 

 

Gesellschafter Funktion DM
Beklagter Ziffer 1) persönlich
haftender Gesellschafter
625.000
H. X persönlich
haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2) Kommanditistin 62.500
Dr. L. H-X Kommanditistin 62.500.

 

Dr. L. X, vormals
verheiratete H, ist durch Kündigung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 aus
der KG ausgeschieden.

 

3. Der Kläger,
geborener H, ist der Sohn der Tochter des H. X, Dr. L. X. Die Beklagte Ziffer
2) ist ebenfalls Tochter des H. X; dessen Sohn H. X jun. ist bereits 1973
verstorben (K3, K14). Am 19.08.2005 erhob H. X gegen den Beklagten Ziffer 1)
Klage auf Feststellung, dass der Begriff „Kinder“ i.S.v. § 13
des Gesellschaftsvertrags der KG auch Enkel umfasse und er aufgrund von
§ 13 des Gesellschaftsvertrags der KG berechtigt sei, seinen Kapitalanteil
unter Lebenden ganz oder teilweise auf seinen Enkel, den hiesigen Kläger, oder
eines seiner anderen Enkelkinder zu übertragen und dem jeweiligen
Übertragungsempfänger das Recht einzuräumen, an seiner Stelle als Komplementär
in die KG einzutreten. Wegen der Einzelheiten des dazu unter 14 U 67/05
geführten, durch Entscheidung vom 20.12.2006 (K4) abgeschlossenen Verfahrens
wird auf die dortigen Akten verwiesen, die beigezogen wurden.

 

4. Mit Schreiben vom
28.12.2009 an die Beklagten (K22) kündigte H. X diesen gegenüber an, dass er
einen Teil seines Kapitalanteils an der KG entsprechend den Bestimmungen in
§ 13 des Gesellschaftsvertrags frühestmöglich auf den Kläger übertragen
und bestimmen werde, dass dieser zum gleichen Zeitpunkt an seiner Stelle
Komplementär werde. Im Folgenden betrieb H. X die Adoption des Klägers.

 

a) Am 29.01.2010
unterzeichneten H. X und der Kläger eine Vereinbarung (B5, B II 9), in der
ersterer erklärte, er „beabsichtige“, letzterem 150.000 Euro zu
bezahlen, ihn im Lauf des Jahres 2009 zu adoptieren, ihn als Mitarbeiter der KG
einzustellen und ihm – sofern dies gesellschaftsrechtlich zulässig sei, was
derzeit nicht der Fall sei – zum 01.01.2010 mindestens 10% seiner Firmenanteile
an der KG zu übertragen.

 

b) Durch notariell
beurkundete Erklärung vom 29.07.2009 (K14) beantragten H. X, seine Ehefrau M. X
und der Kläger beim zuständigen Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – A. den
Ausspruch der Annahme des Klägers durch die Eheleute H. und M. X als deren
gemeinsames Kind; dabei solle es bei den eingeschränkten Rechtswirkungen der
Annahme Volljähriger bleiben; die Ehefrau des Klägers willigte darin
unwiderruflich ein.

 

aa) Durch Beschluss
vom 05.02.2010 zu 1 XVI 12/09 (K15) sprach das Amtsgericht –
Vormundschaftsgericht – A. die Annahme des Klägers durch M. und H. X gemäß
§§ 1767, 1754 Abs. 2 BGB aus und bestimmte den Familiennamen X
nach § 1757 Abs. 1 BGB zum Geburtsnamen des Klägers. Zur Begründung
seiner Entscheidung verwies das Gericht auf das besondere Verhältnis des
Klägers zu seinen Großeltern nach der Trennung seiner leiblichen Eltern; es sei
nicht davon auszugehen, dass die Adoption einzig und allein dazu dienen solle,
die Rechte der Gesellschafter der KG zu umgehen, indem die Übertragung von
Beteiligungen an einen anderen als vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Personenkreis ermöglicht werden. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens war vom
Notariat A. II ein amtsärztliches Zeugnis in Bezug auf M. X eingeholt worden, das
Dr. K. W. am 01.07.2009 erstattet hat (B12, B II 20).

 

bb) Die Beklagte
Ziffer 2) erhob gegen den Beschluss vom 05.02.2010 am 25.03.2010 Gehörsrüge
(K16). Dieser Rechtsbehelf wurde vom Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – A.
durch Beschluss vom 10.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen (K17). Eine von
der Beklagten Ziffer 2) daneben eingelegte außerordentliche Beschwerde (K18)
wurde vom Landgericht E. durch Beschluss vom 16.11.2010 (K19) als unzulässig
verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten Ziffer 2) gegen den
Adoptionsbeschluss ist derzeit noch unter 1 BvR 522/11 anhängig (Bl. 11,
145); gegen eine Beziehung der Akten des Bundesverfassungsgerichts hat sich die
Beklagte Ziffer 2) ausdrücklich verwahrt (Bl. 145).

 

cc) Der Kläger führt
seit dem 30.05.2011 den Familiennamen X (Bl. 34).

 

5. Durch
privatschriftlichen Vertrag vom 30.04.2010 (vgl. wegen der Einzelheiten K23)
trat H. X – aufschiebend bedingt auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr – einen
Teilkapitalanteil im Nennbetrag von 190.000 DM an seinem Kapitalanteil im
Nennbetrag von 500.000 DM an der KG an den Kläger ab, der diese Abtretung
annahm. Dabei erklärten die Vertragspartner, die Abtretung erfolge auf der
Grundlage einer an anderer Stelle abgeschlossenen schuldrechtlichen
Vereinbarung und sei durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der KG,
namentlich durch dessen „§ 13 Satz 16“, zugelassen; die
nach „§ 13 Satz 17“ des Gesellschaftsvertrags dazu
erforderliche Ankündigung gegenüber den weiteren Gesellschaftern sei durch
Schreiben vom 28.12.2009 erfolgt. H. X bestimmte zudem unter Berufung auf
„§ 13 Satz 16“ des Gesellschaftsvertrags, dass der hiesige
Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung an seiner Statt
Komplementär der KG werden solle und er mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil
in die Stellung eines Kommanditisten wechsele.

 

6. Vom 21.06.2010 zum
22.06.2010 verstarb H. X.

 

a) Sein notariell
beurkundetes Testament vom 29.07.2005 (K24) enthält unter anderem die folgenden
Bestimmungen:

 

㤠2 Erbeinsetzung

 

Zu meinen Erben setze ich ein

 

 

a) meine Frau M. X zu – 40/100 –
b) meine Tochter R.
X
zu – 20/100 –
c) meine Tochter L.
X
zu – 20/100 –
d) meinen Enkel M.
H
zu – 20/100 –

 

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge
nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Gegebenenfalls tritt
Anwachsung ein.

 

§ 3 Beteiligung an der
Maschinenfabrik X KG

 

I.

 

Nach dem Gesellschaftsvertrag der
Maschinenfabrik X KG können nur Kinder eines Komplementärs dessen Nachfolger
werden. Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht deshalb
im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer
Erbteile auf meine Töchter L. X und R. X, die bereits als Kommanditisten an der
Gesellschaft beteiligt sind, in der Weise über, dass deren Kapitalanteile
entsprechend aufgestockt werden.

 

Der Wert der übergehenden Beteiligung
wird meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden
Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.

 

Daneben werden folgende weiteren
Gegenstände meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle
tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet:

 

a) Vermögenswerte, die dem Unternehmen
zur eigenbetrieblichen Nutzung überlassen sind und die damit im Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen (Sonderbetriebsvermögen),

 

b) Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber der X KG einschließlich Gewinnansprüchen gegenüber der X KG, auch
wenn sie noch zu keiner Gutschrift geführt haben; dies gilt insbesondere für
sämtliche Guthaben des Gesellschafters auf Privat- und/oder Verrechnungskonten,

 

c) Steuerverbindlichkeiten und
Steuererstattungsansprüche die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen.

 

Gemäß § 13 des vorgenannten
Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X KG können die anstelle eines
Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass einem von ihnen die
Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass meine Töchter
von diesem Recht Gebrauch machen, bestimme ich hiermit, dass L. X persönlich
haftender Gesellschafter werden soll, falls meine Töchter nicht innerhalb von
sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine
Einigung über die Komplementärstellung erzielen sollten. L. X und R. X müssen
ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist
schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen,
die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll.

 

II.

 

Für den Fall, dass es rechtlich
möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik
X auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können, bestimme ich
folgendes:

 

Meine Beteiligung als Komplementär an
dieser Gesellschaft geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im
Verhältnis ihrer Erbteile, hilfsweise im Wege der Teilungsanordnung auf meine
Tochter R. X und meinem Enkel M. H über. L. X erhält somit keinen Anteil an der
Beteiligung als Komplementär der Gesellschaft.

 

Der Wert der übergehenden Beteiligung
wird daher meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre
Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.

 

Daneben werden die oben Ziffer I. lit.
a), b) und c) aufgeführten weiteren Gegenstände meiner Tochter R. X und meinem
Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der
Teilungsanordnung zugewendet.

 

Gemäß § 13 des vorgenannten
Gesellschaftsvertrags der Maschinenfabrik X KG können die an die Stelle eines
Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass einem von ihnen die
Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass R. X und M. H
von diesem Recht Gebrauch machen wollen, bestimme ich hiermit, dass M. H
persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls nicht innerhalb von
sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine
Einigung über die Komplementärstellung erzielt werden sollte. R. X und M. H
müssen ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist
schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen,
die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll. …“

 

b) Dr. L. X schlug
ihr Erbe durch notariell protokollierte Erklärung am 03.09.2010 aus (K13). Der
Kläger ist ihr einziger Abkömmling. Dieser nahm in derselben Urkunde die
weitere Erbenstellung zu 20/100 des Nachlasses an.

 

c) Der Kläger
forderte die Beklagte Ziffer 2) mit Schreiben vom 14.12.2010 (K11) unter
Berufung auf § 3 des Testaments vom 29.07.2005 auf, sich bis zum
20.12.2010 zu erklären, ob sie mit der Übernahme der Komplementärstellung durch
den Kläger einverstanden sei. Die Beklagte Ziffer 2) antwortete darauf mit
Schreiben vom 21.12.2010 (K12), in dem sie unter anderem erklärte, dass der
Kläger die qualifizierte Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags der KG
„weder als Enkel noch auf dem Umweg über eine (derzeit noch fraglich
erfolgreiche) weiche Erwachsenenadoption erfüllen“ könne; die vom Kläger
aufgeworfenen Fragen stellten sich somit nicht.

 

7. Das Ausscheiden
des H. X aus der KG wurde bislang noch nicht im Handelsregister eingetragen
(K1). Die am 07.10.2012 verstorbene M. X hat am 19.01.2011 (K2) in notariell
beglaubigter Form ihre Zustimmung zur Anmeldung der Eintragung des Klägers als
persönlich haftender Gesellschafter der KG zum Handelsregister erklärt. Die
Beklagten haben in notariell beglaubigter Form vom 20.04.2011 (B3, B II 14) den
Tod des H. X sowie das Ausscheiden der Beklagten Ziffer 2) als Kommanditistin
und ihren Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin zur Eintragung im
Handelsregister erklärt.

 

II.

 

Durch seine im April
2011 erhobene Klage begehrt der Kläger Feststellung der aus seiner Sicht
derzeit bestehenden Beteiligungsverhältnisse und der seiner Auffassung nach
bestehenden Verpflichtung der Beklagten an der Anmeldung nicht nur des
Ausscheidens des H. X mitzuwirken, sondern auch seines, des Klägers, Eintritts
als persönlich haftender Gesellschafter.

 

Der Kläger hat im
ersten Rechtszug beantragt (Bl. 2, 288),

 

1. festzustellen,
dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender
Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:

 

„1. Der persönlich haftende
Gesellschafter H. X, geboren am …, wohnhaft in … ist am 22.06.2010
verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.

 

2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem
nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als persönlich haftender Gesellschafter
in die Gesellschaft eingetreten:

 

Herr M. X, geboren am …,

 

wohnhaft in … .“

 

2. festzustellen,
dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe
gehalten werden:

 

L. P. X DM 625.000,00
(52,6316%)
M. X DM 345.000,00
(29,0526%)
R. X DM 217.500,00
(18,3158%).

 

Die Beklagten haben
im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 35, 102, 288),

 

die Klage abzuweisen.

 

Wegen der
Einzelheiten des Parteivortrags im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils in der durch den Beschluss vom 15.03.2012 berichtigten
Fassung (Bl. 321 ff., 365 ff.) verwiesen.

 

III.

 

Durch Urteil vom
29.02.2012 (Bl. 311 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 15.03.2012 (Bl.
365 ff.), hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagten als
Gesellschafter der KG verpflichtet seien, an der Anmeldung des Ausscheidens des
H. X sowie des Eintritts des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter
mitzuwirken, und festgestellt, dass der Kläger Anteile i.H.v. 250.000 DM
(21,05265%), der Beklagte Ziffer 1) i.H.v. 625.000 DM (52,6316%) sowie die
Beklagte Ziffer 2) 312.500 DM (26,31575%) an der KG halten. Im Übrigen
wurde die Klage abgewiesen. In einem mit „Sachverhaltsberichtigung“
überschriebenen Antrag rügte die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 353 ff.) die
Darstellung des Umfangs der Gesellschaftsanteile unmittelbar vor dem Tod des H.
X (Bl. 354).

 

IV.

 

Die Beklagten rügen
mit ihren Berufungen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der
Kläger ein „Kind“ des H. X im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrags der KG sei (Bl. 459).

 

Der Beklagte Ziffer
1) meint – unter ausdrücklichem Widerspruch der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 552)
-, das Landgericht gehe fälschlich davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag von
einem Stammesprinzip beherrscht sei (Bl. 450). Tatsächlich fehlten indes
stammestypische Regelungen (Bl. 448, 450, 578 f.). Dementsprechend sei der
Anteil Dr. L. X’s bei ihrem Ausscheiden nicht nur den Gesellschaftern eines
Stammes, sondern proportional zu ihrer bisherigen Beteiligung allen
verbliebenen Gesellschaftern angewachsen (Bl. 449).

 

Übereinstimmend
meinen die Beklagten, bei der Auslegung des § 13 des Gesellschaftsvertrags
sei zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer
Personengesellschaft grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgesellschafter
bedarf, weshalb die Regelung eng auszulegen sei (Bl. 451). Um seine Gesellschafterstellung
zu übertragen, müsse der Erblasser die Voraussetzungen des
Gesellschaftsvertrages erfüllen; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei
deshalb nicht der Wille des Erblassers H. X, sondern die Auslegung des
Gesellschaftsvertrags und somit der Wille aller Gesellschafter maßgeblich (Bl.
452). In der Vergangenheit seien sich die Gesellschafter der KG darin einig
gewesen, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags eng zu verstehen sei; der
Beklagte Ziffer 1) verweist dazu auf die Einwände des H. X gegen seinen eigenen
Eintritt 1992 (Bl. 452 f., B25). H. X habe zudem selbst gewusst, dass der
Kläger kein „Kind“ im Sinne der Regelung sei (Bl. 453, B26 und B27).

 

Die Adoption des
Klägers durch H. X habe daran nichts geändert.

 

Dies folge schon aus
der schwachen Wirkung der Volljährigenadoption, die den Kläger zwar aus der
Perspektive des H. X zu dessen Kind gemacht, die verwandtschaftlichen
Verhältnisse zu den übrigen Gesellschaftern aber nicht geändert habe.
Maßgeblich für die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Adoption sei entgegen
der Annahme des Landgerichts nicht die Perspektive des Erblassers H. X, sondern
die Perspektive der KG und der übrigen Gesellschafter; aus deren Sicht sei der
Kläger weiterhin ein Enkel des H. X (Bl. 454, 581). Die vom Landgericht angeführten
Fundstellen rechtfertigten seine Auffassung nicht (Bl. 455).

 

Im Übrigen sei die
Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu bedenken (Bl. 390 f.,
581 f.). Zum einen hätten die Gesellschafter seinerzeit nicht davon
ausgehen können, dass die von ihnen vereinbarten Nachfolgebestimmungen von
einem Vertragsunterzeichner durch die Adoption eines Enkels umgangen würden,
weil Großelternadoptionen 1960 im Allgemeinen nicht möglich und das Fehlen
ehelicher Abkömmlinge in der Regel Adoptionsvoraussetzung gewesen sei (Bl.
390). Zum anderen hätte die Aufnahme von Gesellschaftern, die im Wege der
schwachen Adoption adoptiert wurden, den von den Gesellschaftern 1960 gewollten
Charakter eines Familienunternehmens gesprengt (Bl. 390). Auf die schon vor der
Adoption bestehende Familienzugehörigkeit des Klägers komme es nicht an, da –
entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Regelung abstrakt auszulegen sei
(Bl. 391).

 

Jedenfalls könne sich
der Kläger nicht auf die Adoption berufen. Der Beklagte Ziffer 1) meint, dass
das Adoptionsverfahren unter schweren Mängeln leide und der Kläger den
Adoptionsbeschluss in kollusivem Zusammenwirken mit H. X durch falsche
Behauptungen erschlichen habe, um die Voraussetzungen von § 13 des
Gesellschaftsvertrags zu erfüllen (Bl. 456). Die Beklagte Ziffer 2) ist der
Auffassung, H. X habe durch die Adoption des Klägers in grober Weise gegen
seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, indem er das Ziel
verfolgt habe, die Verweigerung der Zustimmung seiner Mitgesellschafter zur
Aufnahme des Klägers zu umgehen (Bl. 392).

 

Wegen der Mängel des
Adoptionsverfahrens verweist der Beklagte Ziffer 1) auf seinen Schriftsatz vom
29.06.2011 im ersten Rechtszug (Bl. 456). Der Tod M. X’s hindere den Nachweis
ihrer fortgeschrittenen Demenz und der fehlenden Kindesbeziehung nicht, dazu
stünden andere Zeugen zur Verfügung (Bl. 580).

 

Das Landgericht
missachte die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Rechtsprechung des OLG
Stuttgart (Bl. 457, 392). Danach sei eine Adoption, die bezwecke, in
treuwidriger Weise den Eintritt von Bedingungen herbeizuführen oder zu
vereiteln, nach § 162 BGB (Bl. 457) bzw. einem daraus abzuleitenden
allgemeinen Rechtsgrundsatz (Bl. 547) nicht anzuerkennen. Dazu genüge es, dass
dieses Motiv überwiege (Bl. 393). Entscheidende Triebkraft für die Adoption sei
hier das Bemühen, dem Kläger eine Gesellschafterstellung zu verschaffen, die er
aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags nach der Entscheidung des
Senats zu 14 U 67/05 nicht habe erlangen können (Bl. 458); dies hätten die
Angaben der leiblichen Mutter des Klägers im Adoptionsverfahren bestätigt (Bl.
392, B II 21). Dabei habe der Senat H. X bereits in der mündlichen Verhandlung
zu 14 U 67/05 „gewarnt“, nachdem dieser die Idee einer Adoption
in den Raum gestellt habe (Bl. 458)

 

Jedenfalls ist der
Beklagte Ziffer 1) der Auffassung, mangels seiner Beteiligung im
Adoptionsverfahren müssten seine Bedenken in Bezug auf das Vortäuschen eines
Eltern-Kind-Verhältnisses in diesem Verfahren berücksichtigt werden; dies gebiete
sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf das
Verfassungsbeschwerdeverfahren könne das Gericht angesichts der Subsidiarität
dieses Rechtsbehelfs nicht verweisen (Bl. 459 f.).

 

Hinsichtlich der
Beurteilung des Abtretungsvertrags verteidigten die Beklagten die Auffassung
des Landgerichts.

 

Zwar habe das
Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt
der Ankündigung vom 28.12.2009 die Voraussetzungen von § 13 des
Gesellschaftsvertrags nicht erfüllt habe und die Ankündigung deshalb nicht
möglich gewesen sei.

