BGH, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40 / 09

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich. Ihre
am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe wurde auf den am 13. April 1999
zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 15. Juli 2003
rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde das Sorgerecht für die beiden
gemeinsamen Kinder der Klägerin übertragen und über den Versorgungsausgleich
entschieden. Die Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und
Zugewinnausgleich hatte das Amtsgericht zuvor abgetrennt. Mit rechtskräftigem
Urteil vom 4. Mai 2006 hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen
eine Gemeinschaftspraxis. Ohne den Wert dieses Praxisanteils verfügte er bei
Zustellung des Scheidungsantrags über ein positives Endvermögen in Höhe von
1.773.966,91 DM. Unter Berücksichtigung seines negativen Endvermögens in Höhe
von 1.643.109,15 DM betrug das Endvermögen – vorbehaltlich eines zusätzlichen
Wertes des Praxisanteils – 130.857,76 DM. Abzüglich eines indexierten
Anfangsvermögens des Beklagten in Höhe von 94.925,64 DM ergab sich ein Zugewinn
des Beklagten in Höhe von 35.932,12 DM. Den Wert des Praxisanteils hat das
Oberlandesgericht mit 321.157 DM bemessen.

Die Klägerin erzielte in der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe
von 169.248,16 DM.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung von
Zugewinnausgleich abgewiesen. Es hat kein Anfangsvermögen des Beklagten
berücksichtigt, aber wegen des Verbots einer Doppelverwertung gleicher
Vermögensmassen im Unterhalt und Zugewinnausgleich auch eine Berücksichtigung
des Wertes des Praxisanteils im Endvermögen des Beklagten abgelehnt. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, das diese beiden Positionen
abweichend beurteilt und eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten abgelehnt
hat, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe
von (93.920,48 DM =) 48.020,78 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich
die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das
bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November
2010 – XII ZB 197/10 – FamRZ 2011, 100).

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm
2009, 540 veröffentlicht ist, hat dem Antrag auf Zugewinnausgleich teilweise
stattgegeben, weil der anteilige Praxiswert des Beklagten im Endvermögen mit
321.157 DM zu berücksichtigen sei. Der Bundesgerichtshof habe in seiner
Rechtsprechung die Richtlinie der Bundesärztekammer für die Bewertung von
Arztpraxen grundsätzlich als geeignete Bewertungsmethode anerkannt. Danach sei
der Substanzwert einer freiberuflichen Praxis nach allgemeinen Grundsätzen
festzustellen. Hinzu komme der ideelle Wert, der am sichersten auf der
Grundlage des Umsatzes zu ermitteln sei, weil sich daraus am ehesten die
Entwicklungschancen beurteilen ließen. Dabei sei auf die Betriebseinnahmen der
drei letzten Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen und ein
signifikanter Anstieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes
zusätzlich zu berücksichtigen. Hier seien unter Berücksichtigung aller Umstände
nachhaltig realisierbare Betriebseinnahmen in Höhe von 90 % der
durchschnittlichen Jahreseinnahmen zu berücksichtigen. Davon seien Kosten,
Ausgaben und die Abschreibung abzusetzen. Von dem sich daraus ergebenden
Praxisrohgewinn seien Ertragssteuern und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn
der beiden Inhaber abzusetzen. Der sich so ergebende Ertragswert sei hier mit
einem Rentenbarwertfaktor von 2,7620 zu multiplizieren, woraus sich der ideelle
Wert der Gemeinschaftspraxis ergebe. Eine solche Methode erscheine
grundsätzlich geeignet, über den Substanzwert hinaus den Goodwill einer
freiberuflichen Praxis zu ermitteln, soweit dieser übertragbar sei. Die dem
Beklagten zurechenbare Hälfte aus der Summe dieses Goodwills und des Substanzwertes
der Praxis sei noch um latente Ertragssteuern zu bereinigen. Die Differenz sei
in das Endvermögen des Beklagten einzustellen.

Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf
immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und
Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die
regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie
Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb
grundsätzlich nicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen
Praxis oder eines Anteils hieran mit dem Goodwill die Chance erwerbe, die
Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen
Bestand aufzubauen, komme dem Goodwill in der Regel ein eigener Marktwert zu.
Der Sachverständige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Recht
nach einer bewertenden und deshalb als „modifiziert“ bezeichneten
Ertragswertmethode bestimmt. Dabei sei dieser bewusst von der pauschalen
Methode der Bundesärztekammer abgewichen, zumal diese zu unrealistischen
geringen Ergebnissen gelange und die Bundesärztekammer selbst seit Oktober 2008
von ihren Empfehlungen abgerückt sei. Den vom Umsatz abgesetzten
kalkulatorischen Arztlohn habe der Sachverständige zutreffend unter
Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Ärzte ermittelt. Auf
der Grundlage eines Tariflohns nach BAT und der festgestellten 34-Stunden-Woche
ergebe sich ein Gehalt von 92.355 DM, das wegen des vorhandenen Labors um 50 %
zu erhöhen und sodann um pauschale Steuern in Höhe von 35 % herabzusetzen sei.
So ergebe sich für jeden der beiden Ärzte ein abzusetzender Unternehmerlohn von
rund 90.000 DM.

Die Berücksichtigung des um die subjektive Komponente bereinigten,
zutreffend ermittelten Goodwills im Endvermögen des Beklagten sei nicht wegen
Doppelverwertung ein und derselben Vermögensmasse ausgeschlossen. Sie laufe
nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und
güterrechtlich ausgeglichen würden. Vielmehr werde nur der am Stichtag
vorhandene Wert des Praxisanteils erfasst, der sich in der Nutzungsmöglichkeit
niederschlage. Künftige Erträge und Nutzungen seien allenfalls Grundlage der
Bewertung des Goodwills.

Mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sei auch die latente Steuerlast aus einer Verwertung des Praxisanteils zu
berücksichtigen. Diese sei auf der Grundlage der Fünftelregelung nach § 34 Abs.
1 EStG zu bemessen.

Dem Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus §
426 Abs. 2 BGB wegen seiner Zahlungen in Höhe von 71.635,80 € auf gemeinsame
Verbindlichkeiten während der Trennungszeit zu. Die Zahlungen in der Zeit von
April 1998 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im April 1999 seien
hier wegen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs im Ergebnis neutral, weil
ein Ausgleichsanspruch des Beklagten über eine Berücksichtigung im Endvermögen
der Parteien zu einem entsprechend höheren Zugewinnausgleich führe. Zahlungen
des Beklagten auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages würden durch den Zugewinnausgleich zwar nicht mehr
neutralisiert. Insoweit scheide ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten aber
aus, weil seine Tilgungsleistungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts
berücksichtigt worden seien, woraus sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne
des § 426 Abs. 1 BGB ergebe.

Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des
Bundesgerichthofs, wenn bei der Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen
Praxis ein kalkulatorischer individueller Unternehmerlohn berücksichtigt werde,
der keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Einkünften des Praxisinhabers habe.
Für die Bewertung seien lediglich die Umsatzerwartung und der dafür zu
leistende Aufwand entscheidend. Eine Praxis, die einen gewissen Umsatz schon
bei einem Arbeitsaufwand von dreißig Wochenstunden erbringe, sei viel attraktiver
als eine, die denselben Umsatz erst mit sechzig Wochenarbeitsstunden
ermögliche. Als individueller Unternehmerlohn sei bei der Bewertung des
Goodwills auch nicht das konkrete Einkommen des Beklagten abzusetzen, das der
Unterhaltsberechnung zugrunde liege. Sonst wäre der Goodwill in jedem Fall mit
Null anzusetzen. Die Gefahr, dass eine derartige Bemessung des Goodwills zu
einer doppelten Teilhabe der Klägerin an Vermögensbestandteilen des Beklagten
führe, bestehe nicht. Dies bedürfe allerdings der grundsätzlichen Klärung.

II.

Diese Ausführungen des sachverständig beratenen
Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung
eines Betrages in Höhe von 48.020,78 € nebst Zinsen verurteilt.

1. Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten
aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt.
Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten
nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.
Wird die Ehe – wie hier – geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns
und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des
Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384
BGB).

Für die Berechnung des Endvermögens ist nach § 1376 Abs. 2
BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat.
Dabei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen
Vermögensgegenstandes abzustellen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008,
761 Rn. 18; vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom
24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ 1991, 43, 44; BGHZ 75, 195, 199 =
FamRZ 1980, 37, 38). Nach welcher Methode die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen
hat, regelt das Gesetz nicht (vgl. insoweit Schröder in Schröder/Bergschneider
Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rn. 4.242 ff.; Schröder Bewertung im
Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff.; Haußleiter/Schulz
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 116
ff.; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 51 ff.). Sie
sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des –
sachverständig beratenen – Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom
Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht
(Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ 1991, 43, 44 und
vom 7. Mai 1986 – IVb ZR 42/85 – FamRZ 1986, 776, 779).

2. Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein
Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den
Zugewinnausgleich einzubeziehen.

a) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz
verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf
die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren
Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen
Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen
und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein
reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als
Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode.

Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt
grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine
Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und
der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden
kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen
Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim
Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt
(Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ 1991, 43, 44; Büte
Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; Johannsen/Henrich/Jaeger
Familienrecht 5. Aufl. § 1376 BGB Rn. 23).

Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen
Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den
durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen
Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ
2008, 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 362
und vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ 1991, 43, 44).

b) Der zum Stichtag zu ermittelnde Wert eines Unternehmens
schließt jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er
ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den
Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Schröder in Schröder/Bergschneider
Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rn. 4.249; Schröder Bewertung im
Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung
bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 150 f.; Büte Zugewinnausgleich
bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 54).

Der objektive Wert eines Unternehmens ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats aber nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert
beschränkt. Daneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich
darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es
dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht
(BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; BGHZ 70, 224 = FamRZ 1978, 332, 333
und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 – IV ZR 104/74 – FamRZ 1977, 38, 39). Dabei
kommt es trotz der stichtagsbezogenen Bewertung beim Zugewinnausgleich nicht
darauf an, ob das Unternehmen oder die Beteiligung daran tatsächlich veräußert
wird. Denn der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der
Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des
Unternehmenswertes (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38). Lediglich in
Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aus
einer Gemeinschaftspraxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den
Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben (BGHZ
75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR
84/97 – FamRZ 1999, 361, 362; Schröder in Schröder/Bergschneider
Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rn. 4.279 f.).

c) Diese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch
auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die
ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in
Form eines Goodwills verfügen können (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008,
761 Rn. 15 ff. und vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361,
362).

Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen –
wie hier die Gemeinschaftspraxis des Beklagten und seines Sozius – regelmäßig
inhaberbezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder
Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und
Wehe des Unternehmens bestimmen (vgl. Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich
4. Aufl. Rn. 84 e), hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person
des Inhabers ab. Denn Angehörige eines freien Berufes erbringen regelmäßig eine
höchstpersönliche Leistung, bei der Hilfskräfte lediglich für untergeordnete,
nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten eingesetzt werden (BGH
Urteil vom 13. Oktober 1976 – IV ZR 104/74 – FamRZ 1977, 38, 40). Gleichwohl
schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis
regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein.
Die besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der
Wertermittlung zu berücksichtigen (Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400 f.).

Der neben dem Substanzwert vorhandene Goodwill gründet sich
auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der
Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf
einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen
Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlt der Käufer einer freiberuflichen Praxis die
Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu
übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen
Konkurrenzsituation aufbauen zu können (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ
2008, 761 Rn. 20 und vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361,
362). Daneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings
auch durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des
Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich
nicht übertragbar sind. Diese Faktoren können den Goodwill der Kanzlei oder
Praxis jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar Fälle
geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende
Bedeutung zukommt, dass dies einen Goodwill vollständig ausschließt oder
jedenfalls deutlich herabsetzt (Senatsurteile vom 25. November 1998 – XII ZR
84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ
1991, 43, 47). Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer
freiberuflichen Praxis seine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der
Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz des vorhandenen
Goodwills seiner Kanzlei oder Praxis. Dem so zu bemessenden Goodwill kommt auch
bei freiberuflichen Praxen ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende
Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus
den objektiven Wert der Kanzlei oder Praxis.

d) Auch ein zusätzlich zu bewertender Goodwill der
freiberuflichen Kanzlei oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen,
künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und güterrechtlich
auszugleichen. Vielmehr ist auch insoweit nur der am Stichtag nachhaltig
vorhandene Wert der Praxis oder des Praxisanteils zu erfassen, der sich in der
bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen
Nutzungsmöglichkeit niederschlägt (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008,
761 Rn. 21; vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 363;
Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244; Borth FamRB 2002, 371, 374).

aa) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken,
wenn sich der sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des
Goodwills einer inhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten
Ertragswertmethode an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon
einen Unternehmerlohn absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008,
761 Rn. 19; vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom
24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ 1991, 43, 44; Büte Zugewinnausgleich
bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung
bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 189, 222 ff.; vgl. auch die
Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen unter Ziff. D und die Hinweise für die
Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis unter Ziff. III 1 jeweils abgedruckt
in Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 175 f. und Büte
Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Anhang 2 und 4).

Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von
dem vorhandenen Goodwill, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des
Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen
Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an
den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise
kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden
werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen
Übernehmer übertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn.
23 und vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 364;
Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1376 BGB Rn. 23). Auch für einen Erwerber kommt
es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der
zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer freiberuflichen Praxis, deren
Ertrag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten
werden kann, kommt stets ein höherer Goodwill zu als einer Praxis mit gleichem
Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. Der Abzug
eines pauschal angesetzten kalkulatorischen Unternehmerlohns würde das Maß des
individuellen Einsatzes des Inhabers bei der Erzielung der Erträge hingegen
nicht im gebotenen Umfang berücksichtigen. Entsprechend gehen auch die
überarbeiteten „Hinweise“ der Bundesärztekammer zur Bewertung von
Arztpraxen seit 2008 mehr als die früheren Richtlinien zur Bewertung von
Arztpraxen von dem individuellen Einsatz des Praxisinhabers aus (DÄBl 2008,
A-2778).

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem
durchschnittlichen Praxisrohgewinn latente Ertragsteuern abgesetzt. In der
Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen
Wertermittlung im Zugewinnausgleich eine solche latente Steuerlast wertmindernd
ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung
tatsächlich beabsichtigt ist.

Zwar beruht die Berücksichtigung des Wertes einer
freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des Stichtagsbezugs nicht auf
einem späteren Veräußerungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag
vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit auch für den Inhaber
selbst weiterhin in sich birgt (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR
84/97 – FamRZ 1999, 361, 363; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH
Urteil vom 13. Oktober 1976 – IV ZR 104/74 – FamRZ 1977, 38, 39). Die
Bewertung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endgültig vorzunehmen
ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei
verwertbar ist (BGHZ 75, 195, 201 = FamRZ 1980, 37, 38 f.; BGHZ 70, 224, 226 =
FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 – IV ZR 104/74 – FamRZ
1977, 38, 40). Deswegen ist die Bewertungsmethode auch darauf gerichtet, einen
Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum Bewertungsstichtag am
Markt erzielbar ist. Die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern folgt aus der
Prämisse der Verwertbarkeit und ist somit auch eine Konsequenz der
Bewertungsmethode (vgl. Schröder aaO Rn. 74; Schröder in Schröder/Bergschneider
aaO Rn. 4.257). Soweit der Wert danach ermittelt wird, was im Falle einer
Veräußerung aus dem Substanzwert und dem Goodwill der freiberuflichen Praxis
oder Kanzlei zu erzielen wäre, darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass
wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer
wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt.
Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile
BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 –
FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 – IVb ZR 75/88 – FamRZ 1989,
1276, 1279; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1376 BGB Rn. 23; Büte aaO Rn. 194;
Kogel FamRZ 2004, 1337; aA Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch Tiedtke FamRZ
1990, 1188 ff. und Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242 f.).

e) Die Berücksichtigung eines auf die vorgenannte Weise
ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des
immateriellen Wertes in Form eines Goodwills widerspricht auch nicht dem Verbot
der zweifachen Teilhabe ein und desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich
und im Unterhalt.

Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein
güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts nicht
stattzufinden, soweit diese Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es
unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde.
Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt
sich dies bereits aus § 2 Abs. 4 VersAusglG (früher: § 1587 Abs. 3 BGB aF). Für
das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes,
auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11.
Dezember 2002 – XII ZR 27/00 – FamRZ 2003, 432, 433).

aa) Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten,
wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Das ist im
Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall,
weil der Zugewinnausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist,
während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf
Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut. Das Unterhaltsrecht verlangt den
Einsatz des Vermögensstamms für Unterhaltszwecke nur unter besonderen
Voraussetzungen (§§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen
Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum
Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207
= FamRZ 2008, 761 Rn. 17; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und FamRZ 2008, 765, 766;
Münch NJW 2008, 1201 f.).

Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn
der Unterhalt lediglich aus Vermögenseinkünften bemessen wird, während sich der
Zugewinnausgleich auf den Vermögensstamm beschränkt. Das ist etwa der Fall,
wenn Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt
werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als Vermögensstamm
zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigentum, dessen Stamm
im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener
Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. In solchen Fällen ist lediglich
zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die Vermögenseinkünfte
verlagert werden, was für die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat.

Eine unzulässige doppelte Teilhabe an ein und demselben
Vermögenswert liegt hingegen vor, wenn der Vermögensstamm ausnahmsweise
unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. Das ist regelmäßig bei Abfindungen
nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion
haben und deswegen auf die Zeit der geminderten Erwerbstätigkeit als
ergänzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen
Berücksichtigung ist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich
ausgeschlossen (Senatsurteil vom 21. April 2004 – XII ZR 185/01 – FamRZ 2004,
1352 f. mit Anm. Bergschneider; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der
familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 16, 71; vgl. aber Senatsurteil vom
2. Juni 2010 – XII ZR 138/08 – FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.).

bb) Eine Doppelverwertung ist auch bei der Berücksichtigung
des Goodwills einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen,
wenn – wie dargestellt – der nach den individuellen Verhältnissen konkret
gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde.

Der dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert
der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschränkt sich auf den am Stichtag
vorhandenen Substanzwert und den im selben Zeitpunkt vorhandenen Goodwill des
Unternehmens unter Abzug des Unternehmerlohns nach den individuellen
Verhältnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen
Praxis Beträge entnimmt, die über den nach den individuellen Verhältnissen
bemessenen Unternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Einkommen
zugrunde gelegt werden, liegt darin keine zusätzliche Teilhabe an dem im
Zugewinnausgleich zugrunde gelegten Vermögensstamm. Denn die Entnahmen des
Inhabers müssen sich nicht nur aus seinem individuellen Arbeitseinsatz ergeben,
der bei der Bemessung des Praxiswertes abgesetzt wird und somit im Endvermögen
unberücksichtigt bleibt. Höhere Entnahmen können auch auf der Inanspruchnahme
des vorhandenen Goodwills beruhen und bilden insoweit bloße Vermögenserträge.
Sollten die Entnahmen über die Summe dieser beiden Positionen hinausgehen und
damit den Vermögensstamm betreffen, wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht
zu berücksichtigen, weil insoweit auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist
(Senatsurteil vom 4. Juli 2007 – XII ZR 141/05 – FamRZ 2007, 1532 Rn. 27).

f) Nach dieser Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung
des Anteils des Beklagten an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis durch das
Oberlandesgericht nicht zu beanstanden.

aa) Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist es
von den durchschnittlichen Praxiseinnahmen der Jahre 1996 bis 1998, also der
drei dem Endstichtag vorangegangenen Jahre, ausgegangen. Wenn es davon unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles lediglich 90 % als nachhaltig
realisierbar angesetzt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Der revisionsrechtlichen Prüfung hält auch stand, dass das
Oberlandesgericht sodann durch Abzug der Kosten, Ausgaben und einer
Abschreibung einen durchschnittlichen Rohgewinn dieser Jahre ermittelt und im
Rahmen der von ihm angewandten Methode davon einen individuellen
Unternehmerlohn der beiden Inhaber sowie latente Ertragsteuern abgesetzt hat.

Den abzusetzenden Unternehmerlohn hat das Berufungsgericht
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dabei ist es auf
der Grundlage des Tariflohns für Zahnärzte, erhöht um den Arbeitgeberzuschlag
für Lohnnebenkosten, von der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Inhaber mit
je 34 Stunden ausgegangen. Dies berücksichtigt in hinreichender Weise den
individuellen Einsatz der Praxisinhaber, zumal weitere Umstände, die eine über
den üblichen Umfang hinausgehende Bedeutung der Inhaberleistung rechtfertigen
könnten, nicht substantiiert vorgetragen sind. Revisionsrechtlich ebenfalls
nicht zu beanstanden ist die Erhöhung des nach den individuellen Verhältnissen
gerechtfertigten Unternehmerlohns um 50 % wegen des zusätzlich vorhandenen
Labors und die Berücksichtigung der Steuerlast von 35 %, was zu einem
abzusetzenden Nettounternehmerlohn für beide Inhaber in Höhe von insgesamt
180.000 DM führt.