 

Der Eintritt eines
neuen Gesellschafters, namentlich als Komplementär, stelle ein einschneidendes
Ereignis dar, auf das sich die Mitgesellschafter einstellen müssten (Bl.
530 ff., 584). Die Unwirksamkeit der Ankündigung liege auf der Hand, da
die Ankündigung der Übertragung von Anteilen auf nicht nachfolgeberechtigte
Personen keinen Sinn mache; anders als im Fall der Vollendung des 60.
Lebensjahres sei es für die übrigen Gesellschafter nicht voraussehbar gewesen,
dass dem Adoptionsantrag entsprochen werde (Bl. 521, 533), zumal der Beklagte
Ziffer 1) die Existenz eines Adoptionsverfahrens nur vermutet habe (Bl.
536 f., K43, Bl. 583). Die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines
Rechtsgeschäfts müssten nicht immer erst bei seinem dinglichen Vollzug erfüllt
sein (Bl. 534 f.).

 

Im Übrigen fehle es
an der Angabe eines genauen Zeitpunkts, zu dem die Anteilsübertragung wirksam
werden sollte (Bl. 537 f.). Bei der Auslegung des
Ankündigungserfordernisses im Gesellschaftsvertrag sei zu bedenken, dass die
Nachfolgeregelung eine Ausnahme darstelle, die den Grundsatz der allseitigen
Zustimmung der Mitgesellschafter durchbreche (Bl. 582).

 

Das Landgericht habe
aber verkannt, dass der Abtretungsvertrag auch aus anderen Gründen unwirksam
sei; insoweit verweist der Beklagte Ziffer 1) wiederum auf seine
Klageerwiderung im ersten Rechtszug durch Schriftsatz vom 29.06.2011 (Bl. 460).

 

Ergänzend meint er,
H. X habe dem Kläger die Gesellschaftsanteile unentgeltlich zuwenden wollen;
die nicht notariell beurkundete Schenkung sei indes bei seinem Tod noch nicht
vollzogen gewesen, so dass es an einem wirksamen schuldrechtlichen
Grundgeschäft fehle, aufgrund dessen der Kläger die Anteilsübertragung hätte
verlangen können (Bl. 539)

 

Da die Beteiligung
des H. X mit dessen Tod in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei,
hätten seine Erben dem Kläger keine Beteiligung als Komplementär verschaffen
können (Bl. 539); wegen des Abspaltungsverbots habe der Kläger auch keine von
der Komplementärstellung isolierte Beteiligung durch die Abtretung erlangen
können (Bl. 540).

 

Die Beklagte Ziffer
2) meint, dass der Kläger nicht sowohl durch den Abtretungsvertrag als auch
durch das Testament Komplementär werden konnte, eine Trennung zwischen der
Übertragung der Komplementärstellung und des Gesellschaftsanteils aber nicht
möglich sei (Bl. 522). Der Kläger verkenne zudem, dass der Abtretungsvertrag
keine Bedingung, sondern eine Befristung enthalte und dass die Verpflichtung,
dem Kläger die Komplementärstellung zu verschaffen, nicht auf die Erben des H.
X übergegangen, sondern nach § 275 BGB erloschen, weil seine
Beteiligung im Erbfall in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei (Bl.
523).

 

Die Beklagte Ziffer
2) wendet sich zudem gegen die Auslegung des Testaments vom 29.07.2005 durch
das Landgericht (Bl. 394).

 

Die Feststellung des
Landgerichts, der Kläger sei nach § 3 I des Testaments Gesellschafter und
Komplementär gewesen, verkenne, dass nur § 3 II des Testaments die
Bestimmung des Klägers zum Komplementär enthalte (Bl. 395). Diese Regelung sei
indes nicht anzuwenden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt seien;
jedenfalls dürfe die von H. X unterlassene Anpassung der Regelung an die durch
die Adoption eingetretenen Änderungen nicht im Wege der Testamentsauslegung
nachgeholt werden (Bl. 396, 547).

 

Auch nach § 3 I
des Testaments könne der Kläger nicht Gesellschafter oder Komplementär der KG
geworden sein; dies gelte selbst dann, wenn der Kläger Ersatzerbe seiner
leiblichen Mutter wäre. Maßgeblich für die Auslegung der Regelung sei die
Perspektive des H. X zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Bl. 394). Danach
habe der Gesellschaftsanteil des H. X jedoch nicht auf die Ersatzerben seiner
Kinder übergehen können, weil diese als Enkel nicht im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt gewesen seien (Bl. 395, 546).

 

Jedenfalls sei der
Kläger nicht nach § 2 des Testaments vom 29.07.2005 Ersatzerbe seiner
leiblichen Mutter geworden, weil § 1770 Abs. 2 BGB im Fall der
Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anwendbar sei (Bl. 396 ff.,
398).

 

Bereits die Adoption
minderjähriger Verwandter sei sittlich bedenklich (Bl. 396). Jedenfalls sei die
Adoption eines volljährigen unverwaisten Enkels, der in regelmäßigem Kontakt zu
beiden Elternteilen stehe, offenkundig sittenwidrig und verboten (Bl. 397).
Werde eine solche Adoption dennoch unanfechtbar ausgesprochen, müsse sich die
Feststellung ihrer Rechtsfolgen daran orientieren, dass es sich in erster Linie
um eine Verwandtenadoption und erst in zweiter Linie um eine
Volljährigenadoption handele, um zu verhindern, dass der Angenommene zu
derselben Personen mehrere unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse habe
(Bl. 397).

 

Der Zusatz “
soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt“ in § 1770
Abs. 2 BGB verweise deshalb im Fall der Adoption eines volljährigen
Verwandten auf §§ 1755 Abs. 1, 1756 Abs. 1, 1767
Abs. 2 BGB (Bl. 398, 543). Der Gesetzgeber der Adoptionsrechtsreform
von 1976 habe sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, eine doppelte Elternschaft zu
vermeiden, weshalb nach § 1756 BGB eine der beiden Elternschaften
erlöschen müsse (Bl. 543). Aus der Zulässigkeit der Erwachsenenadoption unter
Verwandten folge jedenfalls nicht, dass die Adoptiveltern mit ihrem Adoptivkind
auch noch auf andere Weise verwandt blieben (Bl. 545). Soweit die erbrechtliche
Literatur dennoch eine doppelte gesetzliche Erbfolge akzeptiere, setze sie sich
nicht hinreichend mit den sich aufdrängenden familienrechtlichen Bedenken
auseinander (Bl. 545); die Beklagte Ziffer 2) verweist dazu auf den unter B II
41 vorgelegten Entwurf eines Festschriftbeitrags von Prof. S.

 

Schließlich rügen die
Beklagten, das Landgericht sei bei seiner Feststellung, ihnen stünde kein Recht
zu, den Kläger als neuen Gesellschafter abzulehnen, nicht auf ihren
detaillierten Sachvortrag eingegangen.

 

Der Beklagte Ziffer
1) verweist dazu wiederum auf seinen Vortrag in der Klagerwiderung im ersten
Rechtszug, wobei er konkret die Seiten 49 ff. seines Schriftsatzes vom
29.06.2011 in Bezug nimmt (Bl. 460, 83 – 95).

 

Die Beklagten meinen,
das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei Unternehmen, deren
Gesellschafter gerichtliche Auseinandersetzungen führten, geringere
Anforderungen an das Verhalten neuer Gesellschafter anzulegen seien (Bl. 462,
408); dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19
Abs. 4 GG (Bl. 462, 464). Jedenfalls dürfe den Beklagten die
Verfolgung bzw. Verteidigung ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren nicht zum
Nachteil gereichen (Bl. 462 f.). Dazu führt der Beklagte Ziffer 1) das
Vorgehen der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss (Bl. 462), die
Klagen gegen die Anstellung des Klägers bei der KG, die Streitigkeiten über
Geschäftsführungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem tödlichen
Unfall am 22.08.2009 (Bl. 463) sowie den unter 14 U 7/08 vor dem Senat
anhängigen Rechtsstreit (Bl. 464) an.

 

Der Beklagte Ziffer
1) behauptet darüber hinaus, der Kläger versuche, neuen Streit in die
Gesellschaft zu tragen; dies belegten drei Beispiele aus jüngerer Zeit (Bl.
465 ff.). Mit Schreiben vom 03.04.2011 an den Beklagten Ziffer 1) habe der
Kläger versucht, diesen gegen die Beklagte Ziffer 2) aufzuhetzen, indem er sie
zum „gemeinsamen Studium“ „interessante[r] Akten“
eingeladen habe (Bl. 466, B29 – im Schriftsatz falsch bezeichnet als B28). Ohne
Verständnis für die Notwendigkeit einer Erweiterung der Produktionskapazitäten
am Standort A habe der Kläger den Beklagten Ziffer 1) mit Schreiben vom
03.04.2012 aufgefordert, das für eine Betriebserweiterung nötige Grundstück,
das die KG neben ihrem vorhandenen Betriebsgrundstück erworben hat, weiter zu
veräußern (Bl. 467, B28 – im Schriftsatz falsch bezeichnet als B29). Dies
belege eine sinnlose Fundamentalopposition des Klägers (Bl. 467). Schließlich
habe der Kläger seine Mitgesellschafter bei der Gewerkschaft
„angeschwärzt“, indem er gegenüber der IG Metall behauptet habe, der
Beklagte Ziffer 1) übe Druck auf Mitarbeiter der KG aus, damit diese als Zeugen
in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht
E zu 1 O 10/11 (vgl. den dortigen Beweisbeschluss vom 30.03.2012, BII 42)
zur Verfügung stünden, wenn dort der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich
werde; dem Betriebsratsvorsitzenden der KG, Sch., sei indes kein Mitarbeiter
bekannt, der sich im Hinblick auf seine Bereitschaft, als Zeuge auszusagen,
unter Druck gesetzt fühle (Bl. 468). Damit habe der Kläger in Kauf genommen,
dass das Verhältnis zwischen der KG und der Gewerkschaft schwer belastet, ihr
Ruf geschädigt sowie der Betriebsfrieden gestört werde (Bl. 550).

 

Die Beklagte Ziffer
2) rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe den von ihr für den Fall
erbetenen Hinweis, dass das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halte,
nicht erteilt (Bl. 407, 159). Zum Beleg ihrer Behauptung, dass die
Gesellschafter bei Eintritt des Klägers in die KG ununterbrochen die Gerichte
anrufen müssten, um die Beachtung ihrer Rechte durch den Kläger zu erzwingen,
verweist die Beklagte Ziffer 2) auf einen zwischen ihr und dem Kläger derzeit
unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E anhängigen Rechtsstreit. Der Kläger
habe nach dem Tod des H. X die Verwaltung des Nachlasses an sich gerissen, sich
als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgegeben und verweigere die
Zusammenarbeit mit ihr (Bl. 410). Zudem verweist die Beklagte Ziffer 2) darauf,
dass der Kläger die zunächst von ihm übernommene Verwaltung der Immobilien im
Nachlass des H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit
ihr, der Beklagten Ziffer 2), niedergelegt habe (Bl. 412, B II 39 und B II 40,
Bl. 551). Am 22.06.2012, dem zweiten Todestag ihres Vaters, habe der Kläger der
Beklagten Ziffer 2) den Zugang zur Wohnung ihrer Mutter M. verwehrt, weshalb
sie sich gezwungen gesehen habe, den Zugang zu ihrer Mutter durch einen am
13.07.2012 beim Landgericht E gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung durchzusetzen (Bl. 551, BII 43). Schließlich bittet die Beklagte
Ziffer 2) um Hinweis, falls die von ihr zur Begründung eines Ausschlussgrundes
in der Person des Klägers vorgetragenen Umstände einen ansonsten
festzustellenden Eintritt des Klägers in die KG nicht hinderten, um ihr
Gelegenheit zu geben, die Fülle der weiteren und noch nicht angesprochenen
Ausschlussgründe darzulegen (Bl. 412).

 

Die Beklagten
beantragen (Bl. 389, 439, 588 f.),

 

das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, aufzuheben
und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Der Kläger beantragt
(Bl. 422, 588 f.),

 

das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, wie folgt
abzuändern:

 

„I. Es wird festgestellt, dass
die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender
Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:

 

1. Der persönlich haftende
Gesellschafter H. X, geboren am …., wohnhaft in … ist am 22.06.2010
verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.

 

2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem
nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als persönlich haftender Gesellschafter
in die Gesellschaft eingetreten:

 

Herr M. X, geboren am …,

 

wohnhaft in … ‚

 

II. Es wird festgestellt, dass die
Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten
werden:

 

 

L. P. X DM 625.000,00
(52,6316%)
M. X DM 345.000,00
(29,0526%)
R. X DM 217.500,00
(18,3158%).“

 

sowie die Berufungen
der Beklagten zurückzuweisen.

 

Der Kläger wendet
sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seines zweiten
Feststellungsantrags betreffend die Höhe der aktuellen Gesellschafteranteile
(Bl. 423).

 

Zu Unrecht sei das
Landgericht davon ausgegangen, der Kläger hätte bereits im Zeitpunkt der
Ankündigung der Übertragung der Beteiligung unter Lebenden am 28.12.2009
adoptiert und damit nachfolgeberechtigt sein müssen (Bl. 427 ff.,
559 ff.). Die Regelung des Gesellschaftsvertrags stelle keine strengen
Anforderungen an den Inhalt der Ankündigung (Bl. 564). Dem Wortlaut von
§ 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags sei nicht zu entnehmen,
dass der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Ankündigung nachfolgeberechtigt
sein müsse (Bl. 427 f.). Ein solches Erfordernis lasse sich in die
Regelung auch nicht hineinlesen. Ein schutzwürdiges Interesse der
Mitgesellschafter sei nicht erkennbar (Bl. 428 f.). Die Beurteilung des
Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen und das Ziehen von Schlussfolgerungen
daraus sei Aufgabe der Mitgesellschafter (Bl. 565). Jedenfalls hätten die
Beklagten am 28.12.2009 gewusst, dass das durch den Antrag vom 29.07.2009
eingeleitete Adoptionsverfahren anhängig gewesen sei (Bl. 429, K42 und K43, Bl.
568). Dass im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung nach
§ 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags noch nicht alle
Übertragungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, folge aus dem Umstand, dass
andernfalls die nach dem Wortlaut der Regelung eröffnete Möglichkeit der
Übertragung der Beteiligung bei Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen,
sondern erst nach Vollendung des 61. Lebensjahres möglich wäre (Bl. 430, 560).

 

Die vom Landgericht
offen gelassene Frage, ob die Abtretung nach dem Tod des H. X am 22.06.2010
noch vollendet werden konnte, sei zu bejahen (Bl. 432 ff.). Zum Zeitpunkt
der Abtretung sei der Kläger infolge des Adoptionsbeschlusses vom 05.02.2010
bereits nachfolgeberechtigt gewesen (Bl. 425, 561). Trotz des Todes von H. X am
22.06.2010 hätten dessen Verpflichtungen aus dem Abtretungsvertrag vom
30.04.2010 am 01.01.2011 noch erfüllt werden können, da die Beteiligten des
Abtretungsvertrages bereits alles Erforderliche getan hätten und kein weiteres
Handeln erforderlich gewesen sei; H. X habe beim Wirksamwerden der Abtretung
nicht mehr am Leben sein müssen (Bl. 433, 570). Ab dem 22.06.2010 seien
jedenfalls die Erben des H. X zur Erfüllung der Pflichten aus dem
Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 verpflichtet gewesen (Bl. 433, 562). Dies sei
ihnen nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen, da sie
vollständig in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten seien (Bl. 433).
Zwar habe der Kläger durch die erbrechtliche Nachfolge bereits vor dem
01.01.2011 die Komplementärstellung des H. X übernommen, so dass insoweit in
Bezug auf die im Abtretungsvertrag enthaltene Übertragung der
Komplementärstellung Zweckerreichung eingetreten sei (Bl. 433). Dies habe aber
allenfalls zu einer Teilunmöglichkeit geführt, weil die Erfüllung des
Abtretungsvertrages im Übrigen im Interesse des Klägers gelegen habe (Bl.
433 f.) und hindere den Hinzuerwerb weiterer Anteile nicht (Bl. 561).

 

Im Übrigen verteidigt
der Kläger indes die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 485 ff.).

 

Die Angriffe der
Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei infolge seiner
Adoption als „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags
der KG nachfolgeberechtigt, gingen fehl (Bl. 503 ff.).

 

Die Adaption der
unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts
Stuttgart durch die Beklagten verkenne, dass dort vor der Adoption keine
familiäre Beziehung zwischen Annehmendem und Angenommenem bestanden habe und
die Aushebelung des Erblasserwillens alleiniger Beweggrund für die Adoption
gewesen sei (Bl. 505 f.). Zu bedenken sei im Übrigen, dass die Adoption im
dortigen Fall den Eintritt der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers
enthaltenen Bedingung der Kinderlosigkeit – bei der es sich um eine Bedingung
im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB gehandelt habe – wider Treu und
Glauben verhindert habe; die Kindereigenschaft im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrages sei dagegen eine bloße Rechtsbedingung, auf die
§ 162 BGB nicht anzuwenden sei (Bl. 507 f.). Schließlich sei die
Kindereigenschaft des Klägers hier auch nicht treuwidrig herbeigeführt worden;
die Unternehmensnachfolge sei offen als ein Motiv neben familiären Beweggründen
für die Adoption angeführt worden, welche die Mitgesellschafter im Übrigen als
private Entscheidung der Beteiligten hinnehmen müssten, weil sie das Risiko der
einseitigen Bestimmung eines ihnen nicht genehmen Nachfolgers durch die
Nachfolgeklausel eingegangen seien (Bl. 508 f.).

 

Die Adoption des
Klägers stelle schließlich keine Umgehung der Entscheidung des Senats zu
14 U 67/05 dar. Dort sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen;
die Frage, ob ein Enkel ein Kind im Sinne des § 13 sei, stelle sich jetzt
nicht mehr (Bl. 509). jedenfalls könne die „Umgehung“ eines
Gerichtsurteils nicht mit der Umgehung des Erblasserwillens gleichgesetzt
werden, die der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung zugrunde
liege (Bl. 509).

 

Zu Unrecht forderten
die Beklagten eine enge Auslegung des Begriffs „Kind“ im Sinne von
§ 13 des Gesellschaftsvertrages. Die Vertragsschließenden im Jahr
1960 hätten die Nachfolgeklausel nicht eng verstanden (Bl. 510, B25, K28,
K4). Zu Unrecht unterstellten die Beklagten, die Gesellschafter hätten bei Abschluss
des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1960 ein anderes Verständnis von Adoption
gehabt (Bl. 511, 575); die Adoption eines volljährigen Verwandten sei auch
schon vor der Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 möglich gewesen, die
sich auf die Volljährigenadoption kaum ausgewirkt habe (Bl. 511).

 

Entgegen dem Vorwurf
der Beklagten Ziffer 2) habe das Gericht den Begriff „Kind“ nicht nur
aus der Sicht des Erblassers H. X, sondern aus der Perspektive der
vertragsschließenden Gesellschafter im Jahr 1960 ausgelegt (Bl. 504). Weder dem
Gesellschaftsvertrag noch anderen Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die
Gesellschafter 1960 allein eine Nachfolgeberechtigung leiblicher Kinder
wollten. Wichtig gewesen sei ihnen vielmehr, dass die Komplementärstellung innerhalb
eines Stammes weitergegeben werde (Bl. 511); obwohl der Begriff des
„Stammes“ im Gesellschaftsvertrag nicht auftauche, zeige die Existenz
zweier Komplementäre und die Möglichkeit der Übertragung der
Komplementärstellung auf Kinder, dass dem Vertrag eine Stammesstruktur zugrunde
liege (Bl. 487). Der Charakter der KG als Familienunternehmen stehe dem nicht
entgegen, da auch Adoptierte zur Familie gehörten (Bl. 512); dabei habe das
Landgericht zu Recht angenommen, dass auch die „schwache“ Volljährigenadoption
gegenüber jedermann wirke (Bl. 505). Im Übrigen sei der Kläger jedenfalls
unabhängig von der Adoption ein „Blutsverwandter“, was angesichts der
Möglichkeit der subjektiven Auslegung von Gesellschaftsverträgen bei
Personengesellschaften berücksichtigt werden dürfe (Bl. 512).

 

Zu Recht sei das
Landgericht von der wirksamen Adoption des Klägers durch H. X ausgegangen (Bl.
489 ff.). Die Gerichte seien an den Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010
gebunden, da der rechtskräftige Beschluss gegenüber jedermann – einschließlich
der Beklagten – wirke (Bl. 489 ff.). Demgegenüber könnten sich die
Beklagten nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, weil die von
ihnen vorgebrachten Argumente im Adoptionsverfahren berücksichtigt seien (Bl.
489, K15, K42 und K43). Eine Anhörung des Beklagten Ziffer 1) sei nach
§§ 192 f. FamFG nicht vorgesehen (Bl. 489).

 

Im Ergebnis
zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass H. X dem Kläger durch das
Testament vom 29.07.2005 seine Gesellschafterstellung übertragen habe.

 

Entgegen der
Auffassung des Landgerichts folge dies allerdings bereits aus § 3 II
des Testaments, dessen Voraussetzungen jedenfalls mit der Adoption des Klägers
erfüllt seien (Bl. 499 f.). Die Voraussetzungen dieser Regelungen seien
nicht nur dann erfüllt, wenn H. X in dem vor dem Senat unter 14 U 67/05
geführten Verfahren obsiegt hätte, sondern auch dann, wenn der Kläger aus
anderem Grund nachfolgeberechtigt sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der
Regelung nach § 2084 BGB, die nicht am konkreten Wortlaut haften
dürfe, sondern den dahinterstehenden Willen des Erblassers berücksichtigen
müsse. Dieser Wille sei darauf gerichtet gewesen, dass der Kläger H. X in der
Gesellschaft, wenn irgend möglich, beerben solle (Bl. 500). Im Übrigen sei zu
bedenken, dass der Kläger angesichts der schwachen Wirkungen der
Volljährigenadoption zwar Kind, aber zugleich auch Enkel des Erblassers sei
(Bl. 500).

 

Zutreffend habe das
Landgericht aber jedenfalls eine Nachfolge des Klägers aufgrund von § 3 I
des Testaments angenommen (Bl. 501 f., Bl. 574 f.). Dem lasse sich
nicht entgegen halten, dass H. X nicht mit einer Ausschlagung durch seine
Tochter L. und damit einer Ersatzerbenstellung des Klägers gerechnet hätte, da
diese durch die Kündigung ihrer Kommanditistenstellung ihr mangelndes Interesse
an der Gesellschaft bekundet habe (Bl. 501 f.). Aus dem Umstand, dass H. X
beabsichtigte, sein Testament zu ändern, sei nicht zu schließen, dass eine
solche Änderung erforderlich gewesen wäre (Bl. 575).

 

Zu Recht habe das
Landgericht den Kläger in Bezug auf die letztwillige Verfügung nach § 3 I
des Testaments vom 29.07.2005 als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter
behandelt, weil die Verwandtschaftsbeziehung zu dieser durch die Adoption nicht
entfallen sei (Bl. 492, 572 ff.). §§ 1754 bis 1756 BGB würden
durch § 1770 BGB verdrängt (Bl. 493). Es bestehe kein Anlass,
§ 1770 BGB bei der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht
anzuwenden (Bl. 494). Insbesondere beeinträchtige die Komplizierung der
Verwandtschaftsverhältnisse nicht die sittliche Rechtfertigung (Bl. 495); die
Adoption volljähriger Verwandter sei von der Rechtsprechung anerkannt (Bl.
496). Ein genereller Verstoß gegen § 1769 BGB sei schon deshalb nicht
anzunehmen, weil im Adoptionsverfahren stets eine umfassende Interessenabwägung
im Einzelfall durchzuführen sei (Bl. 497 f.).

 

Schließlich habe das
Landgericht zutreffend das Vorliegen von Gründen verneint, die eine
Ausschließung des Klägers als Gesellschafter rechtfertigten (Bl. 512 ff.,
576).

 

Dabei sei im
Allgemeinen zu bedenken, dass dem Kläger ein etwaiges Fehlverhalten des H. X
nicht zugerechnet werden könne; zudem könne ihm aus dem Zeitraum vor dem Erwerb
seiner Gesellschafterstellung kein Vorwurf wegen gesellschaftswidrigen
Verhaltens gemacht werden (Bl. 514). Ebenso wenig könnten sich die Beklagten
auf Vorgänge in der Erbengemeinschaft, in Bezug auf die Räumungsklage der
Beklagten gegen M. X sowie deren Geschäfts- und Prozessfähigkeit berufen, die
keinen Bezug zum Kläger als Gesellschafter hätten (Bl. 516).

 

Wegen der im ersten
Rechtszug im Einzelnen erhobenen Vorwürfe verwies der Kläger auf seine dortige
Replik (vgl. Bl. 514, 516, 222 – 234). Die von den Beklagten teils neu
vorgetragenen Vorwürfe stellten jedenfalls keine Ausschlussgründe nach
§ 140 HGB dar (Bl. 514 f.).

 

Hinsichtlich des
Erwerbs eines Grundstücks neben dem Betriebsgrundstück in A verwies der Kläger
darauf, dass er entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vom Beklagten
Ziffer 1) informiert worden sei und ihm jeglicher Zugang zum Unternehmen und zu
Geschäftsunterlagen verwehrt werde (Bl. 515). Frau F. von der IG Metall habe
der Kläger nur mitgeteilt, ihm sei zu Ohren gekommen, einzelne Mitarbeiter
fühlten sich dabei unwohl, als Zeugen in einem familiären Rechtsstreit aussagen
zu müssen und er mache sich Sorgen, sie könnten zwischen die Fronten geraten
(Bl. 516).

 

Schließlich sei
umgekehrt auch das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zu
berücksichtigen, dazu verwies dieser auf seine Replik im ersten Rechtszug (vgl.
Bl. 517, 229 – 233).

 

Unabhängig davon
meint der Kläger, dass selbst bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes seine
Feststellungsanträge begründet wären. Zum einen trete die Ausschließung des
Klägers nicht automatisch ein; dazu verweist er auf § 140 HGB (Bl.
513). Zum anderen sei es unverhältnismäßig, dem Kläger den Eintritt in die
Gesellschaft zu verwehren, da er anders als ein ausgeschlossener Gesellschafter
keine Abfindung erhalte (Bl. 513).

 

Der Senat hat am
07.11.2012 mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Vortrags in
der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl.
585 ff.).

 

B.

 

Die Berufungen der
Beklagten haben keinen Erfolg (dazu unten I.); auf die Berufung des Klägers ist
indes das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und der Klage in vollem
Umfang zu entsprechen (dazu unten II.).

 

Gründe

Die zulässigen
Berufungen der Beklagten sind unbegründet.

 

1. Die Klage ist
hinsichtlich beider Anträge zulässig. Der auf die Feststellung des
Beteiligungsumfangs gerichtete Klagantrag Ziffer 2) ist ohne Weiteres zulässig.
Mit dem verhältnismäßigen Umfang der Kapitalanteile der Parteien an der KG hat
der Antrag den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft zum Gegenstand, dabei
handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256
Abs. 1 ZPO (vgl. für das Verhältnis der Miterben Greger in Zöller,
ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 4). Gleiches gilt für den auf die Feststellung
der Verpflichtung der Beklagten bei der Mitwirkung zur Anmeldung des
Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als Komplementär
gerichteten Klagantrag Ziffer 1). Diesem Antrag fehlt insbesondere angesichts
§ 16 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht das nach § 256
Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse.

 

2. Den auf die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung des Ausscheidens des
H. X und des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten
Feststellungsantrag Ziffer 1) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht für
begründet erachtet.

 

a) Nicht zu
beanstanden sind die Feststellungen zur Sachlegitimation.

 

aa) Zum
Handelsregister anzumelden ist unstreitig das Ausscheiden des H. X durch Tod
gemäß §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB. Da der Kläger als
Komplementär in die Gesellschaft eingetreten ist, ist auch dieses Ereignis nach
§§ 161 Abs. 2, 107 HGB anzumelden.

 

bb) Die Verpflichtung
zur Mitwirkung an den gebotenen Anmeldungen erstreckt sich nach
§ 108 HGB auf die Beklagten. Dies folgt in Bezug auf den Eintritt des
Klägers als Komplementär aus der Gesellschafterstellung der Beklagten (vgl.
Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer
in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10). Hinsichtlich des Tods des H.
X sind neben den Beklagten als übrigen Gesellschaftern zwar auch alle Erben des
Verstorbenen zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichtet (vgl. Langhein in
Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub,
HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10 und 14). Die nach § 2 Satz 1
des Testaments vom 29.07.2005 neben der Beklagten Ziffer 2) und dem Kläger
selbst zum Erben des H. X berufene, zwischenzeitlich ihrerseits verstorbene M.
X hat eine entsprechende Anmeldeerklärung aber bereits vor Klageerhebung –
vertreten durch den Kläger aufgrund der ihm am 24.06.2009 erteilten Vollmacht
(B II 25) – in öffentlich beglaubigter Form abgegeben (K2); eine
rechtsgeschäftliche Stellvertretung war in diesem Fall möglich (vgl. Langhein
in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 14). Im Übrigen ist
M. X inzwischen selbst verstorben.

 

cc) Die
Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Gesellschafterstellung, da jeder
Gesellschafter von jedem anderen Gesellschafter Mitwirkung an der Anmeldung
verlangen kann (BGHZ 30, 195 [[…] Rz. 18]).

 

b) Zu Recht hat das Landgericht
angenommen, dass der Kläger zur Nachfolge des H. X in der KG berechtigt ist.

 

aa) Im Ausgangspunkt
zutreffend meinen die Beklagten (Bl. 268, 451) allerdings, dass sich die
Nachfolgeberechtigung des Klägers ausschließlich nach § 13 des Gesellschaftsvertrags
der KG richtet. § 13 Abs. 1 bis 6 des Gesellschaftsvertrags enthält
eine qualifizierte Nachfolgeklausel, welche im Fall des Todes eines
Gesellschafters anstelle der gesetzlichen Grundregelung des Ausscheidens des
Betroffenen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB die Übertragung der
Mitgliedschaft des Verstorbenen auf bestimmte Erben zulässt, die bestimmte
Eigenschaften erfüllen müssen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2.
Aufl., § 139 Rz. 16; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139
Rz. 47). Darüber hinaus ermöglicht § 13 Abs. 7 und 8 des
Gesellschaftsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung der
Mitgliedschaft nicht nur von Todes wegen, sondern unter Lebenden; insoweit
handelt es sich um eine Anteilsübertragungsklausel (vgl. Schmidt in Münchener
Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 150 Rz. 210 und 217). Da Anteile an
Personengesellschaften grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller
Mitgesellschafter übertragen werden können (Schmidt in Münchener Kommentar,
HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 213), kann der Gesellschaftsanteil des H. X
nur auf den Kläger übergegangen sein, wenn und soweit dieser nach § 13 des
Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt ist, er also die dort für den zu
bestimmenden Nachfolger definierten Eigenschaften aufweist.

 

bb) Sowohl für die
Nachfolge von Todes wegen als auch für die Übertragung unter Lebenden verlangt
§ 13 des Gesellschaftsvertrags der KG, dass der Nachfolger ein Kind des
verfügenden Gesellschafters ist; dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht
aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts A vom 05.02.2010 (Adoptionsbeschluss)
bejaht.

 

(1) Im Ausgangspunkt
zu Recht verweisen die Beklagten zur Auslegung des Begriffs „Kind“ im
Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags auf die vom Senat in anderer
Besetzung am 20.12.2006 im Verfahren 14 U 67/05 getroffene Entscheidung.

 

(1.1) Dort hatte der Senat
zwar nur in Bezug auf § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags die
Auffassung vertreten, dass „Kinder“ nur Abkömmlinge ersten Grades,
nicht aber Enkel seien (K4 S. 11 ff.). Dies ergebe sich sowohl aus dem
allgemeinen Sprachgebrauch als auch – ausweislich §§ 1609 Abs. 2
Satz 2 i.d.F. bis 31.12.2007, 1924 Abs. 4 BGB – aus dem
juristischen Sprachgebrauch. Dem Gesellschaftsvertrag seien keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass der Begriff „Kind“ dort anders verstanden
werden solle. Ob sich unter dem Aspekt einer ergänzenden Vertragsauslegung
anderes ergeben könne, hat der Senat offen gelassen, weil es angesichts der von
ihm festgestellten Nachfolgebereitschaft der Beklagten Ziffer 2) an einer
planwidrigen Regelungslücke fehle (K4 S. 16 ff.).

 

(1.2) Wenngleich
Gegenstand der Entscheidung nur die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 des
Gesellschaftsvertrags war, hat der Senat im Rahmen einer systematischen
Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelungen in § 13 des
Gesellschaftsvertrags dieses Verständnis des Begriffs „Kind“ auf
§ 13 Abs. 1 bis 6 übertragen (K4 S. 13). In Rechtskraft
erwachsen ist diese Auffassung allerdings nicht, da sich die Rechtskraft der
Abweisung eines positiven Feststellungsantrags nach dem Rechtsverhältnis
bestimmt, über das entschieden wurde (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl.,
§ 322 Rz. 12), das wiederum anhand des – in diesem Fall auf die
Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 beschränkten – Klagantrags zu bestimmen
ist. Jedenfalls hat der Senat die hier zu klärende Frage, ob der Begriff
„Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages auch
volljährig adoptierte Enkel umfasst, noch nicht entschieden.

 

(2) Die gebotene
Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags ergibt allerdings entgegen
der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger als Adoptivkind bzw. als
volljährig adoptierter Enkel des H. X nachfolgeberechtigt ist.

 

(2.1) Ausgangspunkt
dieser Auslegung ist der allgemeine Sprachgebrauch.

 

(2.1.1) Dem lässt
sich nicht entgegen halten, dass für die Auslegung des in § 13 des
Gesellschaftsvertrags sowohl in Absatz 1 bis 6 als auch in Absatz 7
verwendeten Begriffs „Kind“ ausschließlich der (innere) Wille und die
(subjektiven) Vorstellungen der Gesellschafter maßgeblich seien, die den
Gesellschaftsvertrag im Rahmen einer Neufassung am 05.01.1960 abgeschlossen
haben (Bl. 54). Als empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die von den
Gesellschaftern abgegebenen Vertragserklärungen nach §§ 133, 157 BGB
aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen,
der sich im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt (OLG München,
NJW-RR 1996, 239 [[…] Rz. 4]; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl.,
§ 133 Rz. 14).

 

(2.1.2) Im
allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Kind“ neben
leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, sofern er nicht ausdrücklich durch
das Attribut „leiblich“ eingeschränkt wird.

 

Der Begriff
„Kind“ legt anders als der Begriff „Abkömmling“ nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch keine leibliche Abstammung nahe (vgl. die
Differenzierung zwischen „Kind“ und „Sprößling“ bzw.
„Abkömmling“ bei Bausch, FamRZ 1980, 413).

 

Entgegen der
Auffassung der Beklagten (Bl. 127 f., 454 f.) ist nicht zu
beanstanden, dass sich das Landgericht zum Beleg dieser Auffassung auf
Entscheidungen berufen hat, die nicht zum Gesellschaftsrecht, sondern zum
Erbrecht ergangen sind (BayObLGZ 1959, 493, 498 bestätigt durch BayObLGZ 1985,
246 [[…] Rz. 21]; OLG Frankfurt, OLGZ 1972, 120). Die genannten
Entscheidungen leiten die Gleichstellung von leiblichen Kindern und
Adoptivkindern nicht aus den Besonderheiten der Auslegung nicht
empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Erbrecht ab, sondern berufen sich
insoweit auf den – gerade auch bei der Auslegung empfangsbedürftiger
Willenserklärungen beachtlichen – allgemeinen Sprachgebrauch.

 

Aus der vom
Landgericht angeführten Kommentierung von Maurer (Maurer in Münchener
Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 12; ähnlich Frank in
Staudinger, 2007, § 1754 Rz. 10) ergibt sich nichts Anderes. Soweit
dort davon die Rede ist, dass Verfügungen von Todes wegen oder
Gesellschaftsverträge, die nur von „Kindern“ sprechen, damit auch
Adoptivkinder meinen, weil der Adoptivkinder mit leiblichen Kindern rechtlich
gleichstellende § 1754 Abs. 1 und 2 BGB das Rechtsdenken der
Bürger wenn nicht schon widerspiegele dann doch präge, wird die hiesige
Auffassung zum allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt. Zu Unrecht verweisen die
Beklagten demgegenüber auf die Fußnote 35 (Bl. 128 f., 455). Soweit dort
die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts
Stuttgart für richtig erachtet wird (dazu näher unten cc) (3) (3.3)), stellt
der Autor ausdrücklich klar, dass sich seine Einschätzung nur auf das Ergebnis
im konkret entschiedenen Fall beziehe. Soweit in der Fußnote „demgegenüber“
für volljährig Adoptierte auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts verwiesen wird, ist zu beachten, dass in der dortigen
Entscheidung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich die hier vertreten
Auffassung eingenommen wird; dass der volljährig Adoptierte dort im Ergebnis
dennoch nicht als Kind angesehen wurde, beruhte lediglich auf dem Umstand, dass
die nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkte Wirkung der
Volljährigenadoption die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zum
dortigen Erblasser verhinderte (BayObLGZ 1985, 246 [[…] Rz. 26]).

 

(2.1.3) Wie in der
vorgenannten Kommentierung von Maurer zu Recht festgestellt, entspricht dieser
allgemeine Sprachgebrauch dem juristischen Sprachgebrauch.

 

Dem lässt sich nicht
entgegen halten (Bl. 269, 548), dass das Gesetz von der „Annahme als
Kind“ spricht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. in der
am 05.01.1960 geltenden Fassung der Norm von der Annahme „an Kindes
Statt“ sprach. Diese Formulierung ändert nichts an dem Umstand, dass der
Adoptierte nach § 1754 Abs. 1 und 2 BGB die rechtliche Stellung
eines (leiblichen) Kindes hat bzw. nach § 1757 BGB i.d.F. 05.01.1960
hatte (vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754,
1755 Rz. 4 ff.; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1754
Rz. 9; zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1757
Anm. 1).

 

Fehl geht in diesem
Zusammenhang auch der Verweis auf die „schwache“ Wirkung der
Volljährigenadoption (Bl. 251 f.). Das Bayerische Oberste Landesgericht
hat bei seiner Feststellung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich nicht
zwischen einer Volljährigen- und einer Minderjährigenadoption unterschieden,
obwohl dort eine Volljährigenadoption vorlag (BayObLGZ 1985, 246 [[…] Rz. 26 und 21]). Die „schwache“ Wirkung der Volljährigenadoption
besteht zudem im Wesentlichen darin, dass ein Verwandtschaftsverhältnis nach
§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zum Annehmenden selbst, nicht
aber zu dessen Verwandten begründet wird; dies ändert nichts daran, dass der
Angenommene durch die Adoption zum Kind des Annehmenden wird (vgl. dazu im
Einzelnen unten (2.3)).

 

Auch auf ein Gebot
der „engen“ Auslegung des vom gesetzlichen Grundsatz der
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesellschafterwechsels bei der
Personengesellschaft abweichenden § 13 können sich die Beklagten (Bl. 452)
nicht berufen. Eine solche Auslegungsregel würde allenfalls „im
Zweifel“ eingreifen, also dann, wenn die Auslegung der Regelung zu einem
mehrdeutigen Ergebnis gelangte; hier lässt sich indes schon anhand des
Wortlauts der Regelung ein eindeutiges Ergebnis feststellen.

 

(2.2) Die
Berücksichtigung des Charakters der KG als Familiengesellschaft steht dem
anhand des Wortlauts des § 13 des Gesellschaftsvertrags ermittelten
Auslegungsergebnisses nicht entgegen.