Den so errechneten Ertragswert hat das sachverständig
beratene Oberlandesgericht mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, den es
für das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemessen hat. Dabei hat es den im Rahmen
seiner Bewertungsmethode um die Ertragssteuer reduzierten Basiszinssatz, einen
Zuschlag für das allgemeine Unternehmensrisiko, eine Abzinsung der
Zukunftsgewinne und eine dreijährige Nachhaltigkeitsdauer berücksichtigt. Wenn
es auf diese Weise zu einem Goodwill der gesamten Zahnarztpraxis in Höhe von
1.200.322,54 DM und zzgl. des vorhandenen Substanzwertes von 189.985 DM zu
einem gesamten Praxiswert in Höhe von 1.390.307,54 DM gelangt ist, ist auch
dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert gegen
diese Berechnung nichts.

Entsprechend dem 50 %igen Anteil des Beklagten an der
Gemeinschaftspraxis hat das Oberlandesgericht dessen Anteil mit 695.153 DM und
abzüglich latenter Ertragsteuern mit 321.157 DM in das Endvermögen eingestellt.
Hinsichtlich der Ertragsteuern ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass
diese im Wege der „Fünftelregelung“ gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermittelt
wurden (vgl. Tiedtke FamRZ 1990, 1188, 1189).

bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt die
Einbeziehung des Goodwills bei der Ermittlung des objektiven Wertes einer
freiberuflichen Praxis oder Kanzlei nicht ohne weiteres zur Notwendigkeit einer
Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes. Die Ausgleichspflicht
beläuft sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte des
Zugewinnüberschusses des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die zu ihrer
Erfüllung notwendigen Mittel können häufig bereits aus einem anderen liquiden
Teil des vorhandenen Vermögens aufgebracht werden. Ist dies im Einzelfall nicht
möglich, so ist zu beachten, dass das Gesetz in § 1382 BGB unter den dort
genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung
vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den
Zugewinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu
leisten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 31 und vom 25.
November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 363).

Die Einbeziehung des objektiven Wertes freiberuflicher
Praxen in den Zugewinnausgleich verstößt deswegen auch weder gegen die
Berufsfreiheit aus Art. 12 GG noch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG
(Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 363).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der
Zinsausspruch in dem angefochtenen Urteil nicht zu einer Doppelberücksichtigung
vorhandener Vermögenswerte.

Die Zinsforderung der Klägerin beruht nicht auf einer
Bewertung vorhandenen Vermögens, sondern folgt aus dem Gesetz. Sie beruht
darauf, dass der bereits bei rechtskräftiger Ehescheidung geschuldete
Zugewinnausgleich deutlich später geleistet wird, so dass dem Beklagten als
Schuldner der Ausgleichsforderung für die Übergangszeit die
Verwertungsmöglichkeit des vorhandenen Vermögens verblieben war. Dass der
Beklagte für diese Zeit auf der Grundlage seines Arbeitseinsatzes und des
anteiligen Goodwills der Gemeinschaftspraxis Unterhalt geleistet hat, steht dem
nicht entgegen. Der Zugewinnausgleich kann unterhaltsrechtlich erst dann zu
einer Änderung des geschuldeten Unterhalts führen, wenn er tatsächlich
geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnung der Vermögenserträge hat
(vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 – XII ZR 141/05 – FamRZ 2007, 1532 Rn. 33).

g) Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zurechenbaren
hälftigen Werts der Gemeinschaftspraxis von 321.157 DM und der weiteren
unstreitigen Vermögenswerte hat das Oberlandesgericht zutreffend und von der
Revision insoweit nicht angegriffen ein Endvermögen des Beklagten in Höhe von
452.014,76 DM und nach Abzug des ebenfalls zutreffend ermittelten und von der
Revision als ihr günstig nicht angegriffenen indexierten Anfangsvermögens von
94.925,64 DM einen Zugewinn in Höhe von 357.089,12 DM errechnet. Die Differenz
zum Zugewinn der Klägerin (169.248,16 DM) beläuft sich mithin auf 187.840,96
DM, der hälftige Ausgleichsanspruch der Klägerin auf (93.920,48 DM =) 48.020,78
€.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch eine
aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten verneint.

a) Zwar hat der Beklagte nach seinem Vortrag noch nach der
Trennung der Parteien einen Gesamtbetrag in Höhe von 71.635,80 € auf
Verbindlichkeiten geleistet, für die er gemeinsam mit der Klägerin als
Gesamtschuldner haftet. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im
Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Entsprechend geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen
Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB auf den Gesamtschuldner über, der den
Gläubiger befriedigt. Der Beklagte könnte danach also hälftige Erstattung der
von ihm geleisteten Beträge verlangen, wenn nicht im Innenverhältnis der
Parteien etwas anderes bestimmt wäre.

b) Die güterrechtlichen Vorschriften über den
Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar
unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten
vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist.
Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der
Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs allerdings nicht
zu verfälschen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09 – FamRZ 2011,
25 Rn. 16).

Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden
Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des
Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschulden wirtschaftlich
zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die
Vermögensbilanz eingestellt werden. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags
als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens gemeinsame Verbindlichkeiten
der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten
jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu
berücksichtigen. Demgegenüber ist – die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt – der
jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung
des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat
das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die
gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote
ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6.
Oktober 2010 – XII ZR 10/09 – FamRZ 2011, 25 Rn. 16).

aa) Im Außenverhältnis haften die Parteien für die als
Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen jeweils voll. Die sich daraus ergebende
hälftige Ausgleichspflicht war während der intakten Ehe allerdings durch die
eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, so dass von einer stillschweigend
geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es
einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während
des Zusammenlebens erbracht hat. Eine solche anderweitige Vereinbarung endet
allerdings mit dem Scheitern der Ehe und der Trennung der Ehegatten.
Ausgleichs- und Freistellungsansprüche entstehen dann für weitere Zahlungen und
künftig fällig werdende Leistungen, soweit nicht an die Stelle der
Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein
vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 – XII
ZR 289/02 – FamRZ 2005, 1236 f. und vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 –
FamRZ 1995, 216, 217).

bb) Soweit der Beklagte die Gesamtschulden der Parteien
zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags getilgt hat, wäre eine
hälftige Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB als Vermögenswert in sein
Endvermögen aufzunehmen, während sie als Verbindlichkeit im Endvermögen der
Klägerin zu berücksichtigen wäre. Der hälftige Ausgleich der Differenz durch
den Zugewinn neutralisiert mithin regelmäßig die Ausgleichsforderung nach § 426
Abs. 2 BGB.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügt die
zugewinnausgleichsberechtigte Ehefrau im vorliegenden Fall über einen eigenen
Zugewinn, der die Ausgleichsforderung übersteigt. Weil sich die
Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB deswegen im Ergebnis nicht auswirkt
und sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die Endvermögen
der Parteien eingestellt wurde, kann von einer anderweitigen Vereinbarung
ausgegangen werden, die den Ausgleich im Innenverhältnis der Parteien dem
Zugewinnausgleich belässt.

cc) Soweit das Oberlandesgericht auch eine aufrechenbare
Ausgleichsforderung des Beklagten aus § 426 Abs. 2 BGB für Tilgungsleistungen
nach Zustellung des Scheidungsantrags abgelehnt hat, hält dies ebenfalls der
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzlich
anteilige Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis verdrängt, liegt nach
der Rechtsprechung des Senats dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung
durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bereits bei der
Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde. Denn
dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden
Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren
Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag (Senatsurteil vom 9.
Januar 2008 – XII ZR 184/05 – FamRZ 2008, 602 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hier vor, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter
Berücksichtigung der gesamten Tilgungsleistungen des Beklagten bemessen wurde.
Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von
der Revision nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist die Höhe des Bedarfs der
Klägerin auf Trennungsunterhalt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.
November 2004 konkret mit 4.935 DM Elementarunterhalt, 1.600 DM
Altersvorsorgeunterhalt und 650 DM Krankenvorsorgeunterhalt bemessen worden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die fortlaufende Tilgung des
gemeinsamen Kredits aber auch die Bemessung des konkreten Unterhaltsbedarfs
beeinflusst, was zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerin an der
Kredittilgung führt.

Es kommt deswegen nicht darauf an, welchen Teil der
Tilgungsleistungen der Beklagte noch vor Zustellung des Scheidungsantrags
vorgenommen hat und auf welchen Betrag sich die Tilgungsleistungen nach
Zustellung des Scheidungsantrags belaufen.

4. Weil das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Recht
zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 48.020,78 € nebst Zinsen
verurteilt hat, ist seine Revision zurückzuweisen.
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