 

(2.2.1) Dahinstehen
kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag der KG durch
ein „Stammesprinzip“ geprägt ist (Bl. 443 ff., 448, 450, 552).
Zum einen ist der Kläger unabhängig von seiner Adoption jedenfalls ein Abkömmling
des H. X und gehört demnach demselben Stamm an. Zum anderen hat der Beklagte
Ziffer 1) (Bl. 443) zutreffend angemerkt, dass es sich hier um keinen Konflikt
zwischen Gesellschafterstämmen handelt, nachdem der Kläger und die Beklagte
Ziffer 2) als Abkömmlinge des H. X demselben Stamm angehören.

 

(2.2.2) Entgegen der
Auffassung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass die Beschränkung
der Nachfolgeberechtigung auf „Kinder“ die Entstehung von
Generationenkonflikten verhindern solle (Bl. 272). Dahinstehen kann, ob der
Kläger und die Beklagten aus soziologischer Sicht derselben Generation
angehören (Bl. 272 f.). Zu bedenken ist allerdings, dass der Beklagte
Ziffer 1) und H. X von 1992 bis 2010 Komplementäre waren, obwohl sie als Onkel
und Neffe unterschiedlichen Generationen angehörten. Dieser Umstand belegt,
dass § 13 des Gesellschaftsvertrags schon nicht geeignet ist,
sicherzustellen, dass die Komplementäre jeweils derselben Generation angehören.
Aus der Erwägung des Senats in den Gründen der am 20.12.2006 zu 14 U 67/05
ergangenen Entscheidung (K4 S. 13), § 13 könne nicht ohne Weiteres
entnommen werden, dass der Komplementär bei der Bestimmung seines Nachfolgers
nach § 13 Abs. 7 und 8 „eine Generation überspringe“,
ergibt sich nichts Anderes, da damit lediglich das Auslegungsergebnis
umschrieben wurde, dass der Begriff „Kind“ nur Abkömmlinge ersten
Grades meine.

 

(2.2.3) Zu überlegen
ist allenfalls, ob die Gesellschafter am 05.01.1960 bei der Neufassung von
§ 13 des Gesellschaftsvertrags den Schutz vor Familienfremden bezweckten
bzw. keine „Integration Familienfremder“ wollten (Bl. 126 f.,
390 f., 588). Dafür ließe sich anführen, dass alle Gesellschafter damals
wie heute Abkömmlinge des Unternehmensgründers Y. X sind bzw. waren (Bl. 43).

 

Letztlich kann diese
Frage indes dahinstehen, weil Adoptivkinder keine Familienfremden sind. Dabei
kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 126) nicht auf die Frage
an, ob bei der Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt
werden darf, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Kläger bereits vor
seiner Adoption mit H. X verwandt war. Entscheidend ist vielmehr, dass
Adoptivkinder durch die Adoption zu Familienmitgliedern werden. Wollte man
anderes annehmen, müsste man unterstellen, § 13 des Gesellschaftsvertrages
solle vor dem Eintritt nicht Blutsverwandter schützen. Dagegen spricht jedoch,
dass die Gesellschafter bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am
05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nicht auf „leibliche“ Kinder
beschränkt, sondern den Begriff „Kind“ ohne ein entsprechendes
Attribut verwendet haben, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch
nicht blutsverwandte Adoptivkinder fallen (dazu oben (2.1)). Demgegenüber lässt
sich nicht einwenden, dass volljährig adoptierte Nachfolger Pflichtteilsansprüchen
ihrer leiblichen Verwandten ausgesetzt sein könnten; Pflichtteilsansprüche
richten sich nur auf Geld, eine Belastung des Nachfolgers durch
Pflichtteilsansprüche kann im Übrigen auch im Fall der Nachfolge
Blutsverwandter nicht ausgeschlossen werden.

 

Gegen einen auf den
Ausschluss nicht Blutsverwandter gerichteten Willen der vertragsschließenden
Gesellschafter führt der Kläger (Bl. 190) zudem grundsätzlich zutreffend die
Bestimmung des § 4a an, wonach die Kommanditbeteiligungen der seinerzeit
minderjährigen Söhne der Komplementäre von deren Müttern gehalten wurden; zwar
handelten diese nur als Treuhänder ihrer minderjährigen Kinder, Weisungen der
minderjährigen Treugeber waren sie damit aber nicht unterworfen. Im Übrigen
lässt § 13 Abs. 6 beim Tod eines Kommanditisten die Nachfolge von
Geschwistern zu ohne ausdrücklich diejenigen Geschwister auszuschließen, die
nur über ein „familienfremdes“ Elternteil mit ihm verwandt sind.
Schließlich ist zu bedenken, dass auch bei Blutsverwandten der Grad der Verwandtschaft
im Laufe der aufeinanderfolgenden Generationen immer geringer wird, da die Zahl
der vermittelnden Geburten steigt.

 

Zu berücksichtigen
ist außerdem, dass selbst eine Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf
Blutsverwandte – wie der hier zu entscheidende Fall der Ablehnung des Eintritts
des aus ihrer Sicht ungeeigneten Klägers durch die Beklagten belegt – die
Gesellschafter nicht davor schützt, dass einer von ihnen einen aus Sicht der
übrigen ungeeigneten Nachfolger bestimmt. Dabei ist zu bedenken, dass ein
Gesellschafter nicht nur Personen als Kind annehmen, sondern – selbst im
vorgerückten Alter – leibliche Kinder zeugen oder seine Vaterschaft diesen
gegenüber anerkennen kann, ohne dass seine Mitgesellschafter dies rechtlich
beeinflussen könnten.

 

(2.3) Demgegenüber
berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die besonderen Wirkungen der
„schwachen“ Volljährigenadoption nach aktuellem Recht.

 

(2.3.1) Zwar sind die
Wirkungen der Adoption des am 05.02.2010 bereits volljährigen Klägers durch H.
X mangels einer Bestimmung nach § 1772 BGB im Adoptionsbeschluss nach
Maßgabe des § 1770 BGB beschränkt. Im Verhältnis zum Annehmenden H. X
wurde aber nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754 Abs. 1 und 2,
1770 Abs. 1 Satz 1 BGB in gleicher Weise ein Verwandtschaftsverhältnis
begründet wie im Fall der Minderjährigenadoption.

 

(2.3.2) Zu Unrecht
meinen die Beklagten aber (Bl. 268, 454), aus ihrer Sicht sei der Kläger wegen
der nach § 1770 BGB beschränkten Wirkung der Volljährigenadoption
nicht das Kind, sondern nur der Enkel des H. X.

 

Richtig ist zwar,
dass die Volljährigenadoption nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem
Annehmenden und dem Angenommenen begründet, jedoch nach § 1770 Abs. 1
Satz 1 BGB nicht zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Angenommene durch die Annahme auch aus
der Sicht der Verwandten des Annehmenden zum Kind des Annehmenden wird. Die
Beschränkung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt nicht,
dass die Änderung des familienrechtlichen Status des Angenommenen nur noch
relativ im Verhältnis zum Annehmenden und nicht mehr absolut gegenüber
jedermann wirkt; soweit durch die Annahme eine Verwandtschaft begründet wird,
treten die vollen Wirkungen ein (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl.,
§ 1770 Rz. 6). Entscheidungen über die Abstammung einer Person wirken
nicht relativ gegenüber Einzelnen, sondern absolut gegenüber jedermann (vgl.
§ 184 Abs. 2 FamFG, § 1594 Abs. 2 BGB;
Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6).

 

Es trifft zwar zu,
dass der Kläger durch die Adoption nicht zum Bruder der Beklagten Ziffer 2)
bzw. zum Vetter der Beklagten Ziffer 1) wurde. Darauf kommt es aber nicht an.
Nach dem angesichts der Verwendung der Possessivpronomen „seine“ bzw.
„ihre“ in Bezug auf die Kinder der von Todes wegen oder unter
Lebenden verfügenden Gesellschafter in § 13 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags eindeutigen Wortlaut kommt es nur auf das
Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem verfügenden Gesellschafter
und dem von ihm bestimmten Nachfolger an. Das Bestehen eines dem
Kindschaftsverhältnis zum verfügenden Gesellschafter entsprechenden
Verwandtschaftsverhältnisses zu den mit diesem verwandten übrigen
Gesellschaftern wird dagegen nicht gefordert. Dies wäre auch schwer möglich, da
die übrigen Gesellschafter regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit dem
verfügenden Gesellschafter verwandt sein werden.

 

(2.4) Die
Berücksichtigung der historischen Rechtslage zum Zeitpunkt der Neufassung des
Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im
Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten zwar (Bl. 390 f.), bei der
Frage, ob der Begriff „Kinder“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags
Adoptivkinder umfasse, sei die historische Perspektive der Gesellschafter am
05.01.1960 zu berücksichtigen, da die damalige Rechtslage ihre Vorstellungen
des Begriffs „Kind“ beeinflusste.

 

(2.4.1) Die
Unterschiede zwischen dem Adoptionsrecht am 05.01.1960 einerseits und der
Rechtslage bei Durchführung der Adoption des Klägers am 05.02.2010
rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, der Begriff „Kind“ in
§ 13 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht volljährig Adoptierte. Die
Wirkung der Adoption nach § 1963 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960
entspricht der heutigen Wirkung der Volljährigenadoption, wo durch die Annahme
nur ein Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden, nicht aber zu dessen
Verwandten begründet wird; nach § 1764 BGB i.d.F. 05.01.1960 blieben
ebenso wie heute nach § 1770 Abs. 2 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse
zu leiblichen Verwandten unberührt (zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB,
8. Aufl.). Zu überlegen ist allenfalls, ob die vertragschließenden
Gesellschafter angesichts der am 05.01.1960 geltenden Rechtslage damit rechnen
konnten und mussten, dass ein Gesellschafter einen Volljährigen adoptieren
könnte. Dies ist indes zu bejahen. Zwar sahen §§ 1741 ff. BGB i.d.F.
05.01.1960 kein besonderes Verfahren für die Adoption Volljähriger vor. Aus
§ 1751 Abs. 2 BGB i.d.F. 05.01.1960, der bei beschränkt
geschäftsfähigen Anzunehmenden die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
forderte, folgt im Umkehrschluss aber, dass auch eine Adoption unbeschränkt
Geschäftsfähiger, also Volljähriger, möglich war. Dies bestätigt der Umstand,
dass erst mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961
§ 1744 BGB um einen Satz 3 ergänzt wurde, der die
Minderjährigkeit des Anzunehmenden forderte (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl.
Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1744 Rz. 7 und Vorbem § 1741
Rz. 43 f.). Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung der Beklagten
(Bl. 270) darauf, Volljährigenadoptionen seien im Jahr 1960 nur ausnahmsweise
unter den Voraussetzungen des § 1745c BGB möglich gewesen; diese
Vorschrift wurde erst parallel zu § 1744 Satz 3 BGB i.d.F.
11.09.1961 durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffen
(Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1745c).

 

(2.4.2) Auch der
Verweis der Beklagten (Bl. 124, 270) auf § 1741 Satz 1 BGB
i.d.F. 05.01.1960 dringt nicht durch.

 

Nach dieser
Vorschrift setzte die Adoption zwar voraus, dass der Annehmende keine ehelichen
Abkömmlinge hatte, was eine Großelternadoption regelmäßig ausschloss. Dies
entsprach dem ursprünglichen Zweck der Adoption, dem Annehmenden Ersatz für
fehlende eheliche Abkömmlinge zu verschaffen; nach dem zweiten Weltkrieg führte
allerdings das Bedürfnis zur Eingliederung der wachsenden Zahl nichtehelicher
Kinder und Kriegswaisen zu einer Erweiterung des Adoptionszwecks und zur
Reduzierung der Adoptionsvoraussetzungen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl.,
§ 1741 Rz. 26). Deshalb bestimmte – außerhalb des BGB – das
Bundesgesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 08.08.1950
(Adoptionserleichterungsgesetz) die Möglichkeit der Befreiung vom Erfordernis
der Kinderlosigkeit, die durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961
in §§ 1745, 1745a BGB i.d.F. 11.08.1961 überführt wurde. Nach den am
05.01.1960 geltenden §§ 1 und 4 Adoptionserleichterungsgesetz (abgedruckt
Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anh. I) konnte von dem Erfordernis der
Kinderlosigkeit des Annehmenden in § 1741 Satz 1 BGB i.d.F.
05.01.1960 Befreiung bewilligt werden, wenn der Annahme keine überwiegenden
Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn
keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein
ehelicher Abkömmlinge zu befürchten war.

 

Dem lässt sich nicht
entgegen halten, dass die mit der Adoption verbundene Erweiterung des Kreises
der nachfolgeberechtigten Kinder hier die Interessen der leiblichen Kinder des
H. X, namentlich der Beklagten Ziffer 2), gefährden könne (Bl. 247,
150 i.V.m. B II 28). Hiergegen spricht zunächst, dass § 4 Satz 2
des Adoptionserleichterungsgesetzes bestimmte, dass vermögensrechtliche
Interessen der Beteiligten in der Regel nicht ausschlaggebend sein sollten.
Nach der Kommentierung zu der mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom
11.08.1961 geschaffenen gleichlautenden Bestimmung des § 1745a Abs. 1
Satz 2 BGB wurde eine Gefährdung der Interessen der ehelichen Abkömmlinge
des Annehmenden im Übrigen nicht schon dann angenommen, wenn der Angenommene
einen Unterhaltsanspruch gegen den Annehmenden erlangte, dessen Erfüllung die
Erfüllung der Unterhaltsansprüche der vorhandenen ehelichen Abkömmlinge
gefährdete oder ihre vermögens- und erbrechtliche Stellung schmälerte; eine
Versagung der Bewilligung der Befreiung sei nur bei besonderen Umständen zu
rechtfertigen, etwa wenn durch die Annahme für die anderen Kinder die Gefahr
wirtschaftlicher Not begründet würde (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl.,
§ 1745a Rz. 6; Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anm. 2). Solche
besonderen Umstände sind bei einer Erweiterung der Nachfolgeberechtigung hier
nicht anzunehmen.

 

Dahinstehen kann, ob
in der Rechtspraxis entsprechend der Behauptung der Beklagten (Bl. 124) von der
Möglichkeit der Bewilligung der Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit
nur selten zur Sicherung des Fortbestands von Familiennamen und -vermögen
Gebrauch gemacht wurde. Jedenfalls mussten die Gesellschafter am 05.01.1960 entgegen
der Auffassung der Beklagten (Bl. 54, 124) auch im Licht der damaligen
Rechtslage damit rechnen, dass trotz der Existenz leiblicher Kinder der
Vertragsschließenden die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten
nicht nur durch das Zeugen weiterer leiblicher Kinder, sondern auch durch
Adoption in Betracht komme. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger (Bl.
188) bedenkt, dass die Vertragsschließenden nicht ausschließen konnten, dass
bereits existierende leibliche Kinder eines Gesellschafters vor dessen Tod
sterben oder in künftigen Generationen Gesellschafter keine leiblichen Kinder
haben würden.

 

(2.4.3) Zu Unrecht
meinen die Beklagten schließlich, einzelne Gesellschafter dürften den Kreis der
am 05.01.1960 übereinstimmend definierten Nachfolgeberechtigten nicht
nachträglich einseitig erweitern (Bl. 56, 126). Umfasst der Begriff
„Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder, stellt
die Bestimmung eines adoptierten Kindes keine einseitige Erweiterung der
Regelung dar.

 

cc) Zu Recht ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Adoptivkind des H. X ist.

 

(1) Ausgangspunkt für
diese Feststellung ist der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010.

 

(1.1) Dieser
Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung an H. X
wirksam geworden und nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar,
so dass er mit seinem Wirksamwerden zugleich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.
Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14; Krause
in Prütting/Helms, FamFG, § 197 Rz. 51). Als Statusentscheidung im
Bereich der Abstammung (dazu Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6.
Aufl., I § 52 Rz. 6 ) wirkt der Beschluss nicht nur gegenüber den im
Adoptionsverfahren formell Beteiligten, sondern gegenüber jedermann. Die von
der Beklagten Ziffer 2) eingelegte Verfassungsbeschwerde hindert die
Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses – bis zu einer etwaigen Entscheidung des
Verfassungsgerichts über die Beseitigung der Rechtskraft – nicht (vgl.
Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14). Vor
diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Anregung des Klägers (Bl. 179)
hin die Akten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, deren Erheblichkeit in
diesem Rechtsstreit auch sonst nicht ersichtlich ist, beizuziehen.

 

(1.2) Umstände,
welche die Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses begründen könnten, sind weder
dargetan noch ersichtlich.

 

(1.2.1) Dabei ist zu
bedenken, dass allein ein formeller oder materieller Fehler des
Adoptionsbeschlusses, mag er auch gravierend sein, noch nicht zur Nichtigkeit der
Annahmeentscheidung führt. Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in
§ 1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße
gegen materielles Recht nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen
(OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 231 [[…] Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000,
768 [[…] Rz. 28]; Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG,
§ 197 Rz. 17). Anerkannt ist eine Nichtigkeit lediglich in hier nicht
einschlägigen Fällen wie der Adoption nach dem Tod von Annehmendem oder Anzunehmendem,
der Adoption des eigenen Kindes oder einer Adoptionsentscheidung durch den
Rechtspfleger (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197
Rz. 18.)

 

(1.2.2) Zwar ist in
diesem Fall zu bedenken, dass § 1771 Satz 1 BGB die Aufhebung
einer Volljährigenadoption unter geringeren Voraussetzungen als die Aufhebung
einer Minderjährigenadoption ermöglicht, insbesondere genügt neben Fehlern der
Einwilligungserklärung gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a)
bis e) BGB ein sonstiger wichtiger Grund. Allein ein etwaiger Missbrauch der
Adoption oder eine von vornherein fehlende sittliche Rechtfertigung der
Adoption genügen aber nicht, um die Annahme gegen den Willen des Angenommenen
aufzuheben; § 1771 Satz 1 fordert für eine Aufhebung aus wichtigem
Grund sowohl einen Antrag des Annehmenden als auch des Angenommenen (BGHZ 103,
12 [[…] Rz. 10]; OLG Schleswig, NJW 1995, 1016 [[…] Rz. 8]; Frank
in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 12; Maurer in Münchener
Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1771 Rz. 10 und 13). Liegen danach schon
mangels eines Antrags des Klägers die Voraussetzungen einer Aufhebung der
Annahme nicht vor, ist erst recht nicht von einer Nichtigkeit der
Annahmeentscheidung auszugehen; dies gilt selbst dann, wenn ein etwaiger
Missbrauch der Adoption die Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten hätte
(Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 13; Maurer in Münchener
Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1771 Rz. 17). Zu Unrecht meint vor diesem
Hintergrund der Beklagte Ziffer 1), staatliche Behörden seien im Fall einer
„Umgehung“ nicht gehalten, eine Adoption anzuerkennen (Bl. 277).

 

(1.2.3) Aus der
Behauptung der Beklagten, M. X bei Stellung des Adoptionsantrags oder zum
Zeitpunkt der Adoption geschäftsunfähig gewesen (Bl. 60 ff.,
147 ff.), folgt nichts Anderes. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten
(Bl. 61 ff., 147 f.) zuträfe, dass M. X im Zeitpunkt der Stellung des
Adoptionsantrags geschäftsunfähig war, bliebe die Adoption des Klägers durch H.
X davon aber im Ergebnis unberührt. Dies gilt schon deshalb, weil ein Mangel in
der Geschäftsfähigkeit eines Annehmenden nach §§ 1967 Abs. 2
Satz 1, 1760 Abs.1 und Abs. 2 lit. a) BGB nur auf Antrag zur
Aufhebung der Adoption für die Zukunft führt, ein solcher Antrag jedoch weder
dargetan noch ersichtlich ist. Selbst wenn entsprechende Anträge gestellt
würden, wäre jedenfalls nur die Annahme des Klägers durch M. X aufzuheben, die
Annahme des Klägers durch H. X bestünde dagegen als alleinige Annahme fort.
§§ 1763 Abs. 2, 1764 Abs. 5 BGB stellen klar, dass sich die
Aufhebung im Fall einer gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten auf das mit
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis beschränken kann;
§ 139 BGB findet keine Anwendung, weil die Annahme nicht durch
Rechtsgeschäft, sondern durch gerichtlichen Beschluss erfolgt (Maurer in
Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1762 Rz. 7). Für dieses
Ergebnis spricht, dass H. X als Verheirateter zwar den Kläger grundsätzlich nur
gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau annehmen konnte, weil § 1741
Abs. 2 Satz 2 über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch
für die Volljährigenadoption gilt (Diederichsen in Palandt, BGB, 71. Aufl.,
§ 1767 Rz. 9; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl.,
§ 1767 Rz. 3; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz. 31).
Wäre im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags die Geschäftsunfähigkeit
der M. X indes bereits festgestellt worden, hätte er den Kläger aufgrund der
Sonderregelung des §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 2
Satz 4 BGB allein annehmen können.

 

(2) Entgegen der
Auffassung der Beklagten (Bl. 57 ff., 60 ff., 134, 137, 147 ff.,
247 ff., 280) kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der
Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 mit formellen oder materiellen Fehlern
behaftet ist.

 

(2.1) Zwar trifft der
Einwand des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 266) im Ausgangspunkt zu, dass sich die
Frage, ob der Kläger im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG
nachfolgeberechtigt wurde, in erster Linie nicht nach den Bestimmungen des
materiellen Familienrechts und des familiengerichtlichen Verfahrens richtet, sondern
nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags richtet. Im Ergebnis hat das
Landgericht aber dennoch zu Recht davon abgesehen, den Adoptionsbeschluss auf
formelle und materielle Fehler hin zu untersuchen. Indem die
vertragsschließenden Gesellschafter am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nur
durch den Begriff „Kind“ definierten, ohne die Anforderungen weiter
einzuschränken, wollten sie aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven
Empfängers ersichtlich an den familienrechtlichen Status anknüpfen. „Kind“
im Sinne des Gesellschaftsvertrages ist mithin derjenige, der kraft eines
wirksamen Adoptionsbeschlusses als Kind angenommen ist, unabhängig davon, ob
der Beschluss fehlerbehaftet ist. Andernfalls müsste man den Willen der
Gesellschafter unterstellen, die formellen und materiellen Voraussetzungen der
Statusbegründung jeweils eigenständig im Rahmen eines gesellschaftsinternen
Rechtsstreits zu prüfen. Dies gelte nicht nur für die Voraussetzungen einer
Annahme als Kind, sondern auch für andere Fälle, etwa das Fehlen von Gründen,
die zu einer Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1599 ff. BGB berechtigen.
Dass ein solcher Wille angesichts des – von den Beklagten im Zusammenhang mit
§ 3 I Abs. 4 des Testaments (Bl. 82) oder der Ankündigung nach
§ 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 530 ff.)
grundsätzlich zu Recht betonten – Interesses an schneller Rechtssicherheit in
Bezug auf die Person des Nachfolgers nicht anzunehmen ist, liegt auf der Hand.
Zu bedenken ist im Übrigen, dass die Gesellschafter, die von Todes wegen oder
unter Lebenden nach § 13 des Gesellschaftsvertrags über ihren
Gesellschaftsanteil verfügen, kein Interesse daran haben, dass es in der Frage
der Nachfolgeberechtigung in der Gesellschaft einerseits und der Frage der
erbrechtlichen Stellung andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des
Status ihres Rechtsnachfolgers kommt.

 

(2.2) Ohne Erfolg
beruft sich der – im Adoptionsverfahren nach §§ 192 f. FamFG nicht formell
beteiligte – Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung
seiner Grundrechte durch das Unterlassen der Prüfung der
Adoptionsvoraussetzungen (Bl. 266, 459 f.). Zum einen ergibt die Auslegung
des Gesellschaftsvertrags, dass es auf die Erfüllung der formellen und
materiellen Voraussetzungen des Adoptionsbeschlusses grundsätzlich nicht
ankommt (dazu oben (2.1)). Zum anderen ist zu bedenken, dass der Beklagte
Ziffer 1) – ebenso wie die Beklagte Ziffer 2) – im Adoptionsverfahren Stellung
genommen hat (Bl. 489, K42 und K43). Wie der Kläger zutreffend anmerkt (Bl.
489), hat das Amtsgericht A im Rahmen seiner Entscheidung über die Adoption des
Klägers das Vorbringen der Beklagten, namentlich den Vorwurf, die Adoption
diene allein dem Zweck, die Nachfolgeberechtigung des Klägers in der KG zu
begründen und Rechte der übrigen Gesellschafter zu umgehen, durchaus erwogen
(vgl. K15 S. 3 f.), aber im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.

 

(3) Entgegen der
Auffassung der Beklagten (Bl. 59 f., 69, 131, 138, 144, 277, 280, 392,
456) ist dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X auch nicht unter
dem Aspekt der Treuwidrigkeit verwehrt.

 

(3.1) H. X hat durch
die Adoption des Klägers seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten
gegenüber den Beklagten nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Adoption des
Klägers möglicherweise eine Reaktion des H. X auf sein Unterliegen im Verfahren
14 U 67/05 war (Bl. 458), folgt eine solche Treuwidrigkeit nicht. Dies
gilt schon deshalb, weil der Senat im Urteil vom 20.12.2006 lediglich
entschieden hat, dass H. X nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht
berechtigt ist, Enkel zum Nachfolger zu bestimmen, sondern nur „Kinder“
nachfolgeberechtigt sind. Dahinstehen kann auch, ob H. X eingeräumt hat, die
Adoption des Klägers solle die Nachfolgeregelung in § 13 des
Gesellschaftsvertrags „umgehen“ (Bl. 60). Wenn unter den Begriff
„Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags – wie oben dargelegt
(dazu b) bb)) – neben leiblichen Kindern auch volljährig Adoptierte fallen, hat
H. X die Regelung nicht „umgangen“, sondern eine rechtliche
Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Die Nutzung rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch grundsätzlich nicht treuwidrig; dies gilt
jedenfalls solange diese Gestaltung nicht zu einem Ergebnis führt, das von
Gesetz und Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Letzteres ist hier
indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Volljährigenadoption dient klassischerweise
auch dazu, dem Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen (vgl. Frau in
Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz 1; Maurer in Münchener Kommentar,
BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 16 und 18 Strich 3). Die Erweiterung des
Kreises der Nachfolgeberechtigten liegt angesichts der Beschränkung der
Nachfolgerqualifikation „Kinder“ durch § 13 des
Gesellschaftsvertrages naturgemäß nicht in der Hand der Mitgesellschafter (dazu
oben bb) (2) (2.4) (2.4.3)).

 

(3.2) Aus dem von den
Beklagten (Bl. 280, 457) angeführten § 162 BGB folgt nichts Anderes.
Nach § 162 BGB wird der Eintritt bzw. Nichteintritt von Bedingungen
fingiert, wenn die Partei, zu deren Vorteil dies gereicht, den Eintritt wider
Treu und Glauben herbeiführt bzw. verhindert. Unmittelbar ist die Vorschrift
hier schon nicht anwendbar. Sie gilt nur für Bedingungen im Sinne von
§ 158 BGB (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 162
Rz. 1). Hier ist indes nicht ersichtlich, welches Rechtsgeschäft im Sinne
von § 158 BGB bedingt sein sollte. Die Qualifikation bestimmter
Personen als „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages
ist keine Bedingung im Sinne von § 158 BGB, sondern eine
Voraussetzung der Nachfolgeberechtigung. Selbst wenn man nicht unmittelbar auf
§ 162 BGB abstellen, sondern aus dieser Vorschrift in Verbindung mit
§ 242 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken (Bl. 547) entnehmen wollte,
dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile
herleiten dar, wäre dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X nicht
aus diesem Grund verwehrt, da jener durch die Adoption seine Treuepflichten
gegenüber seinen Mitgesellschaftern, den Beklagten, nicht verletzt hat (dazu
oben (3.1)). Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch seine
Adoption „in kollusivem Zusammenwirken“ (Bl. 139) mit H. X
Treuepflichten gegenüber den Beklagten verletzt haben sollte.

 

(3.3) Ohne Erfolg
berufen sich die Beklagten schließlich auf die unter FamRZ 1981, 818
veröffentliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.1980.
Gegenstand der Entscheidung war das Bestehen eines Übernahmerechts aus einem
aufschiebend bedingten Vermächtnis. Danach sollte ein Dritter nach dem Tod des
Erben ein Übernahmerecht in Bezug auf das dem Erben vom Erblasser zugewandte
Unternehmen haben, falls der Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt;
nachdem er – immer noch kinderlos – ernsthaft erkrankte, nahm der Erbe einen
Volljährigen als Kind an, dem er das ererbte Unternehmen verpachtet hatte (OLG
Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [[…] Rz. 4 f.]). Obwohl der dortige Fall
ebenfalls durch eine Volljährigenadoption ausgelöst wurde, ist er entgegen der
Auffassung der Beklagten (Bl. 392, 457) nicht auf den hiesigen Fall zu
übertragen, wie der Kläger grundsätzlich zutreffend angemerkt hat (Bl.
505 ff.). Abgesehen davon, dass der dortige Fall – anders als hier (dazu
oben (3.2)) – die Vereitelung des Eintritts einer Bedingung im Sinne von
§ 158 BGB betraf, verkennen die Beklagten, dass die Ausführungen der
dortigen Entscheidung zu § 162 Abs. 1 BGB nicht tragend sind,
weil das Gericht – aufgrund der von ihm übernommenen Auslegung des Testaments
durch das Landgericht – feststellte, dass der volljährig Adopierte kein
„Abkömmling“ sei (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [[…] Rz. 35]). Diese Feststellung steht den hiesigen Annahmen zur Auslegung des
Begriffs „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags indes nicht
entgegen, da dort nicht der Begriff „Kind“ sondern der Begriff
„Abkömmling“ verwendet wurde (dazu oben bb) (2) (2.1) (2.1.2)). Im
Übrigen unterscheidet sich der dortige Fall vom hiesigen wesentlich dadurch,
dass es für die Feststellung der treuwidrigen Vereitelung hier – wie die
Beklagten andernorts selbst betonen (Bl. 452, 454) – nicht auf den Willen des
Erblassers ankommt, sondern auf den objektivierten Willen der Gesellschafter,
die sich am 05.01.1960 auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit der
Regelung des § 13 geeinigt haben. Danach war indes die Bestimmung eines
volljährig Adoptierten zum Nachfolger möglich (dazu oben b) bb)). Eine Adoption
zum Zweck der Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit ist deshalb nicht
treuwidrig (dazu oben (3.1)).

 

c) Im Ergebnis
zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass der nachfolgeberechtigte
(dazu oben b)) Kläger von H. X wirksam zur Nachfolge in dessen Stellung als
Komplementär bestimmt wurde.

 

aa) Die Bestimmung
zur Nachfolge des Klägers in die Komplementärstellung des H. X ergibt sich aus
dessen Testament vom 29.07.2005.

 

(1) Entgegen der
Auffassung des Klägers (Bl. 18 f., 217, 300) folgt die Nachfolgebestimmung
zugunsten des Klägers allerdings nicht schon aus § 3 II des
Testaments. Die Voraussetzung für das Eingreifen von § 3 II des
Testaments ist nicht erfüllt. Die Verfügung wurde nach ihrem Wortlaut nur für
den Fall getroffen, dass es rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des
Gesellschaftsvertrages der KG auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger
werden können. Jenseits der besonderen Situation des von H. X adoptierten
Klägers ist dies indes nicht der Fall.

 

(2) Nicht zu
beanstanden ist indes die Feststellung des Landgerichts, dass sich die
Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers aus seiner Stellung als Ersatzerbe
seiner leiblichen Mutter in Verbindung mit § 3 I des Testaments ergibt.

 

(2.1) § 3 I des
Testaments vom 29.07.2005 enthält zwar seinem Wortlaut nach nur Verfügungen
zugunsten von Dr. L. X, diese wirken aber grundsätzlich zugunsten des Klägers
als deren Ersatzerben.

 

(2.1.1) § 2
Satz 2 des Testaments bestimmt die Abkömmling nach den Regeln der
gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben der in § 2 Satz 1 lit. a)
bis d) bestimmten Erben. Angesichts der Ausschlagung seiner leiblichen Mutter
Dr. L. X durch notarielle Erklärung vom 03.09.2010 (K13) wurde der Kläger als
deren einziges Kind (K3) nach § 2 Satz 2 des Testaments i.V.m.
§§ 2096, 1953 Abs. 2 BGB ex tunc an deren Stelle Erbe. Die
Erklärung vom 03.08.2010 wahrte die Ausschlagungsfrist des § 1944
Abs. 1 BGB, da das Testament vom 29.07.2005 erst am
24.08.2010 eröffnet wurde (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

(2.1.2) Entgegen der
Auffassung der Beklagten (Bl. 258, 396 ff., 543 ff.) ist der Kläger
trotz seiner Adoption durch H. und M. X Abkömmling der Erbin Dr. L. X im Sinne
von § 2 Satz 2 des Testaments, da die Adoption des volljährigen
Klägers dessen Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nach
§ 1770 Abs. 2 BGB unberührt ließ. Es ist nicht ersichtlich, dass
§ 1770 Abs. BGB auf den Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten
nicht anzuwenden wäre.

 

Aus dem Wortlaut der
Bestimmung lässt sich eine solche Beschränkung ihres Anwendungsbereich entgegen
der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 588) nicht ableiten. § 1770
Abs. 2 BGB bestimmt allgemein, dass die Rechte und Pflichten aus dem
Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die
Annahme nicht berührt werden. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei
der Verwandtenadoption zumindest das Verwandtschaftsverhältnis mit dem
annehmenden Verwandten geändert wird. Zum einen betrifft dieser Umstand nicht
den Anwendungsbereich, sondern die Rechtsfolge der Bestimmung. Zum anderen
liegt dies in der Natur der Sache und ist durch die Wendung „soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt“ gedeckt. Dem entspricht, dass die
Rechtsprechung § 1770 Abs. 2 BGB ohne Weiteres auch auf die
Adoption Volljähriger durch Verwandte anwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 15.12.2011 zu I-3 Wx 313/11 [[…] Rz. 16] für den Fall der
Adoption eines Volljährigen durch seinen Onkel).

 

Die Argumentation der
Beklagten Ziffer 2), die Adoption eines unverwaisten Enkels mit regelmäßigem Kontakt
zu beiden Elternteilen durch seine Großeltern sei evident sittenwidrig (Bl.
397), dringt ebenfalls nicht durch. Zwar wird in der Literatur die sittliche
Bedenklichkeit der Verwandtenadoption unter dem Aspekt der Verwirrung der
Verwandtschaftsverhältnisse erörtert; diese Erörterungen erfolgen aber
regelmäßig nur im Zusammenhang mit der Minderjährigenadoption und der dort
relevanten Vorschrift des § 1756 BGB (so auch die von der Beklagten
Ziffer 2) genannte Fundstelle Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl.,
§ 1756 Rz. 12). Eine solche „Verwirrung“ ist indes durch
die gesetzlichen Regelungen der unterschiedlichen Wirkung der
Volljährigenadoption in § 1770 BGB vorgezeichnet und erscheint bei
einer Volljährigenadoption im Übrigen auch nicht in gleichem Maße bedenklich
wie bei einer Minderjährigenadoption, da der volljährig Adoptierte regelmäßig
anders als ein Minderjähriger in der Lage sein wird, die Unterschiede zwischen
leiblicher und rechtlicher Verwandtschaft zu verstehen. Fehl geht vor diesem Hintergrund
die Berufung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 534) und des von ihr im Entwurf
vorgelegten Festschriftbeitrags von Prof. S. (BII 41, dort unter IV. 2. bei Fn.
69) auf die Absichten des Gesetzgebers der Adoptionsrechtsreform von 1976. Die
in diesem Zusammenhang zitierten Passagen des Regierungsentwurfs (BT-Drs.
7/3061, S. 44) betreffen ersichtlich nur die Minderjährigenadoption.
Jedenfalls hat der Gesetzgeber im Rahmen des Adoptionsrechtsänderungsgesetzes
bei der Beschränkung des Verbots der Mehrfachadoption auf die
Minderjährigenadoption durch Änderung des § 1768 Abs. 1
Satz 2 BGB Anfang der 1990er Jahre ein prinzipielles Verbot der
Mehrfachadoption Volljähriger trotz der Möglichkeit der parallelen Entstehung
von mehr als zwei Eltern-Kind-Verhältnissen – anders als bei Minderjährigen –
nicht für erforderlich erachtet (BT-Drs. 12/2506, S. 9). Im Übrigen ist zu
bedenken, dass die Auffassung der Beklagten Ziffer 2) letztlich auf eine
teilweise Korrektur des Adoptionsbeschlusses wegen der vermeintlichen Sittenwidrigkeit
der Adoptionsfolgen hinausliefe. Da selbst eine sittenwidrige Adoption indes
nicht wegen Nichtigkeit unbeachtlich wäre (dazu oben b) cc) (1) (1.2)),
erscheint eine teilweise Korrektur der gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen der
Adoption unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit ebenfalls unzulässig.

 

(2.2) § 3 I
Abs. 1 und 2 des Testaments ordnet demnach – angesichts der Ausschlagung
von Dr. L. X und des Eintritts des Klägers als Ersatzerbe – den Übergang der
Beteiligung des H. X auf den Kläger und die Beklagte Ziffer 2) an.

 

(2.2.1) Dies ergibt
sich ohne Weiteres aus Wortlaut und Systematik der ersten beiden Absätze von
§ 3 I des Testaments. § 3 I Abs. 1 Satz 2 ordnet den
Übergang der Beteiligung – unter erkennbarer Anknüpfung an die qualifizierte
Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags – auf Dr. L. X und die
Beklagte Ziffer 2) an. Zwar erstreckt § 3 I Abs. 1 diese Rechtsfolge
nicht ausdrücklich auf Ersatzerben. Die Geltung von § 3 I Abs. 1 für
Ersatzerben folgt aber aus dem Gesetz; § 1953 Abs. 2 bestimmt, dass
im Fall der Ausschlagung die Erbschaft (ex tunc) dem Ersatzerben anfällt. Zu
Unrecht meint die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 257), Ersatzerben würden nach
§ 3 I des Testaments „nur wertmäßig“ am Gesellschaftsanteil des
H. X teilhaben. Soweit § 3 I Abs. 2 den Wert der Beteiligung im Wege
der Teilungsanordnung zuwendet, unterscheidet die Regelung gerade nicht
zwischen den unmittelbar berufenen Erben und den Ersatzerben. Die Regelung
dient ersichtlich nicht dazu, einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung durch
den Ersatzerben auszuschließen, sondern den Erben – gleich ob unmittelbar berufener
Erbe oder Ersatzerbe – vor erbrechtlichen Ausgleichspflichten gegenüber seinen
Miterben (dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139
Rz. 20) zu schützen. Gerade weil § 3 I Abs. 2 durch den dortigen
Klammerzusatz unmittelbar berufene Erben und Ersatzerben gleichstellt, wird
zugleich klargestellt, dass der Übergang der Beteiligung nach § 3 I
Abs. 1 Satz 2 auch zugunsten von Ersatzerben eintritt.

 

(2.2.2) Ohne Erfolg
wendet die Beklagte Ziffer 2) außerdem ein (Bl. 394 f., 546), dass H. X bei
der Errichtung des Testaments am 29.07.2005 nicht habe annehmen können, dass
Ersatzerben nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrags seien. Daran trifft zu, dass die in § 2 Satz 2
zu Ersatzerben bestimmten Abkömmlinge von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2)
grundsätzlich Enkel des H. X und deshalb in Bezug auf seinen
Gesellschaftsanteil nicht als „Kinder“ im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt sind (dazu oben (1)). Die Beklagte
Ziffer 2) verkennt aber, dass für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung
der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich ist. Der als Ausgangspunkt für die
gebotene Auslegung nach § 133 BGB zu nehmende Wortsinn schließt die
Bestimmung von Ersatzerben zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil nicht aus.
Auch die Berücksichtigung der Umstände bei Errichtung des Testaments ergibt
nichts Anderes. Im Gegenteil: Ausweislich der eingangs § 3 II
formulierten Bedingung hielt H. X am 29.07.2005 – vor der Entscheidung des
Senats zu 14 U 67/05 am 20.12.2006 – die Nachfolgeberechtigung der Kinder
von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2), also seiner Enkel, durchaus für
möglich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger tatsächlich
nicht als Enkel, sondern nur als Adoptivkind nachfolgeberechtigt ist. Anders
als bei der Auslegung der eingangs § 3 II formulierten Bedingung
(dazu oben (1)) kommt es hier nicht darauf an, ob H. X die spätere Adoption des
Klägers bedachte, da der beurkundete Wortlaut der Verfügung die Nachfolge des
Klägers als Ersatzerben deckt.

 

(2.2.3) Dieses
Auslegungsergebnis wird durch eine Gesamtschau der Regelung in § 3 I. und
II. des Testaments bestätigt. Daraus ergibt sich, dass H. X entweder seine
Tochter Dr. L. X oder aber den Kläger zum Nachfolger in der Gesellschaft bestimmen
wollte, jedoch nicht die Beklagte Ziffer 2).

 

(2.3) Wirkt die
Anordnung des Übergangs der Beteiligung in § 3 I Abs. 1 des
Testaments vom 29.07.2005 zugunsten des Klägers als Ersatzerbe seiner
leiblichen Mutter Dr. L. X, dann muss dies auch für die Anordnung der Nachfolge
in die Komplementärstellung in § 3 I Abs. 4 gelten.

 

(2.3.1) Die in
§ 3 I Abs. 4 formulierten Voraussetzungen für eine
Nachfolgebestimmung zugunsten von Dr. L. X sind – jedenfalls im Tatsächlichen –
unstreitig erfüllt. Sowohl die Beklagte Ziffer 2) als auch der Kläger als
Ersatzerbe von Dr. L. X begehren die Einräumung der Komplementärstellung. Für
diesen Fall bestimmt § 3 I Abs. 4 Satz 2 die Nachfolge von Dr.
L. X, mithin des Klägers als Ersatzerben, in die Komplementärstellung, wenn
sich nicht beide Nachfolger in den Gesellschaftsanteil binnen sechs Monaten ab
dem Übergang der Beteiligung auf die Nachfolge in die Komplementärstellung
einigen und dies durch übereinstimmende Erklärung gegenüber der KG kundtun. Da
die Beteiligung infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel in § 13 des
Gesellschaftsvertrags der KG – angesichts der Rückwirkungsfiktion des
§ 1953 Abs. 2 BGB auch im Fall des Klägers – im Zeitpunkt des
Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW 1983, 2376 [[…] Rz. 20]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139
Rz. 18; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45)
überging, begann diese Frist am 22.06.2010 und endete am 23.12.2010. Eine
gemeinsame Erklärung zur Komplementärstellung haben die Beklagte Ziffer 2) und
der Kläger weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit abgegeben.

 

(2.3.2) Zu überlegen
ist allenfalls, ob die Regelung in § 3 I Abs. 4 des Testaments vom
29.07.2005 mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der KG vereinbar
ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 81 f., 246) zu
bejahen.

 

Zu Unrecht rügen die
Beklagten (Bl. 82), dass angesichts der in § 3 I Abs. 4 Satz 2
des Testaments bestimmten Sechsmonatsfrist mit dem Gebot unverzüglicher
Gewissheit über die Nachfolge in die Komplementärstellung unvereinbar sei.
Dabei verkennen sie, dass § 13 Abs. 5 Satz 5 des
Gesellschaftsvertrags den an die Stelle eines Komplementärs tretenden Erben das
Recht einräumt, die Einräumung der Komplementärstellung zugunsten eines von
ihnen zu verlangen, womit eine Einigung der Erben vorausgesetzt wird, ohne den
Einigungsprozess zeitlich zu begrenzen. Von Gesetzes wegen ist eine unter sechs
Monaten liegende Höchstfrist für die Bestimmung des Nachfolgers in die
Komplementärstellung unter mehreren nachfolgenden Erben ebenfalls nicht
ersichtlich. Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte
Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist
(vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16).
Da diese Bestimmbarkeit nicht nur durch seine ausdrücklich Benennung seitens
des Erblassers, sondern auch durch eine – ggf. in einem Rechtsstreit zu
klärende – auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines
Bestimmungsrechts der Erben (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2.
Aufl., § 139 Rz. 16) möglich ist, kann nicht festgestellt werden,
dass ein bis zu sechs Monate andauernder Schwebezustand in Bezug auf die
Nachfolge in die Komplementärstellung mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar
wäre. Zu bedenken ist im Übrigen, dass § 3 I Abs. 4 Satz 2 des
Testaments bzw. § 13 Abs. 5 Satz 5 und 6 des
Gesellschaftsvertrags nicht die Gesellschafterstellung als solche, sondern nur
die Nachfolge in die Komplementärstellung betreffen. Nach § 13 Abs. 5
Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 3 I Abs. 1
und Abs. 4 Satz 1 des Testaments sind die Nachfolger zunächst als
Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt; die Umwandlung dieser Beteiligung
in eine Komplementärstellung wirkt angesichts der Wendung
„Einräumung“ nur ex nunc. Dementsprechend besteht allenfalls eine
hinzunehmende Ungewissheit über die künftige Zusammensetzung der Komplementäre,
nicht aber über ihren aktuellen Bestand.

 

Ohne Erfolg rügen die
Beklagten des Weiteren, § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments sei
eine mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbare
„Schimäre“ weil anstelle der dort alternativ vorgesehenen Bestimmung
der Komplementärnachfolge durch die Erben oder durch den Erblasser eine
Mischlösung geregelt sei (Bl. 82). Dieser Einwand verkennt, dass § 3 I
Abs. 4 Satz 2 des Testaments im Kern eine Bestimmung der
Komplementärnachfolge durch den Erblasser enthält, die nach § 13
Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags zulässig ist. Danach kann ein
Komplementär letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender
Gesellschafter werden soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese
Bestimmung durch die namentliche Bezeichnung des Nachfolgers geschehen muss.
Genügt – wie im vorgehenden Absatz dargestellt – im Allgemeinen die
Bestimmbarkeit des Nachfolgers, dann ist mit § 13 Abs. 5 Satz 6
des Gesellschaftsvertrags auch eine Bestimmung vereinbar, welche ein Verfahren
vorgibt, mittels dessen der Nachfolger bestimmt werden kann; in diesem Fall
also primär durch eine Einigung der zur Nachfolge in die Beteiligung bestimmten
Erben in bestimmter Form und Frist, hilfsweise durch die ausdrückliche
Benennung eines von ihnen seitens des Erblassers, falls eine Einigung
ausbleibt.

 

bb) Ist der Kläger jedenfalls
durch das Testament vom 29.07.2005 zum Nachfolger in den Gesellschaftsanteil
und in die Komplementärstellung des H. X geworden, kann an dieser Stelle offen
bleiben, ob die im Vertrag vom 30.04.2010 geregelte Übertragung eines Teils der
Beteiligung des H. X nebst seiner Komplementärstellung auf den Kläger wirksam
geworden ist.

 

d) Nicht zu
beanstanden ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten
könnten dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft nicht verweigern.

 

aa) Zwar trifft die
Auffassung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass ein Eintritt des Klägers in
die Gesellschaft ausgeschlossen wäre, wenn in seiner Person ein
Ausschließungsgrund vorliegt.

 

(1) Die Ausübung der
im Gesellschaftsvertrag begründeten Befugnis zur Benennung eines Nachfolgers –
gleich ob durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes
wegen – ist zwar nicht von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. H. X
war bei der Ausübung dieser Befugnis aber durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
gebunden und deshalb gehalten, von seiner Befugnis nicht derart Gebrauch zu
machen, dass er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die
Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist; dies ist in der Regel
dann der Fall, wenn in der Person des neuen Gesellschafters Gründe gegeben
sind, die nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB seine Ausschließung
rechtfertigen würden (BGH, WM 192, 234 [[…] Rz. 10]; Schmidt in
Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 217; Schäfer in Staub,
HGB, 5. Aufl., § 105 Rz. 294).

 

(2) Entgegen der
Auffassung des Klägers folgt hier nichts Anderes aus dem Umstand, dass der
Kläger bei Verweigerung des Eintritts in die Gesellschaft – anders als bei
seiner Ausschließung – keine Abfindung von den übrigen Gesellschaftern oder der
Gesellschaft erhielte (Bl. 234, 513). Ist ein zum Nachfolger bestimmter Erbe
wegen eines in seiner Person bestehenden Ausschließungsgrunds an der Nachfolge
in den Gesellschaftsanteil gehindert, ist er in gleicher Weise wie ein von vornherein
nicht nachfolgeberechtigter Erbe auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche
gegenüber seinen Miterben zu verweisen (vgl. dazu Schmidt in Münchener
Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20).

 

bb) Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen
Interessen und der erforderlichen Gesamtwürdigung aber nicht festzustellen,
dass in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund vorläge. Dies gilt
unabhängig von einer Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen
tatsächlichen Umstände schon bei einer Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der
Beklagten.

 

(1) Bei der
Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausschließung eines Gesellschafters ist
zu bedenken, dass die Ausschließung anders als eine Auflösung regelmäßig den
Auszuschließenden besonders hart trifft, da sie ihm seine Stellung einseitig
entzieht, während die Übrigen die Gesellschaft fortführen können (vgl. Schäfer
in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 13). Zur Rechtfertigung einer
Ausschließung sind deshalb besonders schwerwiegende Gründe zu fordern.

 

(1.1) Zwar verweist
§ 140 HGB zur Bestimmung des Ausschließungsgrund grundsätzlich auf
den in § 133 HGB geregelten Auflösungsgrund. Da sich die
Ausschließung anders als die Auflösung einseitig gegen den Auszuschließenden
richtet, sind die Voraussetzungen beider Vorschriften aber nicht identisch; im
Hinblick auf die besondere Rechtsfolge der Ausschließung ist hier eine
einseitige Gewichtung zu fordern; es genügt also nicht jede unüberbrückbare
Störung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur eine solche, die es
erlaubt, zwischen „gesellschaftstreuen“ Gesellschaftern und dem
„gesellschaftsfeindlichen“ oder sonst für die Mitgesellschafter nicht
tragbaren Auszuschließenden zu unterscheiden (Schmidt in Münchener Kommentar,
HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 16 und 19; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl.,
§ 140 Rz. 4; Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 140
Rz. 5).

 

(1.2) Im
Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht vor diesem Hintergrund unter
anderem den bereits länger andauernden Streit zwischen dem Beklagten Ziffer 1)
einerseits und dem Kläger sowie H. X andererseits berücksichtigt (Bl. 346).

 

(1.2.1) Dies verletzt
weder das Rechtsstaatsprinzip noch den Justizgewährungsanspruch des Beklagten
Ziffer 1) (Bl. 462, 464), sondern trägt den besonderen Anforderungen an das
Vorliegen eines Ausschließungsgrunds sowie der gebotenen Gesamtwürdigung aller
Umstände Rechnung. Zu Unrecht meint der Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang,
das Landgericht habe ihm die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte angelastet
(Bl. 462 f.); das Landgericht hat sich auf die Feststellung des
unstreitigen und dem Senat durch eine Vielzahl von Verfahren bekannten Umstands
beschränkt, dass H. X und der Beklagte Ziffer 1) seit mehreren Jahren eine
Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen miteinander führten.

 

(1.2.2) Grundsätzlich
zu Recht verweist der Kläger (Bl. 514, 516) in diesem Zusammenhang darauf, dass
der Ausschließungsgrund einen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis haben muss
(Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 17). Auf
vermeintliche Verfehlungen des Klägers im privaten Bereich, etwa im familiären
Umgang mit der Beklagten Ziffer 2) und M. X oder auf sein Verhalten in der
Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H. X können sich die Beklagten demnach
nicht ohne Weiteres berufen. Zwar können solche Verfehlungen Störungen im
persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das
Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle
(BGH, NJW 1973, 92 [[…] Rz. 10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade
wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters).

 

(1.2.3) Schließlich
weist der Kläger(Bl. 516) zu Recht darauf hin, dass ihm das Verhalten des verstorbenen
H. X grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.

 

(1.3) Zutreffend
weisen die Beklagten (Bl. 443) zwar ihrerseits darauf hin, dass allein der nach
der Auffassung des Landgerichts unter 25% liegende Kapitalanteil nicht geeignet
ist, eine Unzumutbarkeit des Eintritts des Klägers in die Gesellschaft
auszuräumen. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Regelung in § 14 des
Gesellschaftsvertrags für das Stimmgewicht in der Gesellschaft nicht in erster
Linie die Größe des Kapitalanteils, sondern die Stellung als Komplementär
entscheidend ist. Auf die Höhe des Kapitalanteils des Klägers hat das
Landgericht seine Ablehnung eines Ausschließungsgrunds in der Person des
Klägers aber nicht entscheidend gestützt.

 

(2) Vor diesem
Hintergrund hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen
für die Feststellung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers weder
dargelegt noch ersichtlich sind; unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags
der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes.

 

(2.1) Die
vorgetragenen Umstände ergeben für sich genommen keinen Grund zur Ausschließung
des Klägers.

 

(2.1.1) Dies gilt
zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) angeführte (Bl. 82 ff., 88)
angeführte Missachtung seines Widerspruchsrechts durch den Abschluss des
Anstellungsvertrags vom 15.05.2009 sowie die Missachtung des Urteils des
Arbeitsgerichts vom 29.04.2010 durch die Hausmitteilung vom 17.06.2010 (B22).
Hier fehlt es schon an einer konkreten Darlegung der Beteiligung des Klägers
dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)); sowohl bei dem Erlass der Hausmitteilung als auch
zur Vertretung der KG bei Abschluss des Anstellungsvertrages handelte jeweils
nicht der Kläger, sondern H. X.

 

(2.1.2) Auch die
Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb der KG, auf die sich die
Beklagten beziehen, rechtfertigen seine Ausschließung nicht.

 

Dies gilt zunächst
für die vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten unternehmerischen
Fehlentscheidungen des Klägers als Betriebsleiter am Standort A durch das
Betreiben eines Wechsels des Motorlieferanten (Bl. 91, 225). Abgesehen davon,
dass die angeblichen Pläne des Klägers schon nach dem eigenen Vortrag des
Beklagten Ziffer 1) letztlich nicht umgesetzt wurden, liegt selbst bei
Zugrundelegung des Beklagtenvortrags lediglich eine Meinungsverschiedenheit
über eine Geschäftsführungsmaßnahme vor, die weder vom Senat noch von einem
Sachverständigen ohne weitere Anknüpfungstatsachen anhand der Kriterien von
„richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden kann; das dazu
angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 91) ist deshalb nicht einzuholen.

 

Ähnlich verhält es
sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten Verständnisdefizit des Klägers
in Bezug auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Produktionskapazitäten am
Standort A (Bl. 467, B28). Zu Unrecht will der Beklagte Ziffer 1) im Verhalten
des Klägers eine „Fundamentalopposition“ erkennen; im Schreiben des
Klägers vom 03.04.2012 (B28, Bl. 474) stellt dieser ausdrücklich klar, dass er
sich einer Diskussion nicht verschließen wolle, eine Erweiterung von
Produktions- und Lagerflächen auf dem vorhandenen Betriebsgrundstück aber als
wirtschaftlicher ansehe. Die Bewertung des Schreibens durch den Beklagten
Ziffer 1) (Bl. 467) wirft eher umgekehrt die Frage auf, ob dieser in der Lage
ist, sich mit sachlichen Einwendungen gegen seine unternehmerischen
Entscheidungen auseinanderzusetzen.

 

Die vom Beklagten
Ziffer 1) behauptete Schädigung des Rufs der KG bzw. das Ignorieren seiner
Weisungen mit der Folge eines tödlichen Unfalls mit einem Produkt der KG in F
am 22.08.2009 (Bl. 89, 223) war bereits Gegenstand vor dem Senat unter
14 W 10/09 bzw. 14 W 15/09 geführter einstweiliger
Verfügungsverfahren. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahren seinerzeit vom
Beklagten Ziffer 1) nicht gegen den hiesigen Kläger, sondern gegen H. X
betrieben wurden und dass der hiesige Kläger im Verfahren 14 W 10/09 in
der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 vor dem Senat dem Verfahren zum Zwecke
des Vergleichsschlusses beitrat, um sich mit dem Beklagten Ziffer 1) darauf zu
verständigen, dass und in welcher Weise vor dem Inkrafttreten der
Sicherheitsnorm EN 12331 ausgelieferten Maschinen der KG nachträglich mit
Sicherheitsvorrichtungen auszurüsten seien (vgl. B16). Die vom Beklagten in
diesem Verfahren dazu vorgetragenen tatsächlichen Umstände (Bl. 89 f.,
283) lassen eine Pflichtverletzung des Klägers schon deshalb nicht erkennen,
weil dieser danach entsprechend einer Weisung von H. X handelte. Die angebliche
Verhinderung einer Besprechung im September 2009 (Bl. 90) durch den Kläger
vermag seine Ausschließung sicher nicht zu rechtfertigen, zumal nicht
ersichtlich ist, in welcher Weise dadurch konkrete Nachteile verursacht worden
sein sollen.

 

Soweit der Beklagte
Ziffer 1) vorträgt, das Verhältnis der Mitarbeiter der KG zum Kläger sei
„gestört“, weil dieser das Vertrauen der Mitarbeiter wegen
„Inkompetenz“ und der „Verfolgung von Privatinteressen“
„verscherzt“ habe (Bl. 91), erschöpft sich das Beklagtenvorbringen im
Wesentlichen in nicht überprüfbaren und im Übrigen schon ihrer Schwere nach
eine Ausschließung nicht rechtfertigenden Wertungen. Zwar konkretisierte der
Beklagte Ziffer 1) seine Vorwürfe dahin, der Kläger habe dem Vorsitzenden des
Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses
der KG mit M. X gedroht, er werde im Unternehmen keine Zukunft mehr haben,
falls er sich nachteilig zu M. X äußere (Bl. 92). Abgesehen davon, dass der
Kläger die Drohung im Tatsächlichen bestreitet (Bl. 225 f.), ist der vom
Beklagten Ziffer 1) selbst bei Wahrunterstellung seines Tatsachenvortrags
geschilderte Vorgang angesichts seiner Interpretationsfähigkeit von so geringem
Gewicht, dass er eine Ausschließung des Klägers nicht rechtfertigen kann.
Ähnliches gilt für das vom Beklagten Ziffer 1) weiter geschilderte
Auskunftsverlangen des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter der KG, H. (Bl. 92),
dessen tatsächliches Kerngeschehen sich in einer Erkundigung des Klägers
erschöpft, ob von der KG angeschaffte Schlüssel den Zugang zu Privatimmobilien
von H. und M. X ermöglichen.

 

Schließlich rügen die
Beklagten ohne Erfolg, der Kläger habe die Beklagten bei der für die KG zuständigen
Gewerkschaft im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung von Zeugen in einem
Rechtsstreit – wohl das Verfahren 1 O 10/11 vor dem Landgericht E –
„anschwärzen wollen“ bzw. das Verhältnis zwischen KG und
Gewerkschaft, den Ruf der KG oder ihren Betriebsfrieden beeinträchtigt (Bl.
467 f., 550). Schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) soll
der Kläger lediglich behauptet haben, er „übe Druck auf Mitarbeiter der
Gesellschaft aus, damit diese als Zeugen zur Verfügung stehen“, wenn in einem
von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit der Gesundheitszustand von
M. X beweiserheblich werde (Bl. 468). Der Begriff „Druck ausüben“ ist
wiederum interpretationsfähig und -bedürftig. Jedenfalls ist damit nicht
notwendig die Behauptung arbeitsrechtswidrigen Handelns verbunden, da sich die
Äußerung auch als ein eindringlicher Appell an die von Rechts wegen bestehende
Zeugnispflicht (dazu Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rz. 2)
verstehen lässt. Nicht auszuschließen ist, dass die Bewertung des Vorgehens des
Beklagten Ziffer 1) als „Druck ausüben“ auf den nachvollziehbaren
Bedenken des Klägers (Bl. 516) beruht, die Mitarbeiter der KG könnten im Fall
ihrer Benennung als Zeugen in Loyalitäts- und Gewissenskonflikte geraten. Es
ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Geltendmachung solcher Bedenken
durch den Umstand gehindert wäre, dass er selbst kein Arbeitnehmer der KG ist
bzw. dass ihm durch einstweilige Verfügung verboten wurde, Tätigkeiten für die
KG auszuüben (Bl. 550, B15), da der Kläger nicht namens der KG gehandelt hat.

 

(2.1.3) Das Verhalten
des Klägers im Streit mit den Beklagten vermag seine Ausschließung ebenfalls
nicht zu rechtfertigen; selbst wenn man von den seitens der Beklagten
vorgetragenen Tatsachen ausgeht, lässt sich nicht feststellen, dass die fraglos
festzustellende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien
einseitig dem Kläger anzulasten ist, was Voraussetzung für seine Ausschließung
wäre (dazu oben (1.1) und (1.2) (1.2.1)).

 

Die von den Beklagten
zur Korrespondenz der Parteien vorgebrachten Umstände genügen schon ihrer
Intensität nach nicht für die Annahme eines Ausschließungsgrunds. Dies gilt zum
einen für die Übermittlung eines von der Beklagten Ziffer 2) an H. X
gerichteten Schreibens vom 27.06.2008 an den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 93
B24, Bl. 159 B II 32), das keine rein persönlichen Inhalte hatte, sondern
Fragen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf die Berechtigung
zur Nachfolge nach H. X betraf. Soweit der Kläger zum anderen in einem
Schreiben an den Beklagten Ziffer 1) eine „Einladung zum gemeinsamen
Aktenstudium“ aussprach (Bl. 466 B29) oder den Beklagten Ziffer 1) in
einem Schreiben vom 29.03.2004 an die Beklagte Ziffer 2) als
„unappetitliches Rumpelstilzchen aus S“ bezeichnete (Bl. 93 und
B23, Bl. 158 und B II 31), hat er zwar die Ebene des sachlichen Austauschs
verlassen und im letztgenannten Fall den Beklagten Ziffer 1) auch in
unangemessener Weise persönlich herabgewürdigt; bei der Würdigung dieser
Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziffer 1) seinerseits
den Kläger durch die – tatsächlich nicht hinreichend belegte – Behauptung
seiner „fachlichen Inkompetenz“ (Bl. 91) ebenfalls persönlich
herabsetzt.

 

Ohne Erfolg verweist
die Beklagte Ziffer 2) zum Beleg ihrer Prognose, sie müsse im Fall eines
Eintritts des Klägers als Gesellschafter ununterbrochen die Gerichte anrufen,
um ihre Rechte durchzusetzen, auf das zwischen ihr und dem Kläger unter
1 O 10/11 vor dem Landgericht E geführte Verfahren (Bl. 410). Der Umstand,
dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2)
in der Erbengemeinschaft nach H. X gestört ist, rechtfertigt nicht ohne
Weiteres die Annahme, der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) könnten nicht
gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 1) als Gesellschafter der KG zusammenwirken;
aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass der Kläger die Verwaltung der
Privatimmobilien von H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der
Zusammenarbeit mit der Beklagten Ziffer 2) niedergelegt haben soll (Bl.
412 B II 39/40, Bl. 551). Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass
die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig vom
Kläger verursacht worden ist, so dass zur Beseitigung der Störung anstelle
einer Auflösung der einseitige Ausschluss des Klägers gerechtfertigt wäre.

 

(2.1.4) Auch der
Vortrag der Beklagten Ziffer 2) zum Verhalten des Klägers im familiären Umfeld
greift nicht durch.

 

Soweit sich die
Beklagte Ziffer 2) gegen die Auflösung des Grabs ihres Bruders, H. X jun.,
wendet (Bl. 156, 283, 227), ist zu beachten, dass diese nach dem eigenen
Vortrag der Beklagten nicht vom Kläger, sondern von Dr. L. X veranlasst wurde
(Bl. 155). Die angebliche Verwahrung des Grabsteins durch den Kläger lässt eine
Pflichtverletzung nicht erkennen; die Mutmaßung, es dränge sich der Verdacht
auf, dass der Kläger auf diese Weise M. X habe vorspiegeln wollen, er sei deren
verstorbener leiblicher Sohn (Bl. 283), ist eine durch tatsächliche Umstände
nicht zu rechtfertigende Spekulation.

 

Im Übrigen fehlt es
jedenfalls an dem erforderlichen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis (dazu oben
(1.2) (1.2.2)). Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten Ziffer 2)
(Bl. 156 ff., Bl. 551, BII 43) zur Beeinträchtigung ihres Umgangs mit ihrer
Mutter M. X durch den Kläger. Unabhängig davon hat der Kläger die Durchführung
der Anhörung von M. X im Betreuungsverfahren unter Ausschluss der Beklagten
Ziffer 2), ein zwischenzeitlich zurück genommenes Hausverbot gegen die Beklagte
Ziffer 2) und den Austausch von Schlössern in der Privatwohnung der M. X
nachvollziehbar erläutert (Bl. 227 f.). Eine materiell-rechtliche Pflicht
des Klägers, der volljährigen Beklagten Ziffer 2) Zugang zu ihrer Mutter zu
gewähren oder gar Schlüsselduplikate auszuhändigen (BII 43), gegen die der
Kläger verstoßen haben könnte, ist im Übrigen weder im Familienrecht noch im
allgemeinen Zivilrecht ersichtlich.

 

(2.1.5) Ohne Erfolg
verweist die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 139) schließlich auf die Mitwirkung des
Klägers an seiner Adoption durch H. X. Eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher
Treuepflichten durch diesen Vorgang ist nicht festzustellen (dazu oben b) cc)
(3) (3.1)).

 

(2.2) Eine
Ausschließung des Klägers ist auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten
Umstände und einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt.
Selbst wenn man die Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der
Korrespondenz der Parteien (dazu oben (2.1) (2.1.3)) und seine von den
Beklagten kritisierten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Gewerkschaft (dazu
oben (2.1) (2.1.2)) sowie die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den
Parteien addierte, rechtfertigte dies nicht die Feststellung, dass gerade in
der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund gegeben wäre. Zwar erscheint die
Prognose des Landgerichts (Bl. 347), die Parteien würden künftig in der KG
sinnvolle Zusammenwirken, aus der Sicht des Senats nicht gesichert; die für
eine gegen den Kläger gerichtete Ausschließung anstelle einer Auflösung
erforderliche Zuweisung der Verantwortung für diesen Zustand in die Sphäre des
Klägers (dazu oben (1) (1.1)) ist aber nicht möglich.

 

e) Der Hinweis der
Beklagten Ziffer 2) im ersten Rechtszug (Bl. 146 f.) auf einen ihr im Fall
einer Entscheidung dieses Rechtsstreits vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die von ihr gegen den Adoptionsbeschluss vom
05.02.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde drohenden Schaden hindert eine
Sachentscheidung des Senats nicht.

 

3. Aus den Gründen,
die zur Begründetheit des Antrags Ziffer 1) führen, ist zugleich die
Begründetheit des Antrags Ziffer 2) festzustellen, soweit ihm das Landgericht
stattgegeben hat. Dies folgt im Wesentlichen schon aus den bislang getroffenen
Feststellungen (dazu oben 2.).

 

a) Maßgeblich für den
im Rahmen des Antrags Ziffer 2) festzustellenden Umfang der Beteiligung der
Gesellschafter an der KG ist das nach Nominalbetrag bzw. prozentualem Anteil
bezeichnete Verhältnis der Kapitalanteile. Nach §§ 161 Abs. 2, 120
Abs. 2 HGB bemisst sich die Beteiligung des Gesellschafters an Gewinn
und Verlust der Gesellschaft nach seinem Kapitalanteil. Dieser Kapitalanteil
ist zwar nicht mit dem Gesellschaftsanteil identisch, sondern eine bloße
Bilanzziffer (Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120
Rz. 84; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 120 Rz. 50). Je nach
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bestimmt er aber die
Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag der KG
ordnet in §§ 4 und 8 die Bildung fester Kapitalkonten (dazu Priester in
Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 101 ff.; Hopt in
Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 120 Rz. 15) an; Gewinn- und
Verlustanteile werden auf Privatkonten der Gesellschafter gebucht. Das
Verhältnis der Kapitalkonten der Gesellschafter bestimmt nach § 8 des Gesellschaftsvertrags
ihre Gewinnbeteiligung und nach § 14 ihr Stimmgewicht.

 

b) Geht man davon
aus, dass H. X und die Beklagten nach dem Ausscheiden von Dr. L. X entgegen der
Auffassung der Beklagten Ziffer 2) in dem vom Kläger und vom Beklagten Ziffer
1) übereinstimmend angenommenen Umfang an der KG beteiligt waren, ergibt sich der
vom Landgericht auf den Antrag Ziffer 2) festgestellte Beteiligungsumfang
bereits allein durch den Übergang des Gesellschaftsanteils des H. X auf den als
Adoptivkind nachfolgeberechtigten Kläger. Dass die Auffassung von Kläger und
Beklagtem Ziffer 1) zum Beteiligungsumfang vor dem Tod des H. X zutrifft, folgt
aus dem Umstand, dass der Kapitalanteil der ausscheidenden Dr. L. X sämtlichen
verbliebenen Gesellschaftern angewachsen ist.

 

aa) Die
Beteiligungsverhältnisse vor dem 31.12.2008 ergeben sich – zwischen allen
Beteiligten unstreitig – aus dem Beschluss der Gesellschafter vom 21.09.1992
(B1):

 

 

Gesellschafter Funktion DM
Beklagter Ziffer 1) persönlich
haftender Gesellschafter
625.000
H. X persönlich
haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2) Kommanditistin 62.500
Dr. L. X Kommanditistin 62.500.

 

bb) Mit dem
Ausscheiden von Dr. L. X wuchs deren Gesellschaftsanteil entsprechend der
übereinstimmenden Auffassung des Klägers und des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 11,
449) den verbliebenen Gesellschaftern, also den hiesigen Beklagten und H. X, im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile an:

 

 

Gesellschafter Funktion DM
Beklagter Ziffer 1) persönlich
haftender Gesellschafter
625.000
H. X persönlich
haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2) Kommanditistin 62.500.

 

(1) Nicht zu
beanstanden ist, dass das Landgericht auf den als
„Sachverhaltsberichtigung“ bezeichneten Schriftsatz der Beklagten
Ziffer 2) vom 07.03.2012 (Bl. 353 f.) hin den Tatbestand seiner
Entscheidung nicht berichtigt hat. Zum einen hatten der Kläger und der Beklagte
Ziffer 1) (Bl. 11, 47) übereinstimmend vorgetragen, dass der Kapitalanteil des
Beklagten nach dem Ausscheiden der Dr. L. X und vor dem Tod des H. X
625.000 DM betrug; die Beklagte Ziffer 2) ist dem bis zur Verkündung des
Urteils im ersten Rechtszug nicht entgegen getreten. Zum anderen betrifft der
Einwand der Beklagten Ziffer 2) keine tatsächlichen Umstände, sondern nur die
Rechtsfrage der Auswirkungen des Ausscheidens von Dr. L. X.

 

(2) Zu Recht hat das
Landgericht insoweit angenommen, dass deren Gesellschaftsanteil bei ihrem
Ausscheiden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer
Beteiligungen, also nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile angewachsen ist.
Die Anwachsung folgt aus § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat
zur Folge, dass das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters – hier der
Dr. L. X im Nominalbetrag von 62.500 DM – entfällt, ohne dass sich die
Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter erhöhen; stattdessen ändert sich
lediglich die Quote ihrer Beteiligung (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar,
HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 103). Dabei wächst der Gesellschaftsanteil
des Ausscheidenden im Regelfall sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an (Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl.,
§ 131 Rz. 16). Zwar kann der Gesellschaftsvertrag davon abweichen,
indem er die Anwachsung nicht bei allen verbliebenen Mitgesellschaftern,
sondern nur bei einzelnen – etwa den Gesellschaftern des Stammes des
Ausgeschiedenen – anordnet (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl.,
§ 131 Rz. 104). Eine solche Anordnung ist im Gesellschaftsvertrag der
KG aber nicht ersichtlich. Sie findet sich weder als ausdrückliche Regelung
noch ist sie aus einer „strengen Parität“ der Gesellschafterstämme
abzuleiten (Bl. 354). Hiergegen spricht, dass nach § 12 Abs. 1 der
Abfindungsanspruch des Ausscheidenden Gesellschafters nicht nur gegen die
Gesellschafter „seines Stammes“, sondern gegen die Gesellschaft als
solche gerichtet ist. Dahinstehen kann, inwieweit der Gesellschaftsvertrag im
Allgemeinen besondere „Stammesrechte“ begründet bzw.
„Stammesregelungen“ enthält (Bl. 552, 448 ff.), etwa angesichts
der Existenz zweier Komplementäre, die ihre Komplementärstellung nach Maßgabe
des § 13 an ihre Kinder weiterreichen können. Angesichts der in §§ 5,
14 zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung der Komplementärstellung, hinter
der das Verhältnis der Kapitalanteile zurücktritt, lässt sich jedenfalls nicht
feststellen, dass damit eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der Anwachsung
an alle Mitgesellschafter beim Ausscheiden eines Kommanditisten gewollt wäre.

 

II.

 

Anders als im Fall
der Beklagten ist die zulässige Berufung des Klägers begründet. Das
angefochtene Urteil ist in Ziffer II. seines Tenors dahin abzuändern, dass –
ausgedrückt nach dem Verhältnis der Nominalbeträge ihrer Kapitalanteile bei
unveränderter Beteiligung des Beklagten Ziffer 1) im Umfang von 625.000 DM
– die Beteiligung des Klägers 345.000 DM und die Beteiligung der Beklagten
Ziffer 2) nur 217.500 DM beträgt; daraus ergeben sich bei kaufmännischer
Rundung auf die vierte Nachkommastelle die – neben den Nominalbeträgen nur
informatorischen – Prozentangaben im zweiten Feststellungsantrag des Klägers.

 

1. Zu Unrecht meinen
die Beklagten, dass der zwischen H. X und dem Kläger am 30.04.2010 geschlossene
Abtretungsvertrag (K23) unwirksam sei.

 

a) Gründe für eine
anfängliche materielle Nichtigkeit der Vereinbarung sind weder dargelegt noch
ersichtlich.

 

aa) Sieht man von dem
grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter ab, sind
Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft übertragbar; das
Übertragungsgeschäft ist dabei ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB
(Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214). Ein
solches Übertragungsgeschäft zwischen H. X und dem Kläger enthält der
Abtretungsvertrag vom 30.04.2010. In Ziffer II. § 1 Abs. 1 des
Vertrages tritt H. X aufschiebend befristet auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr, von
seinem Kapitalanteil an der KG einen Teilkapitalanteil im Nominalwert von
190.000 DM an den Kläger ab, der dies annimmt. Im Vertrag ist weiter
ausgeführt, dass diese Abtretung „auf der Grundlage einer außerhalb dieser
Vereinbarung abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung“ erfolge. In
Absatz 3 der Regelung bestimmte H. X, dass der Kläger zu dem in
Absatz 1 bestimmten Zweitpunkt an seiner Statt Komplementär der KG werden
und er selbst mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in die Stellung eines
Kommanditisten der KG wechsele.

 

bb) Dahinstehen kann,
ob der pauschale Verweis des Beklagten Ziffer 1) auf seine Klageerwiderung im
ersten Rechtszug (Bl. 460) zur Begründung seiner Rüge der Unwirksamkeit des
Abtretungsvertrags genügt. Stellt man die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich
der Formwirksamkeit, der Nachfolgeberechtigung des Klägers sowie der
Verfügungsbefugnis des H. X im Zeitpunkt des vereinbarten Wirksamwerdens der
Verfügung zurück (dazu unten b) sowie 2. und 3.), sind jedenfalls keine
Umstände ersichtlich, welche die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründen
könnten. § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags der KG
ermöglichten H. X als letztem verbliebenen der seit 05.01.1960 tätigen
Komplementäre nach Vollendung seines 60. Lebensjahres die vollständige oder
teilweise Übertragung seines Gesellschaftsanteils einschließlich seiner
Komplementärstellung auf einen Nachfolgeberechtigten ohne die Zustimmung seiner
Mitgesellschafter.

 

cc) Unerheblich für
die Wirksamkeit der Verfügung über den Gesellschaftsanteil des H. X durch den
Vertrag vom 30.04.2010 sind etwaige Bedenken ob eines Verstoßes der
Vereinbarung zwischen H. X und dem Kläger vom 29.01.2010 (B5, B II 9) gegen die
guten Sitten (Bl. 134). Die Vereinbarung vom 29.01.2010 begründet schon nach
ihrem Wortlaut keine schuldrechtlichen Verpflichtungen, die durch die Abtretung
vom 30.04.2010 erfüllt wurden, sondern enthält lediglich Absichtserklärungen.
Es handelt sich damit weder um einen Rechtsgrund des Abtretungsvertrages noch
um die in dessen Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnte schuldrechtliche
Vereinbarung. Der Forderung des Beklagten Ziffer 1), die Vorlage der in Ziffer
II. § 1 Abs. 1 erwähnten schuldrechtlichen Vereinbarung anzuordnen
(Bl. 76), hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen; eine entsprechende
Anordnung ist auch im Berufungsverfahren nicht zu treffen. Eine Anordnung nach
§ 425 ZPO scheidet aus, weil sich der Kläger weder auf die
vorgenannte schuldrechtliche Vereinbarung bezogen hat noch dargetan oder
ersichtlich ist, inwieweit diese für die Entscheidung des Rechtsstreits
erheblich sein soll. Die Erwähnung der schuldrechtlichen Vereinbarung in Ziffer
II. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Abtretungsvertrages vom 30.04.2012
dient ersichtlich nicht der Ausgestaltung des Inhalts der Übertragung, sondern
allenfalls als informatorischer Hinweis auf einen außerhalb des
Abtretungsvertrages selbst liegenden weiteren Rechtsgrund (so auch B II 12
S. 1). Selbst wenn dieser Rechtsgrund fehlte, änderte dies nichts an der
Wirksamkeit der Verfügung. Mangels Erheblichkeit des Inhalts der
schuldrechtlichen Vereinbarung scheidet auch eine Anordnung nach § 142
Abs. 1 ZPO aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 142
Rz. 7).

 

b) Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist der Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 auch nicht
gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.

 

aa) Ohne Erfolg
beruft sich die Beklagte Ziffer 2) in diesem Zusammenhang darauf, die
Übertragung eines Teils des Geschäftsanteils des H. X sei als „Vermächtnistestament“
nach § 2231 BGB formnichtig (Bl. 260). § 2231 BGB bestimmt
zwar, dass Testamente entweder der notariellen Beurkundung oder der
eigenhändigen Errichtung bedürfen, also eine Form wahren müssen, welcher der
Abtretungsvertrag nicht entspricht. Dabei verkennt die Beklagte Ziffer 2) aber,
dass es sich bei dem Abtretungsvertrag um keine Verfügung von Todes wegen
handelt, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Solche Rechtsgeschäfte
unterliegen nur dann einem erbrechtlichen Formerfordernis, wenn es sich um ein
Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB
handelt. Das setzte voraus, dass die Übertragung des
(Teil-)Gesellschaftsanteils des H. X auf den Kläger unter einer
Überlebensbedingung stand, also nur und erst dann wirksam werden sollte, wenn
der Kläger H. X überlebt (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2301
Rz. 3). Dies trifft hier nicht zu. Wäre H. X nicht vor dem 01.01.2011
verstorben, wäre die Verfügung bereits zu seinen Lebzeiten wirksam geworden. Dementsprechend
hat der Beklagte Ziffer 1) das Abstellen der Verfügung auf den 01.01.2011
selbst nicht als Bedingung, sondern als Befristung bezeichnet (Bl. 523, so auch
B II 12 S. 2).

 

bb) Ohne Erfolg
bleibt auch der Einwand des Beklagten Ziffer 1), H. X habe dem Kläger seinen
Gesellschaftsanteil unentgeltlich zuwenden wollen, diese Schenkung aber weder
notariell beurkundet noch bis zu seinem Tod vollzogen (Bl. 539). Ein
formunwirksames Schenkungsversprechen wird schon dann gemäß § 518
Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt, wenn zwar die
versprochene Leistung noch nicht bewirkt ist, aber der Schenker alles getan
hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (BGH, NJW 1970, 941 [[…] Rz. 17]). Dazu genügt regelmäßig ein befristeter oder bedingter Vollzug (Weidenhaff
in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 518 Rz. 9). Dies gilt jedenfalls hier,
da nach Vereinbarung der Übertragung Ziffer II. § 1 Abs. 1 des
Abtretungsvertrags vom 30.04.2010 lediglich noch der 01.01.2011 abgewartet
werden musste, um die Übertragung wirksam werden zu lassen.

 

2. Das Wirksamwerden
der Übertragung scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an der
fehlenden Nachfolgeberechtigung des Klägers und entgegen der Auffassung des
Landgerichts auch nicht an Mängeln der gemäß § 13 Abs. 8 des
Gesellschaftsvertrags erforderlichen Ankündigung.

 

a) Als Adoptivkind
von H. X war der Kläger ab dem Wirksamwerden der Adoption im Februar 2010, also
jedenfalls im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages vom 30.04.2010,
nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG
(dazu oben I. 2. b)).

 

b) Zum Zeitpunkt der
Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags musste der
Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten noch nicht
nachfolgeberechtigt sein.

 

aa) Dem Wortlaut von
§ 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags lässt sich nichts Anderes
entnehmen. Der Verweis des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 535) auf die Regelung des
gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG trägt
demgegenüber – selbst wenn man die dortige Konstellation mit der hiesigen
überhaupt als vergleichbar ansehen wollte – nicht. Zwar wird dort gefordert,
dass die Mindestbeteiligung des Hauptaktionärs, die nach § 327a
Abs. 1 Satz 1 AktG Voraussetzung für eine Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf ihn ist, spätestens zu dem Zeitpunkt besteht, zu
dem die Hauptversammlung einberufen wird, die den Übertragungsbeschluss fasst
(Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327a Rz. 18). Der
Beklagte Ziffer 1) verkennt aber, dass die Ankündigung nach § 13
Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags in der Systematik der §§ 327a ff.
AktG nicht der Einberufung der Hauptversammlung zur Fassung des
Übertragungsbeschlusses entspricht, sondern dem Verlangen des Hauptaktionärs,
ein Squeeze-Out-Verfahren durchzuführen, das der Einberufung der
Hauptversammlung angesichts der für die Bemessung und Prüfung der
Kompensationsleistungen § 327c Abs. 2 AktG nötigen Zeit
notwendig mehrere Monate vorausgeht.

 

bb) Auch die Funktion
der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass die
Mitgesellschafter durch die Ankündigung in die Lage versetzt werden sollen,
sich durch Kündigung, Entnahmen oder in anderer Weise auf die Übertragung der
Komplementärstellung auf einen Nachfolger einzustellen. Dies können sie aber
auch dann, wenn der in der Ankündigung benannte Nachfolger – in diesem Fall der
Kläger – zum Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht nachfolgeberechtigt ist. Zwar
ist den Beklagten einzuräumen, dass die Mitgesellschafter in diesem Fall damit
rechnen müssen, dass ein Wechsel in der Komplementärstellung ausbleibt. Dieses
Risiko tragen die Mitgesellschafter aber ohnehin. Da der ankündigende
Gesellschafter die Übertragung im Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht
unwiderruflich in die Wege leiten muss, sind die Mitgesellschafter auch bei
einem von Anfang an nachfolgeberechtigten Übertragungsempfänger nicht davor
geschützt, dass die angekündigte Übertragung wegen des Ausbrechens von
Streitigkeiten zwischen dem Ankündigenden und seinem Nachfolger unterbleibt.
Zudem ist zu bedenken, dass die Nachfolgeberechtigung umstritten sein kann.

 

cc) Zu Recht hat der
Kläger (Bl. 430) im Übrigen darauf hingewiesen, dass die weitere Voraussetzung
des § 13 Abs. 7, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres des
Ankündigenden, zum Zeitpunkt der Ankündigung ebenfalls noch nicht erfüllt sein
muss, weil ansonsten eine Übertragung frühestens zur Vollendung des 61.
Lebensjahres möglich wäre. Der Einwand der Beklagten (Bl. 521, 533), die
Vollendung des 60. Lebensjahres sei anders als die Adoption eines Volljährigen
voraussehbar, greift demgegenüber nicht durch. Aus den von ihnen bis zum
November 2009 gegenüber dem Amtsgericht A abgegebenen Stellungnahmen (Bl. 429,
K42 und K43) folgt, dass sie Ende 2009 zumindest mit der Durchführung eines
Adoptionsverfahrens rechneten. Demnach mussten sie auch damit rechnen, dass der
Kläger und H. X die Nachfolgeberechtigung auf eine Adoption stützen würden,
selbst wenn aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Adoption nicht
vorlagen (Bl. 537).

 

c) Ohne Erfolg rügen
die Beklagten, das Ankündigungsschreiben vom 28.12.2009 habe nicht die
erforderlichen Informationen enthalten.

 

aa) Zu Unrecht meinen
die Beklagten, das Ankündigungsschreiben hätte den Umfang des auf den Kläger zu
übertragenden Teils des Kapitalanteils von H. X beziffern müssen (Bl.
72 f., 119). Der Wortlaut von § 13 Abs. 8 des
Gesellschaftsvertrags verlangt eine solche Angabe nicht; danach ist nur
„diese Umwandlung“ anzukündigen, mithin die Übertragung der
Komplementärstellung unter Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Rückzug auf
eine Kommanditistenstellung. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, eine
Übertragung der Gesellschafterstellung ohne Zustimmung der Mitgesellschafter
stelle im Personengesellschaftsrecht die Ausnahme dar (Bl. 582). Daraus mag
sich zwar ein besonderes Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter ableiten lassen;
diesem Schutzbedürfnis und der Funktion der Ankündigung ist aber nicht zu
entnehmen, dass die Ankündigung vom 28.12.2009 ungenügend gewesen wäre. Der
Beklagte Ziffer 1) hat selbst ausgeführt, dass die entscheidenden Auswirkungen
für die Mitgesellschafter von der Übertragung der Komplementärstellung ausgehen
(Bl. 530). Eine Änderung der Kapitalanteile bzw. die Frage, mit welchem Teil
seines Kapitalanteils der Ankündigende Komplementär in der Gesellschaft
verbleibt, ist für die Mitgesellschafter demgegenüber von untergeordneter
Bedeutung. Dies gilt jedenfalls angesichts der Regelung in § 14 des
Gesellschaftsvertrags.

 

bb) Ohne Erfolg rügen
die Beklagten zudem, dass der Zeitpunkt der Übertragung mangels der Angabe
eines bestimmten Datums im Ankündigungsschreiben nicht ausreichend bezeichnet
sei (Bl. 72 f., 119, 537 f.). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des
Gesellschaftsvertrags ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen.
Jedenfalls reicht die Angabe „frühestmöglich“ im Schreiben vom
28.12.2009 auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Mitgesellschafter aus. Da die Maßnahme nach § 13 Abs. 8 nur zum Ende
eines Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Vorankündigung möglich ist, ist
die Ankündigung „frühestmöglich“ im Schreiben vom 28.12.2009 aus der
maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres dahin auszulegen,
dass die Maßnahme zum Beginn des übernächsten Geschäftsjahres, also zum
01.01.2011 wirksam werden sollte.

 

3. Entgegen der
Auffassung der Beklagten wurde der Rechtserwerb des Klägers am 01.01.2011 nicht
durch den Tod des H. X gehindert.

 

a) Zu Recht weist der
Kläger darauf hin, dass der Erwerbstatbestand vor dem Tod des H. X – mit
Ausnahme des Eintritts der bestimmten Frist – bereits vollendet war (Bl. 433).
Da es sich bei der (Teil-) Übertragung des Gesellschaftsanteils des H. X an den
Kläger um ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB handelte (vgl.
Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214), auf
das grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 398 ff. BGB anzuwenden sind,
hatte H. X durch den Abschluss des Abtretungsvertrages am 30.04.2010, der in
Ziffer II. § 1 die erforderliche Einigung über den Übergang des
Gesellschaftsanteils enthielt, alles zu diesem Zeitpunkt zur Bewirkung der
Übertragung Erforderliche getan. Der Eintritt des Rechtsübergangs blieb nur
wegen der rechtsgeschäftlich vereinbarten Befristung auf den 01.01.2011 aus;
die für die Nachfolgeberechtigung des Klägers erforderliche Adoption war am
30.04.2010 bereits wirksam.

 

b) Im Allgemeinen
hindert der Tod des Verfügenden vor Fristablauf bei einer befristeten Verfügung
den Eintritt des Rechtserwerbs nicht. Hier könnte allenfalls deswegen anderes
gelten, weil die (nachfolgeberechtigten) Erben des H. X im Todeszeitpunkt nicht
vollständig in dessen Position einrückten, sondern dessen Gesellschaftsanteil
im Todeszeitpunkt eine Umwandlung erfuhr; dies ist im Ergebnis jedoch zu
verneinen.

 

aa) Im Ausgangspunkt
zutreffend weist der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 539) darauf hin, dass sich der
Gesellschaftsanteil des H. X im Todeszeitpunkt in einen Kommanditanteil
umwandelte. Dies folgt aus der Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1
des Gesellschaftsvertrags der KG, wonach „mit dem Tode eines Komplementärs
[…] die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten“ werden. Eine
solche Regelung hat zur Folge, dass die – zu Nachfolgern bestimmten und
nachfolgeberechtigten – Erben automatisch in die ihnen nach dem
Gesellschaftsvertrag zugedachte Stellung als Kommanditisten einrücken (vgl.
BGHZ 101, 123 [[…] Rz. 9]). Dies geschieht zwar unmittelbar kraft
Sondererbfolge, ändert aber an der Nachlasszugehörigkeit des
Gesellschaftsanteils nichts (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl.,
§ 139 Rz. 12 und 18).

 

bb) Die Umwandlung
des Gesellschaftanteils des H. X durch § 13 Abs. 5 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrags im Todeszeitpunkt hinderte hier indes die Vollendung des
Rechtserwerbs zugunsten des Klägers am 01.01.2011 nicht.

 

(1) Zu Unrecht
erörtern die Parteien in diesem Zusammenhang die Frage der Unmöglichkeit der
Leistung (Bl. 74, 214 f., 294, 539). Die Unmöglichkeit der Leistung ist
ein Institut des Schuldrechts, seine Rechtsfolge beschränkt sich auf eine
rechtsvernichtende Einwendung gegen einen schuldrechtlichen Anspruch. Hat der
Schuldner indes – wie in diesem Fall H. X durch Abschluss des
Abtretungsvertrags am 30.04.2010 – bereits alles seinerseits zum Bewirken der
Leistung Erforderliche getan, kann ein Wegfall der Leistungspflicht die
Vollendung des Rechtserwerbs grundsätzlich nicht mehr verhindern.
Dementsprechend wird die Unmöglichkeit der schuldrechtlichen Leistungspflicht
auch in dem von der Beklagten Ziffer 2) vorgelegten Rechtsgutachten Prof. S.
nur hilfsweise unter dem Aspekt angesprochen, ob ein Anspruch auf die – unter
anderen Aspekten im Gutachten für unwirksam erachtete – Übertragung fortbesteht
(B II 12 S. 3).

 

(2) Zu überlegen ist
allenfalls, ob sich aus dem Umstand etwas Anderes ergibt, dass mit Tod des H. X
zunächst nur der Beklagte Ziffer 1) einziger Komplementär der KG war. Dies ist
jedoch zu verneinen, weil der Kläger die Komplementärstellung jedenfalls bis
zum Ablauf der im Abtretungsvertrag bestimmten Frist am 01.01.2011 0:00
Uhr durch die Nachfolgerbestimmung im Testament vom 29.07.2005 erlangt hatte.

 

(2.1) Dem lässt sich
nicht entgegenhalten, der Erwerb der Komplementärstellung nach § 13
Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vollziehe sich anders als der Erwerb der
Komplementärstellung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags
„unmittelbar“ oder originär (B II 12 S. 2). Zwischen den
„Eintritt“ als Komplementär nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags
und der „Einräumung“ der Komplementärstellung nach § 13
Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags bestehen jedenfalls dann keine
entscheidungserheblichen Unterschiede, wenn der Alt-Komplementär – wie hier –
den Nachfolger in die Komplementärstellung selbst bestimmt.

 

(2.2) Im Übrigen
hindert die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in einen Kommanditanteil nicht
die Vollendung der Übertragung des (umgewandelten) Anteils an den Kläger. Die
Beklagten (Bl. 260, 522, 540) meinen zwar unter Berufung auf das Gutachten
Prof. S., hiergegen spreche der in § 13 Abs. 7 des
Gesellschaftsvertrags zum Ausdruck kommende „unlösbare Zusammenhang“
zwischen der Übertragung der Komplementärstellung und der Übertragung eines
Gesellschaftsanteils (B II 12 S. 3) bzw. ein Verbot der isolierten
Übertragung eines „Kommanditanteils“ unter Lebenden (Bl. 260, 522,
540). Diese Argumentation greift hier aber nicht durch.

 

Zwar trifft die
Überlegung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass der Gesellschaftsvertrag in
§ 13 Abs. 7 für die Gesellschafternachfolge unter Lebenden nicht die
Übertragung eines Teils der Beteiligung ohne die Übertragung der
Komplementärstellung ermöglicht. Der erkennbare Sinn der Regelung besteht aber
nur darin, zu verhindern, dass der durch die Regelung begünstigte Komplementär
weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufnimmt oder Teile seines
Kapitalanteils auf vorhandene Kommanditisten überträgt und damit die
Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ändert, ohne seine
Komplementärstellung aufzugeben; die Regelung soll ersichtlich nur die Belastung
der Fortführung der Komplementärstellung über das vollendete 60. Lebensjahr
vermeiden. Dieser Regelungszweck wird durch den – überholenden – Übergang der
Komplementärstellung infolge des Todes des Komplementärs nach einer
(befristeten) Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil unter Lebenden nicht
beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier (dazu oben I. 2. c) aa)
(2) (2.3)) – der von Todes wegen bestimmte Nachfolger in die
Komplementärstellung mit dem durch die Übertragung unter Lebenden Begünstigten
identisch ist.

 

Ohne Erfolg beruft
sich der Beklagte Ziffer 1) demgegenüber auf das über §§ 161 Abs. 2,
105 Abs. 3 HGB zu beachtende Abspaltungsverbot des § 717
Satz 1 BGB (Bl. 540). Durch die Übertragung vom 30.04.2010 wurde der
Gesellschaftsanteil des H. X nur insoweit „aufgespalten“, als dieser
einen Teil seines Kapitalanteils behielt; dies wird durch § 13 Abs. 7
des Gesellschaftsvertrags („ganz oder teilweise“) ausdrücklich
ermöglicht. Dass der Teilkapitalanteil infolge des Todes von H. X ohne die
Komplementärstellung auf den Kläger überging, welche dieser bereits vor dem
01.01.2011 durch Verfügung von Todes wegen auf der Grundlage von § 13
Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags erlangte, beruht nicht auf
einer rechtsgeschäftlichen Aufspaltung des Gesellschaftsanteils, sondern auf
den Rechtsfolgen, die § 13 Abs. 5 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrags an den Tod eines Komplementärs knüpft.

 

(3) Unerheblich sind
vor diesem Hintergrund die Ausführungen der Beklagten Ziffer 2) zu
§ 159 BGB (Bl. 588). Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der
Eintritt einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung grundsätzlich nicht
zurückwirkt. Eine Rückwirkung ist hier indes nicht ersichtlich. Sie folgt
insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Beteiligung des H. X vom
22.06.2010 bis zum 23.12.2012 vorübergehend in eine Kommanditbeteiligung
umgewandelt hatte, da der Kläger jedenfalls bei Fristeintritt am
01.01.2011 0:00 Uhr die Komplementärstellung von H. X erlangt hatte (dazu
oben (2)).

 

III.

 

1. Der Streitwert ist
unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gemäß § 63
Abs. 3 GKG in beiden Rechtszügen auf 3 Mio. Euro festzusetzen.

 

a) Grundsätzlich
zutreffend hat das Landgericht den Streitwert nach dem Wert des vom Kläger
begehrten Gesellschaftsanteils bemessen; angesichts der wirtschaftlichen
Identität der beiden Klaganträge ist dieser Wert nach § 45 Abs. 1
Satz 3 GKG nur einmalig anzusetzen.

 

b) Zu Unrecht hat das
Landgericht aber – der Streitwertangabe in der Klagschrift folgend – nur den
Nominalwert des vom Kläger begehrten Kapitalanteils angesetzt, also
345.000 DM / 1,95583 = 176.400 Euro. Stattdessen ist auf den Verkehrswert
des vom Kläger begehrten Gesellschaftsanteils abzustellen; insoweit kann nichts
Anderes gelten als bei der Bemessung des Streitwerts von Klagen auf Übertragung
eines Gesellschaftsanteils (vgl. zur Streitwertbemessung dort Schneider,
Streitwert, 12. Aufl., Rn. 2325).

 

c) Bedenkt man, dass
nach dem von den übrigen Parteien nicht streitig gestellten Vortrag des
Beklagten Ziffer 1) in der mündlichen Verhandlung der jährliche Gewinn des
Unternehmens der KG etwa 2 Mio. Euro beträgt, kann der Verkehrswert des
Unternehmens jedenfalls zum Zweck der Streitwertfestsetzung auf ungefähr 10
Mio. Euro geschätzt werden. Die dazu gehörten Parteien haben gegen diese
Annahme in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben. Aus diesem
Unternehmenswert errechnet sich bei Ansatz der vom Kläger für sich in Anspruch
genommenen Beteiligung ein Streitwert von rund 3 Mio. Euro.

 

2. Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Dabei sind die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen in
die Kosten zu verurteilen, da sie in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner
verurteilt wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

 

3. Die Revision ist
nicht zuzulassen; Revisionszulassungsgründe nach § 543
Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch ist eine Befassung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

 

a) Entgegen der
Auffassung des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 588) weicht die Entscheidung des Senats
weder von der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2) und b)
cc) (3) (3.3)) noch von der unter BayObLGZ 1985, 246 veröffentlichten
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab (dazu oben I. 2. b) bb)
(2) (2.1) (2.1.2)).

 

b) Eine
Grundsatzbedeutung ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein abstraktes
Interesse an der allgemeinen Klärung der Nachfolgeberechtigung von
Adoptivkindern vermag eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen, da diese
Klärung stets von Inhalt und Auslegung des im Einzelfall maßgeblichen
Gesellschaftsvertrags abhängt (Bl. 588); dass sich die hier in Bezug auf den
Gesellschaftsvertrag der KG erheblichen Fragen in einer weiteren Rechtssache
als klärungsbedürftig erweisen könnten, ist nicht ersichtlich.

 

c) Die vom Senat
abweichende Auslegung des § 1770 Abs. 2 BGB durch die Beklagten
(dazu oben I. 2. c) aa) (2) (2.1) (2.1.2)) gebietet ebenfalls keine
Revisionszulassung. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie
zweifelhaft erscheint (Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 543
Rz. 15; Ball in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rz. 5a). Dies ist
nicht schon dann anzunehmen, wenn Einzelne eine Rechtsfrage anders beurteilen
(Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).

 

 

Horz Vizepräsidentin
des Oberlandesgerichts

 

 

Dr. Schwörer Richter
am Oberlandesgericht

 

 

Dr. Liebert Richterin
am Oberlandesgericht
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